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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_945/2023  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. November 2023 (LC230037-O/Z01). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Ehe von A.________ (geb. 1972) und B.________ (geb. 1973) wurde vom Bezirksgericht Meilen am 27. Januar 2023 geschieden. Das Bezirksgericht entschied im Wesentlichen, die elterliche Sorge und Obhut über die beiden gemeinsamen Töchter dem Vater zu übertragen. Das Kontaktrecht zwischen Mutter und Töchtern beschränkte das Bezirksgericht auf (vorerst indirekte) halbjährliche Erinnerungskontakte. A.________ wurde zudem verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Nachehelichen Unterhalt sprach das Bezirksgericht keinen zu. Im Übrigen erteilte das Bezirksgericht A.________ diverse - strafbewehrte - Weisungen und regelte die güterrechtlichen Ansprüche zwischen den Ehegatten. 
 
B.  
 
B.a. Nach Vorliegen des begründeten Urteils gelangte A.________ am 11. September 2023 mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Für das Berufungsverfahren ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
B.b. Das Obergericht wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 7. November 2023 ab und auferlegte A.________ eine Frist von 10 Tagen, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 16'000.-- zu leisten. Diese Frist nahm das Obergericht A.________ wieder ab, nachdem diese im Berufungsverfahren um die Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu Lasten von B.________ ersuchte.  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 7. November 2023 und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin zudem die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.-- zu Lasten von B.________, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das Verfahren vor Bundesgericht zu genehmigen.  
 
C.b. Nachdem das Obergericht auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hatte, erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 dahingehend die aufschiebende Wirkung, als die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren abgenommen bleibt (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend ein Scheidungsurteil verweigert worden ist. Dieser selbständig eröffnete Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und ist daher selbständig anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteil 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Rechtsweg folgt demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren, in dem vermögensrechtliche wie nicht vermögensrechtliche (insbesondere elterliche Sorge und Obhut) Fragen zur Debatte stehen, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 137 III 380 E. 1.1), in der die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis zulässig wäre. Es bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Kritik der Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Scheidungsurteil ist daher nicht einzugehen.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 V 234 E. 1). Immerhin befasst sich das Bundesgericht aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip).  
 
2.2. An den festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.  
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren gegen das Scheidungsurteil die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren ist. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1).  
 
3.1.2. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Für das neu einzureichende Gesuch bestehen grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz, also insbesondere auch bezüglich der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Mittellosigkeit (zum Ganzen: Urteil 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Sie erwog, als Begründung führe die Beschwerdeführerin aus, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren auf unentgeltliche Rechtspflege angewiesen gewesen sei und sich an ihrer finanziellen Situation nichts geändert habe; sie lebe derzeit von der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin verweise weder auf allfällige vorinstanzliche Akten noch reiche sie entsprechende Belege ein. Wie es sich mit ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen verhalte, habe sie in ihrem Gesuch nicht dargetan. Es sei der anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Beschwerdeführerin daher vorzuhalten, ihre finanzielle Situation nicht schlüssig dargelegt, nicht belegt und insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Daran ändere nichts, dass sie sich bereit erklärt habe, aktuelle Unterlagen auf gerichtliche Aufforderung hin nachzureichen, falls solche benötigt würden. Entsprechend sei die Bedürftigkeit aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, ohne dass hierfür der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen wäre.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin erblickt im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Verbots des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK). Schliesslich habe die Vorinstanz auch den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe.  
Sie begründet ihre Rügen zusammengefasst wie folgt: Zunächst widerspricht die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Auffassung, sie habe ihre finanzielle Situation nicht schlüssig belegt. Sie habe ausgeführt, dass sich an ihrer finanziellen Situation nichts geändert habe, dass sie nach wie vor von der Sozialhilfe lebe und dass ihr die Mittel fehlten, um den Prozess selber zu finanzieren. Im Rahmen der Berufung werde die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sodann ausführlich dargelegt und betont, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ein Arbeitseinkommen zu generieren. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die sich aus den Akten offensichtlich ergebende Mittellosigkeit nicht beachtet habe. Es sei für die Vorinstanz ein leichtes gewesen, diese Verweise aus den Akten zu entnehmen. Auf die erstinstanzlichen Akten habe die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch explizit verwiesen und deren Edition beantragt. Praxisgemäss lasse die Vorinstanz einen solchen Verweis genügen. Die Ungleichbehandlung erweise sich als willkürlich. Die Vorinstanz habe den Verweis auf die erstinstanzlichen Akten geradezu ignoriert, was nicht angehe, zumal die beschränkte Untersuchungsmaxime gelte. Mindestens aber hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Frist (gemäss Art. 132 ZPO) für die Einreichung von ergänzenden Akten ansetzen müssen. Der Standpunkt der Vorinstanz erweise sich umso stossender, weil die Beschwerdeführerin bereits wiederholt wegen Verfügungen des erstinstanzlichen Bezirksgerichts in derselben Sache an die Vorinstanz gelangt sei und auch in diesen Fällen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe; auch das Bundesgericht habe der Beschwerdeführerin bereits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der verlangte Kostenvorschuss sei überdies massiv zu hoch. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ( provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteile 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2; 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2).  
 
4.1.2. In ihrer Berufung bzw. ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie auf die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet. Dazu wäre sie aber - auch wenn, wie hier, zwar der Scheidungspunkt rechtskräftig ist, das Scheidungsverfahren jedoch in anderen Punkten weitergeht (Urteil 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 9.2 mit Hinweisen) - verpflichtet gewesen. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz ihr Gesuch demzufolge und ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen können; dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit für das Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ersucht hat, vermag daran nichts zu ändern.  
 
