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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_65/2024  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2024 (PF240008-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) schloss mit C.________ am 23./25. Mai 2012 bzw. 5./12. Juni 2014 einen Mietvertrag über einen Lagerraum im Zwischengeschoss in der Liegenschaft T.________ in U.________. Nach dem Ableben von C.________ ging das Mietverhältnis auf deren Erbin A.________ (Beschwerdeführerin) über. 
Die Beschwerdegegnerin kündigte das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR mit amtlich genehmigtem Formular vom 4. August 2023 per 30. September 2023. 
Mit Urteil vom 20. Februar 2024 hiess das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon ein von der Beschwerdegegnerin gestelltes Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den genannten Lagerraum unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 
Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. März 2024 nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie sinngemäss darum, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
 
3.  
Die Vorinstanz trat auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, weil die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Beschwerde nicht eintrat. 
Ebensowenig setzt sie sich im Übrigen genügend mit der Zusatzbegründung der Vorinstanz auseinander, nach der sie zum Schluss kam, dass der kantonalen Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf diese eingetreten werden könnte. 
Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer