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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 194/03 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
D.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 25. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene D.________ war vom 23. März bis 31. Juli 1998 mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Bauarbeiter bei der Firma A.________ beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 14. Juli 1998 rutschte er beim Zuspitzen von Pfählen mit der Fräse aus und zog sich Verletzungen an Daumen und Zeigefinger der rechten Hand zu (drittgradig offene Endglieddefektfraktur des rechten Daumens, zweitgradig offene Defektfraktur des Processus unguicularis am rechten Zeigefinger). 
 
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Weiter klärte sie die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie die Berichte des Dr. G.________, Co-Chefarzt im Spital X.________, vom 9. September 1998, des Hausarztes Dr. S.________ vom 7. Oktober 1998 und des Kreisarztes Dr. L.________ vom 22. Oktober 1998 beizog. Vom 11. November bis zum 9. Dezember 1998 weilte der Versicherte zur stationären Handrehabilitation in der Klinik Y.________, wo als Folge- und Funktionsdiagnosen ein Weichteildefekt am Daumenendglied rechts palmar-radial mit Defekt des Nagels, leichte trophische Störungen des Daumens rechts mit Kälteintoleranz, eine massive Berührungsempfindlichkeit am ganzen Daumenendglied palmar rechts, eine massive Bewegungseinschränkung im IP- und MP-Gelenk des rechten Daumens, hauptsächlich für Flexion, ein funktioneller Ausschluss des rechten Daumens sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23) erhoben wurden (vgl. Austrittsbericht vom 5. Januar 1999). D.________ kehrte nach dem Unfall nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück und meldete sich am 8. Februar 1999 bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit und im Ausmass einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 10. März 1999 stellte die SUVA die Ausrichtung der Taggeldleistungen mit Wirkung ab dem 8. Februar 1999 ein, da der Versicherte wieder mindestens zu 75 % arbeitsfähig sei. Die Einsprache des Versicherten hiess die SUVA mit Entscheid vom 29. Juni 1999 teilweise gut und sprach ihm ab dem 8. Februar 1999 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu. 
Nach weiterer Abklärung der medizinischen Situation, insbesondere durch Beizug von Berichten des Dr. H.________ vom 7. April 1999, des Dr. B.________, Plastische und Wiederherstellungschirurgie FMH, vom 20. April 1999, vom 29. März 2000 und 4. April 2000 sowie des Kreisarztes Dr. L.________ vom 27. Mai 1999, 29. November 1999 und vom 16. Dezember 1999 sowie nach Durchführung einer erneuten stationären Rehabilitation in der Klinik Y.________ vom 15. September bis zum 13. Oktober 1999 (vgl. Austrittsbericht vom 22. November 1999), teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen und der Leistungen für Heilbehandlung auf den 1. März 2000 mit und sprach ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2000 mit Wirkung ab dem 1. März 2000 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Mit Entscheid vom 28. Juli 2000 wies sie die Einsprache des Versicherten ab. 
B. 
D.________ erhob sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 1999 betreffend Taggeldleistungen wie auch gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2000 betreffend Invalidenrente Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vereinigte die beiden Verfahren und zog die Akten der Invalidenversicherung mit einem psychiatrischen Gutachten des Psychiatriezentrums C.________ vom 28. Januar 2002 bei. Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 hiess es die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 1999 insofern teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, dem Versicherten für die Zeit vom 8. Februar bis zum 30. April 1999 ein volles Taggeld auszurichten. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Einspracheentscheide vom 29. Juni 1999 und 28. Juli 2000 sei die SUVA zu verpflichten, ihm vom 1. Mai 1999 bis zum 28. Februar 2000 ein volles Taggeld auszurichten und mit Wirkung ab dem 1. März 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten. Gleichzeitig reicht er einen Bericht von Prof. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. November 2002 zu den Akten. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Streite liegen die Ansprüche auf Taggelder und auf eine Invalidenrente aus dem am 14. Juli 1998 erlittenen Berufsunfall. Die SUVA hat über diese Ansprüche in getrennten Verfahren entschieden, worauf das kantonale Gericht die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hat. Bei der Beurteilung der verschiedenen Ansprüche ist auf die gesamten Akten inklusive der beigezogenen Akten der Invalidenversicherung abzustellen und sind insbesondere spätere medizinische Berichte in die richterliche Beurteilung miteinzubeziehen, soweit diese Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Einspracheentscheide herrschende Situation zulassen (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Einspracheentscheide (hier: vom 29. Juni 1999 betreffend Taggeld und vom 28. Juli 2000 betreffend Rente) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Gerichtsverfahren die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Dies gilt auch bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für die Taggeldberechtigung (Art. 16 Abs. 1 UVG), für das Entstehen und Erlöschen des Taggeldanspruchs (Art. 16 Abs. 2 UVG) und für die Bemessung des Taggeldes (Art. 25 Abs. 3 UVV). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Unbestritten ist dabei, dass der Versicherte in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist. 