4.2. Darüber hinaus ist die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid nicht berechtigt:  
 
4.2.1. Wie sich aus den rechtlichen Ausführungen (oben E. 3.1) ergibt, traf die Beschwerdeführerin als gesuchstellende Person auch im Rechtsmittelverfahren die Obliegenheit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen. Sie behauptet aber nicht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen Belege betreffend ihre Einkommens- und Vermögenssituation eingereicht zu haben. Dass die Vorinstanz teilweise Verweise auf die erstinstanzlichen Akten genügen lässt, mag zwar zutreffen. Im angefochtenen Entscheid führt sie denn auch explizit aus, dass die Beschwerdeführerin nicht auf allfällige vorinstanzliche Akten verweise. Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt greift die Beschwerdeführerin nicht mit konkreten Sachverhaltsrügen (oben E. 2.2) an. Zwar führt sie aus, sie habe auf die kantonalen Akten verwiesen. Dass sie jedoch auf konkrete Aktenstücke hingewiesen hätte, macht sie weder geltend, noch ergibt sich dies aus ihren Ausführungen vor Vorinstanz, und dass die Vorinstanz pauschale Hinweise auf die erstinstanzlichen Akten regelmässig genügen liesse, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Der Umstand, dass die Vorinstanz den pauschalen Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten nicht als genügend erachtete, kann daher keine Verletzung von Bundesrecht (insbesondere Art. 117 und 119 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) begründen.  
 
4.2.2. Ausserdem ist in diesem Vorgehen grundsätzlich kein überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erblicken. Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn die kantonale Instanz auch dort noch formelle Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, wo die desolate finanzielle Situation bereits aus anderen Aktenstücken klar hervorgeht (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.1; 119 III 28 E. 3b; Urteile 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 2.3; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3). Das behauptet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die erstinstanzlichen Akten - aus denen sie umfangreich zitiert - zwar bzw. behauptet sie, die finanzielle Situation sei der Vorinstanz bekannt gewesen. Dass sich solcherlei aus den vorinstanzlichen Akten ergeben würde, ist hingegen weder behauptet noch ersichtlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass erstens im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich dieselben Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit gelten (oben E. 3.1) und dass zweitens das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Berufungserhebung bereits über sieben Monate zurücklag. Die Mittellosigkeit ist aber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu belegen, weswegen es vor dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu beanstanden ist, in einer solchen Situation auf der Einreichung von (aktuellen) Belegen zu beharren bzw. das Unterlassen der Einreichung von (aktuellen) Belegen als Verletzung der Mitwirkungspflicht entsprechend zu sanktionieren. Der (pauschale) Verweis der Beschwerdeführerin auf andere Verfahren, in denen sie ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat oder ihr diese bewilligt worden ist, vermag an diesem Schluss nichts zu ändern: Zum einen war die Vorinstanz nicht an Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege in anderen Verfahren von anderen Gerichten gebunden (Urteil 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3), zum anderen weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass die Vorinstanz selbst - aktuell - der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in einem anderen Verfahren gewährt hätte.  
 
4.2.3. Fehl gehen schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr mindestens eine Frist zur Nachreichung von Belegen ansetzen müssen. Die Beschwerdeführerin war anwaltlich vertreten, weswegen das Gericht gerade nicht verpflichtet war, sie zur Einreichung weiterer Belege aufzufordern. Es oblag ihr, die entsprechenden Belege einzureichen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vermochte sich auch nicht mit dem Hinweis, auf Verlangen weitere Belege nachzureichen, von ihrer Mitwirkungspflicht zu befreien (Urteil 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.3.1.2 mit Hinweis).  
 
4.2.4. Dass die Vorinstanz den pauschalen und ohne Belege erfolgten Verweis auf den Bezug von Sozialhilfe (vgl. dazu auch BGE 149 III 67 E. 11.4) bzw. darauf, dass sich die Situation nicht verändert habe, vor dem Hintergrund der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht nicht genügen liess, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung weitere Angaben betreffend ihre Arbeitssituation gemacht hat. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen allesamt ins Leere.  
 
4.2.5. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des verfügten Kostenvorschusses beanstandet, stellt sie hierzu jedenfalls keine bezifferten (Eventual-) begehren (vgl. Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.2), weswegen auf die Ausführungen bereits unter diesem Aspekt nicht weiter einzugehen wäre. Ausserdem nimmt sie zwar auf den kantonalen Gebührenrahmen Bezug, legt aber nicht dar, inwiefern das kantonale Recht verfassungswidrig angewendet worden wäre. Die Anwendung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur auf ihre Verfassungsmässigkeit hin prüfen, was qualifizierte Rügen voraussetzt (BGE 144 I 159 E. 4.2). In diesem Zusammenhang genügt es jedenfalls nicht, der Vorinstanz - ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem kantonalen Recht - "Willkür und Rechtsverweigerung" vorzuwerfen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird entsprechend kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Ausnahmsweise ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit diese Gesuche mangels Kostenauflage nicht gegenstandslos geworden sind, ist die Beschwerde jedenfalls als von Anfang an aussichtslos zu beurteilen. Damit sind die Voraussetzungen zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) nicht erfüllt, und dies unabhängig davon, dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung eines Prozesskostenvorschussgesuchs für das bundesgerichtliche Verfahren bisher stets verneint hat (BGE 143 III 617 E. 7). Die Gesuche sind daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden sind. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang