Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_529/2024
Urteil vom 14. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2024 (UB240051-O/U/GRO>AEP).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung und weiterer Delikte. A.________ wurde am 26. September 2023 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Bülach vom 29. September 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 22. März 2024 verlängert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Januar 2024 ab. Mit Urteil 7B_252/2024 vom 18. März 2024 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den Beschluss der Obergerichts vom 25. Januar 2024 auf und wies die Sache in Bezug auf die Begründung des Haftgrunds der Ausführungsgefahr zum neuen Entscheid an das Obergericht zurück. Mit Beschluss vom 27. März 2024 wies das Obergericht die Beschwerde erneut ab.
2.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 27. März 2024 mit dem Hauptantrag, er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers nach deren eigenen Angaben am 28. März 2024 zugestellt. Da der Fristenstillstand vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) bei Haftbeschwerden nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 1B_108/2023 vom 23. Februar 2023 E. 2.3), begann die Frist am 29. März 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 29. April 2024 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 7. Mai 2024 eingereichte Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird indessen ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abgesehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Bülach Zwangsmassnahmengericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kölz
Der Gerichtsschreiber: Hahn