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, dem Versicherten seien auf Grund der somatischen Unfallfolgen leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar, soweit die rechte Hand lediglich als Zudienhand eingesetzt werden müsse. Die geltend gemachten psychischen Leiden stünden nicht in adäquat kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 14. Juli 1998. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der medizinische Sachverhalt und der Umfang der Arbeitsfähigkeit seien unzutreffend gewürdigt beziehungsweise ungenügend abgeklärt worden. 
3.2 Gemäss Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 22. November 1999 hat der Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. Juli 1998 eine drittgradig offene Endphalanx-Defektfraktur des rechten Daumens und eine zweitgradig offene Defektfraktur des Processus unguicularis des Fingers II rechts erlitten. Die Verletzung am Zeigefinger sei ausgeheilt, ohne dass Restbeschwerden zu verzeichnen seien. Am Daumen hingegen persistierten erhebliche Beschwerden und Funktionseinbussen, die sich gegenüber dem letzten Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik vom 11. November bis 9. Dezember 1998 eher noch verschlimmert hätten. Während letztes Jahr nur eine Unterkühlung des Daumens bestanden habe, müsse heute die Diagnose eines praktisch auf den rechten Daumen begrenzten CRPS Typ I (Algodystrophie) gestellt werden. Die Diagnose stütze sich auf eine massive Dyshidrosis (kaltes Schwitzen) am Daumen, die zeitweilige Unterkühlung (nur bei warmer Resthand), die bei Bewegung verstärkten Dauerschmerzen im Daumen und die massive Allodynie (Schmerzempfindung bei nicht schmerzhaften Reizen) auf Berührung, Druck und Kälte. Die Allodynie sei bei diesem Patienten allerdings nicht spezifisch für das CRPS, sie könnte auch allein aufgrund der tiefen Weichteilverletzung am Daumenendglied mit heutigem Weichteildefekt bestehen, sollte dann jedoch auf das Gebiet distal der Verletzung beschränkt sein. Beim Patienten habe sich die Allodynie jedoch im Vergleich zum letzten Jahr mehr nach proximal ausgedehnt, reiche bis zum Thenar (Daumenballen), sei jedoch am Endglied am ausgeprägtesten. Bei Druck oder Klopfen auf den Thenar träten weiterhin elektrisierende Schmerzen bis ins Endglied auf. Der Patient setze den Daumen auch heute überhaupt nicht ein, strecke ihn in Extension und Abduktion weg. Im Karpometakarpalgelenk sei die Beweglichkeit weitgehend erhalten, im MP-Gelenk bestehe ein hälftiges Flexionsdefizit im Vergleich zur Gegenseite. Das IP-Gelenk stehe in Streckstellung und werde nicht bewegt, eine passive Beweglichkeitsprüfung sei schmerzbedingt nicht durchführbar. Radiologisch sei die Endphalanxfraktur in korrekter Stellung konsolidiert. Auch klinisch bestünden an der Resthand keine Dystrophiezeichen, die Hyperhidrosis der Handinnenfläche sei seitengleich. Die Langfinger seien voll beweglich, beschwerdefrei und würden auch eingesetzt. Weiter proximal, das heisst im Bereich des Handgelenks, Ellbogens und der Schulter, lägen keine Beschwerden und Funktionsbeschränkungen vor. Auf psychischer Ebene habe sich die bereits vor einem Jahr diagnostizierte posttraumatische Anpassungsstörung chronifiziert. Ärger und Ressentiments stünden im Vordergrund. Zusätzlich werde eine Symptomausweitung deutlich, der Patient delegiere die Verantwortung für seine Rehabilitation an Ärzte und Versicherungen und invalidisiere sich übermässig. 
 
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Klinik Y.________ aus, dass diese heute derjenigen gemäss Austrittsbericht vom 5. Januar 1999 entspreche. Mit der rechten, dominanten Hand seien zur Zeit alle Greiffunktionen nicht zumutbar, bei denen der Daumen eingesetzt werden müsse (Grobgriff, Spitzgriff, Schlüsselgriff, Dreipunktegriff und Pinzettengriff). Das Heben und Tragen leichter Gewichte im Hakengriff oder Lubrikalgriff sei jedoch zumutbar. Die rechte Hand könne mit den Langfingern und der ulnaren (kleinfingerseitiger) Handseite als Hilfshand zur Unterstützung der voll funktionsfähigen linken Hand gebraucht werden. Geeignete Arbeiten, die vorwiegend mit der linken Hand und mit unterstützenden Hilfsfunktionen der rechten Hand ausgeführt werden könnten, seien ganztags zumutbar. Nicht zumutbar seien Arbeiten mit Kälte- oder Nässeexposition des rechten Daumens. 
3.3 Diese interdisziplinäre Beurteilung erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen). Sie stützt sich namentlich auf umfassende handorthopädische Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und vermag in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen zu überzeugen. Sie stimmt insbesondere bezüglich Arbeitsfähigkeit weitgehend mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. L.________ vom 29. November 1999 und vom 16. Dezember 1999 überein, wonach dem Versicherten alle leichteren Arbeiten ganztags uneingeschränkt zumutbar seien, mittelschwere zu ca. 75 % und schwere zu höchstens ca. 50-60 %; vor allem Tätigkeiten mit sehr häufigem Kraft- und Grobgriff seien nur sehr eingeschränkt zumutbar, ebenso Arbeiten, die ein ausgesprochen starkes taktiles Feingefühl des Daumens verlangten. 
3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass es sich bei der Algodystrophie (auch Sudeck-Syndrom genannt und zu den "complex regional pain syndromes" [CRPS] gehörend; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Stichworte "Schmerzsyndrome, komplexe regionale" und "Reflexdystrophie, sympathische") des rechten Daumens primär um einen unfallbedingten körperlichen Gesundheitsschaden handelt, wird im Bericht der Klinik Y.________ nicht in Frage gestellt. Das kantonale Gericht hat die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, insbesondere des Daumens, bei der Zumutbarkeitsbeurteilung denn auch zu Recht als somatische Unfallfolgen entsprechend berücksichtigt. Einen Widerspruch erkennt der Beschwerdeführer weiter darin, dass im Bericht der Klinik Y.________ vom 22. November 1999 die Zumutbarkeit trotz Verschlimmerung der Beschwerden gegenüber dem Vorjahr als gleichbleibend beurteilt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die beschriebene mässige Verschlimmerung sich auf den rechten Daumen beschränkt und bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ein Gebrauch des Daumens weder im Bericht vom 5. Januar 1999 noch im Bericht vom 22. November 1999 in Betracht gezogen wurde. Die unveränderte Zumutbarkeitsbeurteilung ist deshalb trotz leichter Zustandsverschlimmerung ohne weiteres nachvollziehbar. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Handchirurgen Dr. B.________. Zutreffend ist, dass Dr. B.________ im Zeugnis zu Handen der E.________ vom 29. März 2000 dem Beschwerdeführer für leichte Arbeiten, bei denen lediglich die linke Hand belastet werden muss, lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Auf diese Beurteilung kann indessen nicht abgestellt werden, denn Dr. B.________ anerkannte bereits im Bericht an die SUVA vom 4. April 2000 unter Hinweis auf deren Beurteilung der Erwerbsfähigkeit, dass bei einer entsprechenden Tätigkeit, beispielsweise Kontrollarbeiten am Fliessband oder ähnlichem, bei welcher hauptsächlich die linke Hand eingesetzt werden müsse und die rechte Hand ohne Belastung und ohne Gebrauch des Daumens als Zudienhand verwendet werden könne, die von der SUVA angenommene Arbeitsfähigkeit theoretisch möglich, praktisch aber wohl kaum realisierbar sei. Diese Einschätzung bestätigte Dr. B.________ im Bericht an die IV-Stelle vom 31. August 2000, in welchem er dem Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten (leichte Arbeiten, bei denen die rechte Hand lediglich als Zudienhand gebraucht werden muss, wie Aufsichtsarbeiten, Sortierarbeiten und Ähnliches) eine Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen bescheinigte. Damit ergibt sich, dass die Beurteilung des Dr. B.________ bezüglich der dem Versicherten zumutbaren leidensangepassten Tätigkeiten mit derjenigen der Klinik Y.________ übereinstimmt; an seiner zunächst (invaliditätsfremde Gründe berücksichtigenden) abweichenden Einschätzung einer reduzierten Arbeitsfähigkeit hat Dr. B.________ in seinen nachfolgenden Stellungnahmen nicht festgehalten. Unter diesen Umständen ist auf die Beurteilung der Klinik Y.________ abzustellen. Es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, insbesondere für die Einholung des beantragten zusätzlichen handchirurgischen Gutachtens. Kein Anlass für Weiterungen gibt auch der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Prof. S.________ vom 7. November 2002, dessen Ausführungen sich nicht auf den hier interessierenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 28. Juli 2000 beziehen (BGE 121 V 366 Erw. 1b) und der sich überdies nicht zur früheren oder aktuellen Arbeitsfähigkeit des Versicherten äussert. 
3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der somatischen Unfallfolgen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 
4. 
Zu prüfen ist weiter, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch psychische Unfallfolgen beeinträchtigt ist. 
4.1 Gemäss Gutachten des Psychiatriezentrums C.________, Ambulante Dienste, vom 28. Januar 2002, welches im IV-Abklärungsverfahren erstattet wurde und auf das abzustellen ist, da es auch die Verhältnisse im entscheidrelevanten Zeitraum berücksichtigt, leidet der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie an einem depressiven Syndrom im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD- 10: F33.1). Gemäss Beurteilung der Gutachter hat sich die bereits in den Berichten der Klinik Y.________ vom 5. Januar 1999 und 22. November 1999 dargestellte psychische Problematik weitgehend chronifiziert; aus psychischen Gründen bestehe ab mindestens 1999 eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 %. Streitig ist, ob es sich bei diesem psychischen Gesundheitsschaden und der dadurch begründeten Arbeitsunfähigkeit um eine adäquat kausale Folge des Unfalls vom 14. Juli 1998 handelt. 
4.2 Hinsichtlich der Frage der Adäquanz der psychischen Beschwerden ist die Vorinstanz richtigerweise von der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b) ausgegangen. 
 
Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychischen Folgezuständen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: 
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück lichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbe sondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- körperliche Dauerbeschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
4.3 Das Unfallereignis ist nur wenig dokumentiert. Aus der Art der Verletzung, die sich auf Daumen und Zeigefinger beschränkte, ist indes zu schliessen, dass der Unfall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht besonders eindrücklich war, weshalb er den eher leichteren Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen ist (vgl. etwa RKUV 2002 Nr. U 449 S. 53). Zur Bejahung der Adäquanz ist daher erforderlich, dass ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere unfallbezogene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat. Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Umständen noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Bei den erlittenen Fingerverletzungen handelt es sich sodann nicht um schwere Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ein Unfallgeschehen, bei welchem der Arbeitnehmer eines Holzverarbeitungsbetriebs beim Fräsen drei Finger verlor, den schwereren Fällen im mittleren Bereich zugeordnet (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428; vgl. ferner die nicht veröffentlichten Urteile C. vom 20. Oktober 1989, U 74/88 und A. vom 20. Oktober 1989, U 44/89). Die ärztliche Behandlung der somatischen Unfallfolgen war hinsichtlich der Fingerverletzungen am 9. September 1998 im Wesentlichen abgeschlossen (vgl. Bericht des Spitals W.________ vom 9. September 1998). Anschliessend erfolgten physiotherapeutische Behandlungen und Rehabilitationsmassnahmen, wobei bereits im psychiatrischen Konsilium der Klinik Y.________ vom 2. Dezember 1998 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine Rehabilitationsblockade feststellt wurden. Es steht damit fest, dass psychische Faktoren den weiteren Heilungsverlauf erschwerten, indem sie schon bald die somatischen Leiden überlagerten und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Damit liegt weder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Unfallfolgen vor noch ist zufolge psychischer Überlagerung der somatischen Leiden das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen in ausgeprägter Weise erfüllt. Der Versicherte kann zwar der vor dem Unfall vom 14. Juli 1998 ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr nachgehen, doch wäre ihm gemäss Berichten der Klinik Y.________ vom 5. Januar 1999 und 22. November 1999 eine leichte Tätigkeit ohne Einsatz der rechten Hand auf Grund seiner körperlichen Verfassung wieder zumutbar. Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sind deshalb nicht in ausgeprägter Art erfüllt. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt schliesslich nicht vor. Selbst wenn auf Grund der sich entwickelten Algodystrophie des rechten Daumens das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs bejaht würde, wären damit weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise noch die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt. Die Adäquanz der psychischen Beeinträchtigungen ist daher zu verneinen. 
4.4 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von SUVA und kantonalem Gericht zu Recht als zu 100 % arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt worden ist. Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen diesbezüglich zu verweisen ist, zutreffend dargelegt hat, ergibt sich im Rahmen des vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandeten Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 20 %. Bezüglich des Rentenbegehrens ist die Beschwerde daher abzuweisen. 
5. 
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA vom 1. Mai 1999 bis 28. Februar 2000 Anspruch auf ein ganzes Taggeld hat. 
5.1 Der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (Art. 17 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 3 UVV; vgl. Art. 5 Abs. 4 UVAL [Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, SR 837.171]). 
5.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig und ab Anfang Februar 1999 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Daher sei ihm unter Einräumung einer dreimonatigen Anpassungsfrist bis zum 30. April 1999 ein volles Taggeld und ab dem 1. Mai 1999 ein herabgesetztes Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten. 
 
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass für die Bemessung des Taggeldanspruchs nicht auf die unbestrittene Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten neuen Tätigkeit, sondern auf den Erwerbsausfall abzustellen sei, der mehr als 50 % betrage und gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV Anspruch auf ein ganzes Taggeld begründe. Allenfalls müsse ihm zudem eine Anpassungszeit von mindestens sechs Monaten eingeräumt werden. 
5.3 Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c). Massgebend ist grundsätzlich die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen bei langdauernder (Teil-)Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.2). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist - in der Regel von drei bis fünf Monaten - einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 114 V 289 Erw. 5b). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl. RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b) der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das in der neuen Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 286 Erw. 3c; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 115 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4; SJ 2000 II S. 440). 
5.4 Es ist unbestritten und nach der medizinischen Aktenlage ausgewiesen, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter im hier interessierenden Zeitraum arbeitsunfähig war. Unbestritten ist auch die von SUVA und kantonalem Gericht gestützt auf den im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juni 1999 aktuellen Arztbericht des Dr. B.________ vom 20. April 1999 als zumutbar erachtete 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer neuen Tätigkeit ist für die hier interessierende Taggeldphase deshalb auszugehen. 
5.5 Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht unbestrittenermassen geboten ist, richtet sich der Taggeldanspruch nach der Höhe des Restschadens (Erw. 5.3 hievor). Für den hier interessierenden Zeitraum ist nicht auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit im neuen Beruf, sondern auf die auf Grund des gebotenen Berufswechsels resultierende Einkommensdifferenz abzustellen. Die Vorinstanz hat zu Unrecht keinen Einkommensvergleich durchgeführt und ausschliesslich auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt. 
5.6 Auf eine Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs kann vorliegend verzichtet werden. Auf Grund des Einkommensvergleichs im Rentenverfahren (vgl. Erw. 4.4 hievor) ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer neuen Tätigkeit einen Erwerbsausfall bzw. Restschaden von mehr als 50 % erleidet und demgemäss seit dem 8. Februar 1999 als während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gewordener Versicherter nach Art. 25 Abs. 3 UVV Anspruch auf ein ganzes Taggeld hat (Urteil M. vom 28. August 2003, U 213/00, Erw. 4). 
 
Somit erstreckt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein ganzes Taggeld bereits auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit von über 50 % auf den Zeitraum vom 8. Februar 1999 bis zum 28. Februar 2000 und nicht nur - wie die Vorinstanz erwog - für die Dauer einer Anpassungsfrist bis zum 30. April 1999. Unter diesen Umständen kann die Frage der vorliegend angemessenen Anpassungsfrist offen bleiben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hinsichtlich der Taggeldleistungen im Ergebnis gutzuheissen. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Juni 2003 bezüglich Taggeld aufgehoben und die SUVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 8. Februar 1999 bis 28. Februar 2000 ein ganzes Taggeld auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: