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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.233/2004 /leb 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Zürich vom 10. März 2004. 
 
Nach Einsicht: 
- in den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 19. November 2003, mit dem der Rekurs des pakistanischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1962) gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie gegen die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches für seine Ehefrau B.________ und seine drei Kinder C.________, D.________ und E.________, alle Staatsangehörige von Pakistan, abgewiesen wurde, 
 
- in das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts (4. Kammer) des Kantons Zürich vom 10. März 2004, 
 
- in die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht am 23. April 2004 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer, beantragt wird, 
- in die Stellungnahmen des Verwaltungsgerichts und der Staatskanzlei (für den Regierungsrat) des Kantons Zürich sowie des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, worin je die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (bzw. Abweisung, soweit Eintreten) beantragt wird, 
 
wird in Erwägung gezogen: 
- dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nurmehr noch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers A.________ angefochten und das Familiennachzugsgesuch für Ehefrau und Kinder nicht mehr aufrechterhalten wird, 
 
- dass die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG für den Widerruf der streitigen Niederlassungsbewilligung aus den im angefochtenen Urteil bzw. im Entscheid des Regierungsrates dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), klarerweise gegeben sind, 
 
 
 
 
- dass der Hinweis auf die inzwischen erfolgte Scheidung von der pakistanischen Ehefrau als neue Tatsache aufgrund des aus Art. 105 Abs. 2 OG folgenden Novenverbotes (BGE 121 II 97 E. 1c, mit Hinweisen) im Verfahren vor Bundesgericht nicht gehört werden kann, 
 
- dass diese Tatsache im Übrigen auch nicht geeignet wäre, die Verhältnismässigkeit des Widerrufes der durch unwahre Angaben erschlichenen Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen, ebenso wenig wie der vor Bundesgericht erklärte Verzicht auf jeglichen Familiennachzug, 
 
- dass angesichts des vom Beschwerdeführer zutage gelegten Verhaltens sowie seiner fortbestehenden Beziehungen zu seinem Heimatland auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechtes aufgrund des Anspruches auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nicht gegeben sind und er damit auch unter diesem Titel nicht die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen kann, 
 
- dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich damit als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 36a OG bzw. mit summarischer Begründung abzuweisen ist, 
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG), 
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juni 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: