Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_566/2018
Urteil vom 14. Mai 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 19. September 2018 (WBE.2018.168).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde am 8. Dezember 2016 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, weil er am 20. Oktober 2016 während der Autofahrt auf ein Blatt Papier geschrieben hatte, wobei der Blick zeitweise von der Strasse abgewandt war.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Führerausweis für die Dauer eines Monats.
Diese Verfügung focht A.________ mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. Februar 2017 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau an und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung sowie eine Verwarnung. Das DVI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 2018 ab.
Die gegen diesen Entscheid von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. September 2018 ab.
B.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Oktober 2018 an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils; es sei bloss eine Verwarnung auszusprechen.
Das DVI, das Strassenverkehrsamt und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung, Letzteres unter Verweis auf das angefochtene Urteil. Das Bundesamt für Strassen ASTRA verweist auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erachtete.
Auszugehen ist vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Demzufolge hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 während der Fahrt ein auf dem Lenkrad gehaltenes Blatt Papier mit einem in der rechten Hand gehaltenen Kugelschreiber beschrieben, wobei er seinen Blick zeitweise von der Strasse abwandte.
2.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden als einfache Verkehrsregelverletzungen von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143 f. mit Hinweisen). Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung naheliegt (Urteil 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) und jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit einer Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d S. 66; Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz führte aus, indem der Beschwerdeführer während der Fahrt nicht nur den Blick von der Strasse abgewandt, sondern dabei ein Blatt Papier beschrieben habe, sei es ihm selbst bei tiefer Geschwindigkeit sowie guten Strassen- und Sichtverhältnissen nicht nur nicht möglich gewesen, allfällige schwächere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrzunehmen, sondern auch nicht, zeitnah und adäquat auf sie zu reagieren. Dadurch habe er eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, welche nicht mehr als lediglich leicht erhöht eingestuft werden könne, sondern als mittelschwer gewertet werden müsse.
In Bezug auf das Verschulden hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorwerfen lassen müsse. Selbst wenn er während des Schreibens (zeitweise) auch das Geschehen ausserhalb des Fahrzeugs peripher hätte wahrnehmen können, habe er im Blickfeld auftauchende Objekte gleichwohl nicht verkehrsrelevant weiterverarbeiten und adäquat auf sie reagieren können. Sein Verschulden wiege nicht mehr leicht; es sei vielmehr von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.
Die Vorinstanz schloss aus diesen Gründen auf eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.
2.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsmissbräuchlich ausgeübt, da sie sich von unsachlichen Erwägungen habe leiten lassen. So müsse hinsichtlich der im Rahmen des Strafverfahrens nicht erhobenen Sachverhaltselemente davon ausgegangen werden, dass keine erschwerenden Verkehrsverhältnisse vorgelegen hätten, welche die von der Verkehrsregelverletzung ausgehende Gefahr erhöhen würden. Die hypothetische Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung habe zu keiner Zeit bestanden. Objektiv betrachtet gehe es sodann nicht an, bei einer Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h eine mehr als gering erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG anzunehmen. Weiter seien seine visuellen Ressourcen durch das Schreiben und das zeitweise Abwenden des Blickes, entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, nicht vollständig beansprucht worden.
Auch hinsichtlich des Verschuldens habe die Vorinstanz mehrere Elemente, die sein Verschulden erhöhten, zu Unrecht berücksichtigt. Seine Aufmerksamkeit sei zu keiner Zeit derart beeinträchtigt gewesen, dass nicht mehr von einer leichten Unaufmerksamkeit ausgegangen werden könne. Würden die Umstände sachlich korrekt gewertet, könne sich nur das Vorliegen eines leichten Verschuldens im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ergeben.
2.5.
2.5.1. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Erwägungen auf in der Rechtsprechung anerkannte Erfahrungswerte sowie auf die örtlichen Verhältnisse ab, was nicht zu beanstanden ist. Sodann ging sie unter anderem von einer tiefen Fahrgeschwindigkeit sowie von guten Strassen- und Sichtverhältnissen aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Strafverfahren nicht erhobenen Sachverhaltselemente seien nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu ergänzen, stösst daher ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verkenne vor allem, dass er unter der Woche um 10.23 Uhr kontrolliert worden sei und sich um diese Wochen- und Tageszeit namentlich Kinder erfahrungsgemäss in der Schule, in einer Betreuungseinrichtung oder im Kindergarten befinden würden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Abgesehen davon, dass dieser Umstand ohnehin kein reduziertes Mass der im Strassenverkehr aufzubringenden Aufmerksamkeit rechtfertigte, sind in Wohnquartieren nicht nur Schul- und Kindergartenkinder, sondern auch andere sogenannt schwache Verkehrsteilnehmer anzutreffen, namentlich Kinder im Vorschulalter. Des Weiteren hielt die Vorinstanz zu Recht fest, die Abwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern vermöge nicht auszuschliessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für diese eine erhöhte - diesfalls abstrakte - Gefahr darstelle (vgl. Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.6).
Schliesslich geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass eine Fahrgeschwindigkeit von unter 30 km/h eine höhere als bloss geringe Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausschliesse. Abzustellen ist vielmehr auf die gesamten Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. oben E. 2.1).
2.5.2. Indem der Beschwerdeführer während der Fahrt ein auf dem Lenkrad gehaltenes Blatt Papier mit einem in der rechten Hand gehaltenen Kugelschreiber beschrieb und dabei seinen Blick zeitweise von der Strasse abwandte, wurden die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit in ähnlicher Weise beansprucht, wie dies beim Schreiben einer SMS der Fall ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine Kommunikation stattgefunden habe und auch geschrieben werden könne, ohne auf das Blatt zu schauen, vermögen daran nichts zu ändern, zumal er seinen Blick gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung zeitweise von der Strasse abgewandt hat. Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers geschaffene Gefährdungslage war aufgrund seiner Ablenkung grösser als bei den von ihm angeführten, mit einer Ordnungsbusse geahndeten Beispielen des Nichtbeachtens eines Lichtsignals, des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt oder der Nichtgewährung des Vortritts bei Fussgängerstreifen. Auch mit einem Kontrollblick auf die Geschwindigkeitsanzeige ist das Verhalten des Beschwerdeführers, entgegen seiner Auffassung, nicht vergleichbar.
Durch sein Verhalten wurde die Verfügbarkeit der rechten Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert, bei welchem davon auszugehen ist, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnten. Daran ändert nichts, dass sich stets beide Hände am Lenkrad befanden und der Beschwerdeführer seine Körperhaltung nicht grundsätzlich verändern musste. Vielmehr hätte der Umstand, dass er das Lenkrad als Schreibunterlage verwendete, dessen eventuell erforderliches rasches Drehen oder die Vornahme anderer verkehrsbedingter Handgriffe zusätzlich erschwert.
2.5.3. Die vorinstanzliche Folgerung, mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, welche nicht mehr als lediglich leicht erhöht eingestuft werden könne, sondern als mittelgross gewertet werden müsse, ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zu beanstanden.
Somit sind nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG anzunehmen ist. Ob das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht erscheint, kann offenbleiben.
2.6. Da der Beschwerdeführer mit der gesetzlich zulässigen Minimalsanktion eines Entzugs für die Dauer eines Monats gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG belegt wurde, kann er aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. aus dem Argument, sowohl aus beruflichen wie auch aus familiären Gründen auf den Führerausweis angewiesen zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesen Umständen wird allenfalls bei der Festlegung des konkreten Entzugstermins Rechnung getragen werden können (Urteil 1C_650/2017 vom 28. März 2018 E. 2.7).
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck