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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_263/2018  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 1. Februar 2018 (IV.2016.01240). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die dem 1966 geborenen A.________ gemäss Verfügung vom 11. August 2005 seit 1. Mai 2004 ausgerichtete ganze Invalidenrente wiedererwägungsweise auf, weil die Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2016 sei ihm über den 30. November 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung einer unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsverfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 140 V 77 E. 3 S. 79) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
2.   
2.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten, die aus der Zeit vor Erlass der Rentenverfügung vom 11. August 2005 stammen, die Darlegungen im neurologisch- psychiatrischen Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________, vom 13. November 2013, welche keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erkennen konnten, sowie die Expertise des Swiss Medical Assessment- and Business Center, Bern (SMAB), vom 16. Oktober 2015 einlässlich gewürdigt. Dabei hat es mit zutreffender und sorgfältiger Begründung festgestellt, dass die seinerzeit ausschliesslich gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 22. März 2005 erfolgte Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei. 
2.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere bringt der Versicherte keine Argumente vor, die auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder eine anderweitige Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) schliessen liessen und demzufolge die seitens der Verwaltung am 5. Oktober 2016 festgestellte, vorinstanzlich mit zutreffender Begründung bestätigte zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 11. August 2005 in Frage zu stellen vermöchten. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu Unrecht bejaht haben könnte. 
2.3 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann der Versicherte nicht ableiten, eine einmal zugesprochene, in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigte Invalidenrente dürfe nicht mehr aufgehoben werden. Jede Rentenzusprechung steht unter dem Vorbehalt nicht allein einer späteren Aufhebung im Rahmen einer Revision nach    Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG wegen ursprünglicher zweifelloser Unrichtigkeit. Stünde der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) einer nachträglichen Rentenaufhebung infolge zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentengewährung entgegen, wäre Art. 53 Abs. 2 ATSG seines Gehaltes entleert. 
2.4 Was schliesslich den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, fehlt es mangels einer Verfügung der IV-Stelle insoweit an einem Streit- und Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, was der Beschwerdeführer im Übrigen selbst einräumt. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzugehen. Dem Versicherten steht es jedoch frei, sich mit einem Gesuch um berufliche Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG an die IV-Stelle zu wenden. 
 
3.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer