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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 705/03 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1967 geborene, 1992 als Flüchtling von Afghanistan in die Schweiz eingereiste S.________ meldete sich am 12. November 1992 unter Hinweis auf ihre seit Kindheit bestehende, einen Rollstuhl erfordernde Gehbehinderung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an. Mit Verfügung vom 25. November 1992 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab. Nachdem S.________ anfangs 1994 abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden war, verneinte die Ausgleichskasse am 28. April 1994 - gestützt auf einen Bericht der Klinik X.________ vom 4. März 1994 - auch den Anspruch auf eine Rente. 
 
Am 25. September 1997 stellte S.________ wiederum ein Gesuch um Zusprechung von Rentenleistungen, welches die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Einholung von Berichten der Klinik X.________ vom 2. Dezember 1997 und des Dr. med. H.________, vom 2. März 1998 mit Verwaltungsakt vom 2. März 1999 in abschlägigem Sinne beurteilte. 
 
Mit Anmeldung vom 23. September 2002 beantragte S.________ erneut Hilfsmittel und eine Rente. Die IV-Stelle zog daraufhin einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 5. Oktober 2002 (samt Berichten des Spitals Z.________, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, vom 21. Januar und 4. Juni 1999) sowie, nachdem die Versicherte vom 13. August bis 31. Dezember 2001 an einem Arbeits- und Qualifikationsprojekt teilgenommen hatte, Auskünfte der Dienststelle Ergänzender Arbeitsmarkt des Sozialdepartementes der Stadt A.________, Näherei/Büro im Hausdienste, vom 24. Oktober 2002 bei. Auf Grund dieser Aktenlage kam die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 24. Januar 2003 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der in Rechtskraft erwachsenen, rentenablehnenden Verfügung vom 2. März 1999 nicht erheblich verändert habe und insbesondere eine behinderungsangepasste sitzende, d.h. rollstuhlgeeignete Erwerbstätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. September 2003). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und - unter Auflegung von Berichten des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2003 und des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 29. Oktober 2003 - beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, (eventuell) sei die Sache zur Durchführung der Invaliditätsbemessung, allenfalls zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. Mai 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt, wie in Erw. 3.4 des Urteils dargelegt wird, nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) übernommen hat. 
1.3 Das kantonale Gericht hat im Weiteren die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen) wie auch zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zutreffend dargelegt und richtig erwogen, dass beim Eintreten auf eine Neuanmeldung die Rechtssätze zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; nunmehr: Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar sind. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 2. März 1999 und dem erneut abschlägigen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Unbestritten ist demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 23. September 2002 eingetreten ist. 
2.1 Die Ärzte der Klinik X.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 1997 eine neurogene Skoliose TH11-L4 linkskonvex von 90°, einen Status nach Poliomyelitis mit drei Jahren (schwerste Gehbehinderung bei vollständiger Rollstuhlabhängigkeit), eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie links sowie eine chronische Zervikalgie. Zur Art und zum Ausmass der Behinderung befragt, führten sie - wie schon in ihrem Bericht vom 4. März 1994 - aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in Berufen bestehe, welche die Patientin als Rollstuhlfahrerin sitzend ausüben könne. Sie leide an einer schweren Gehbehinderung mit 100 %iger Rollstuhlabhängigkeit, weshalb ein möglicher Arbeitsplatz rollstuhlgängig sein müsse. Dr. med. H.________ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ebenfalls als stationär, bescheinigte ihr aber in seinem Bericht vom 2. März 1998 - wenn auch ohne nähere Begründung - eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 21. Januar 1999 äusserten sich die Ärzte der Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin, Spital Z.________, zusammenfassend dahingehend, dass die Versicherte an einem grippalen Infekt der oberen Luftwege sowie an einem depressiven Zustandsbild leide. Bei der weiteren Befragung habe die Patientin die psychosoziale Belastungssituation in den Vordergrund gerückt, sei indessen bereit, eine antidepressive Therapie zu beginnen. 
2.2 Am 4. Juni 1999 berichteten die Ärzte des Spitals Z.________ über die vom 12. Januar bis 2. Juni 1999 erfolgte ambulante Behandlung, wobei sie die Diagnose eines Status nach Strumektomie infolge M. Basedow 1992 bei euthyreoter Stoffwechsellage, eines Status nach Poliomyelitis mit Paraplegie und Torsionsskoliose bei chronischem thorakolumbalem spondylogenem Syndrom sowie chronischer Obstipation, einer axialen Hiatusgleithernie und eines rezidivierenden Reflux sowie eines depressiven Zustandsbildes mit Essstörung stellten. Eine weitere psychologische Betreuung - vor allem im Hinblick auf das Essverhalten - wie auch einen medikamentösen Versuch mit einem Antidepressivum lehnte die Patientin ab. Weitere Kontrolltermine wurden nicht vereinbart. Am 13. August 2001 begann die Versicherte im Rahmen eines von der Dienststelle Ergänzender Arbeitsmarkt initiierten Arbeitsprojektes eine Bürotätigkeit, die sie jedoch Ende September 2001 krankheitsbedingt wieder abbrach. Der die Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2000 bis 11. Juni 2002 behandelnde Dr. med. Y.________ nannte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2002 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Poliomyelitis in Kindheit mit Paraplegie und Torsionsskoliose, chronischem thorako- und lumbospondylogenem Syndrom sowie Rollstuhlabhängigkeit. Als das berufliche Leistungsvermögen nicht beeinflussend bezeichnete er ein seit ca. 1999 bestehendes depressives Zustandsbild bei sozialer Isolation. Für die Zeitspanne vom 10. April bis 11. Juni 2002 hatte er die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben; für weitergehende Angaben verwies er auf die beiliegenden Berichte des Spitals Z.________ vom 21. Januar und 4. Juni 1999. Im von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich beigebrachten Bericht vom 27. Oktober 2003 diagnostizierte der Psychiater Dr. med. V.________, bei welchem die Versicherte vom 24. Januar bis 10. März 1997 sowie wiederum ab 23. Juni 2003 in Behandlung stand, eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0), eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10: F60.5) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Er betrachtete die Patientin auf Grund dieses Krankheitsbildes als seit 1994 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. med. D.________, der die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2003 erstmals in seiner Sprechstunde gesehen hatte, verneinte auf somatischer Ebene eine Pathologie für die geklagten Beschwerden (Haarausfall, rezidivierende Magen- und Darmbeschwerden, Infektanfälligkeit); er ging davon aus, dass der labile psychische Zustand der Patientin (depressive Entwicklung mit Angststörung bei Spannungskopfschmerzen) die körperlichen Symptome verursache. 
3. 
Diese Unterlagen zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin seit längerem nicht nur an somatischen, sondern auch an psychischen Problemen leidet. Unklar bleibt indessen - namentlich für den hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. Erw. 2 hievor) -, wann diese psychischen Gesundheitsstörungen ihren Anfang genommen haben, welcher Diagnose sie entsprechen und ob - und wenn ja in welchem Ausmass - sie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Während den Berichten der Klinik X.________ vom 4. März 1994 und 2. Dezember 1997 noch keine Hinweise auf ein psychisches Leiden zu entnehmen sind, erwähnte Dr. med. H.________ am 2. März 1998 "Zeitw. Magenstörungen, Angstzustände, depressive Phasen". Die Ärzte des Spitals Z.________, welche die Beschwerdeführerin vom 12. bis 20. Januar 1999 behandelt hatten, gingen in ihrem Bericht vom 21. Januar 1999 von einem depressiven Zustandsbild aus. Diese Diagnose bestätigten sie unter dem Zusatz "mit Essstörung" auch am 4. Juni 1999. Dr. med. Y.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2002 ebenfalls, wenn auch ohne Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit, ein seit ca. 1999 bestehendes depressives Zustandsbild bei sozialer Isolation. Ein Jahr später - im Bericht vom 27. Oktober 2003 - stellte der Psychiater Dr. med. V.________ die ICD-10-Diagnosen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, einer anankastischen Persönlichkeit sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Dieses Krankheitsbild bestehe seit ca. 1994 und bewirke eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. D.________ nannte sodann am 29. Oktober 2003 eine depressive Entwicklung mit Angststörung und Spannungskopfschmerzen. Obgleich die beiden letztgenannten Stellungnahmen nach dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlass des Einspracheentscheides (vom 9. Mai 2003; vgl. Erw. 1.1 hievor) erstellt worden sind und die Beschwerdeführerin - von kurzen Ausnahmen abgesehen - erst seit 23. Juni 2003 bei Dr. med. V.________ bzw. seit 4. Juli 2003 bei Dr. med. D.________ in Behandlung steht, erlauben die Berichte, zumal es sich bei Dr. med. V.________ um den einzigen involvierten Psychiater handelt, doch gewisse Rückschlüsse auf den hier relevanten Zeitabschnitt und sind daher auch im vorliegenden Verfahren beachtlich (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Auch wenn den Aussagen des Dr. med. V.________ als psychiatrischer Fachperson zwar grundsätzlich erhöhtes Gewicht beizumessen ist, kann darauf aber dennoch nicht ohne weiteres abgestellt werden. Er hat die Versicherte nach der letzten kurzen Behandlungsphase vom 24. Januar bis 10. März 1997 erstmals im Juni 2003 wieder gesehen und dürfte daher kaum in der Lage sein, verlässlich über deren Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren Auskunft zu geben. Dr. med. Y.________ demgegenüber datiert den Beginn des psychischen Krankheitsbildes, wohl gestützt auf die Angaben in den Berichten des Spitals Z.________ vom 21. Januar und 4. Juni 1999, auf etwa 1999, spricht ihm jedoch - im Gegensatz zu Dr. med. V.________ - jeglichen leistungsvermindernden Charakter ab. Diese Aussage kann angesichts des Umstands, dass sie der Einschätzung des Dr. med. V.________ diametral entgegensteht und es sich bei Dr. med. Y.________ nicht um einen psychiatrischen Experten handelt, indessen ebenfalls nicht als allein massgeblich eingestuft werden. Weder die Ärzte des Spitals Z.________ noch Dr. med. Y.________ nehmen sodann abschliessend Stellung zur noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. 
 
Die ärztlichen Angaben sind nach dem Gesagten, sofern sie sich überhaupt zu den für die vorliegend zu beurteilende Frage notwendigen Punkten äussern, als widersprüchlich zu werten und lassen, da kein Bericht die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen in allen Teilen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine schlüssige Beurteilung des Befundes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch eine interdisziplinäre Expertise, welche insbesondere auch allfälligen Wechselwirkungen zwischen somatischem und psychischem Krankheitsbild Rechnung zu tragen haben wird, untersuchen lässt und hierauf, unter Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Gesichtspunkte, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente befinde. 
4. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2003 und der Einspracheenscheid vom 9. Mai 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: