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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 172/05 
 
Urteil vom 14. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
M.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 27. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geb. 1958, war seit August 1996 als ungelernter Bauarbeiter bei der X.________ AG angestellt. Im Juli 1997 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. August 1997 (Kündigungsschreiben vom 28. Juli 1997), worauf M.________ sich Ende August 1997 unter Hinweis auf in die Beine ausstrahlende Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Luzern verneinte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. August 1998 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente. 
 
Auf die erneute Anmeldung vom 14. Dezember 2000 trat die Verwaltung mangels glaubhaft gemachter anspruchserheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein (Verfügung vom 10. August 2001). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 12. Dezember 2002, Dispositiv-Ziff. 1), wobei es die Akten an die Verwaltung überwies, damit diese die in den Berichten des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 21. August 2001 und der Frau Dr. med. W.________, Physikalische Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. November 2001 geltend gemachten Rückenbeschwerden und Schwindelanfälle im Sinne einer Neuanmeldung prüfe und darüber verfüge (zitierter Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der Entscheid blieb unangefochten. 
 
In der Folge klärte die Verwaltung die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte u.a. Berichte des Dr. med. A.________, Leitender Arzt Neurologie am Spital Y.________, vom 17. Juli 2003, des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, vom 6. Juni 2003 sowie der im Bauhauptgewerbe tätigen Firma Z.________ AG vom 17. Juli 2003 ein, bei welcher der Versicherte vom 8. Mai 2000 bis zur Kündigung wegen ungenügender Leistungen auf den 31. Januar 2001 als Bauarbeiter/Kranführer tätig gewesen war. Mit Verfügung vom 8. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 %. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Verwaltung nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 22.9 % ab (Einspracheentscheid vom 31. März 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, worin im Hauptpunkt die Zusprechung zunächst mindestens einer halben Rente und ab 1. April 2003 einer ganzen Rente sowie eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen beantragt wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 27. Januar 2005). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sowie des Einspracheentscheides sei die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessend neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei zunächst eine halbe Rente und ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die hier einschlägigen intertemporal- und materiellrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invaliditätsbemessung im Wege der Neuanmeldung zutreffend dargelegt. Es hat weiter einlässlich und mit in allen Teilen überzeugender Begründung erwogen, dass dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zugemutet werden kann, er hingegen bezüglich körperlich leichter, wechselbelastender Arbeiten, die ebenerdig ausgeführt werden können, zu 100 % arbeitsfähig ist, woraus in erwerblicher Hinsicht ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet - vgl. BGE 130 V 122 ff. Erw. 3 - 23 % resultiert. 
2. 
In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Rückenbeschwerden leidet, die diagnostisch als linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom (bei Osteochondrose L4/5 mit Discopathie, leichter Foramenstenose und möglicher Instabilität sowie Status nach Kontusion und möglicher posttraumatischer ISG-Blockierung mit Piriformissyndrom) umschrieben wurden (Berichte der Frau Dr. med. W.________ vom 19. Juni und 13. November 2001). Nachdem sich Frau Dr. med. W.________ im Bericht vom 19. Juni 2001 für eine aus rheumatologischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten ausgesprochen hatte, diagnostizierte sie im Bericht vom 13. November 2001 nebst dem bereits erwähnten lumbospondylogenen Syndrom einen multifaktoriell bedingten Schwindel (cervicocephales Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Migräneattacken und paroxysmaler Lagerungsschwindel). Wegen der Schwindelattacken, die glaubhaft geschildert und durch die ORL-Untersuchung objektiviert worden seien, erschwere sich die Gesamtsituation, weshalb der Versicherte als nurmehr 50 % arbeitsfähig einzustufen sei. Vor dem Hintergrund, dass Dr. med. H.________ in der Folge zum Schluss gelangte, die Schwindelbeschwerden seien mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht otogener Natur (Bericht vom 6. Juni 2003), kommt hinsichtlich dieser Symptomatik dem Bericht des Dr. med. A.________ (vom 17. Juli 2003) zentrale Bedeutung zu. Der Neurologe diskutierte darin verschiedene Diagnosen, ohne dass er eine entsprechende Gesundheitsstörung zweifelsfrei klassifizieren konnte. Nimmt man mit ihm im Sinne einer Verdachtsdiagnose an, dass dem Schwindel eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zu Grunde liegt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach fachärztlicher Einschätzung jedenfalls hinsichtlich ebenerdig ausgeführter Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Über die vom Beschwerdeführer behauptete weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Januar 2005 ist mit Blick darauf, dass der Einspracheentscheid vom 31. März 2004 datiert, nicht zu befinden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis 31. März 2004 fehlt es weiter an triftigen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert. Zusammenfassend ist nach Lage der Akten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich körperlich leichter, wechselbelastender Arbeiten, die ebenerdig ausgeführt werden können, zu 100 % arbeitsfähig ist. In erwerblicher Hinsicht besteht - vorbehältlich der im Ergebnis nicht ins Gewicht fallenden Rundung des Invaliditätsgrades (vgl. Erw. 1 hievor) - weder nach den Akten noch der Vorbringen der Parteien wegen Anlass, auf den vorinstanzlichen Einkommensvergleich zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 53 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: