Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_174/2024
Urteil vom 14. Mai 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Céline de Weck-Immelé,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 19. Februar 2024 (102 2024 14 und 102 2024 23).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 16. November 2023 hiess die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung teilweise gut. Sie eröffnete den Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs und wies die Parteien darauf hin, dass innert einer Frist von 10 Tagen die schriftliche Begründung verlangt werden könne. Am 24. Januar 2024 wies die Präsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um Begründung dieses Entscheids ab, da das Gesuch nach Ablauf der zehntägigen Frist und damit verspätet erfolgt sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies der II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg mit Urteil vom 19. Februar 2024 ab, soweit er darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgewiesen und es wurden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Gegen das Urteil des Zivilappellationshofs erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht Rechtsstillstand bis zu seiner Haftentlassung. Soweit er damit auf einen Rechtsstillstand gemäss Art. 60 SchKG abzielt, so ist dieser nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit nicht Thema vor Bundesgericht. Soweit er damit allerdings bloss sein Gesuch um aufschiebende Wirkung laienhaft in andere Worte gefasst hat, so hat das Bundesgericht den Antrag bereits in der Verfügung vom 21. März 2024 behandelt.
3.
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger