Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.341/2006 /leb
Urteil vom 14. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X.________,
Oberamt des Sensebezirkes, Kirchweg 1, 1712 Tafers,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.
Gegenstand
Anspruch auf Kinderbetreuungszulagen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 26. April 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Gemeinde X.________ betreibt eine Kindertagesstätte nach den Bestimmungen des Freiburger Gesetzes vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (GBKV). Sie leistet nach Massgabe von Art. 4 GBKV Beiträge an die Betreuungsplätze. A.________ forderte am 5. Mai 2004 insbesondere unter Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot von der Gemeinde X.________ für den Zeitraum 1998 bis 2004 Betreuungszulagen für seine beiden Kinder in der Höhe von Fr. 7'500.-- pro Kind und Jahr, zu finanzieren nach dem für die Kindertagesstätte geltenden Muster. Gegen den ablehnenden Entscheid der Gemeinde gelangte A.________ mit Beschwerde an das Oberamt des Sensebezirkes. Das Oberamt wies die Beschwerde am 4. Januar 2005 ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 250.--. A.________ erhob sowohl gegen die Kostenauflage wie auch gegen den Beschwerdeentscheid in der Sache selbst Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Mit Entscheid vom 26. April 2006 trat dieses auf ein Ausstandsbegehren von A.________ nicht ein und wies im Übrigen dessen Beschwerde ab, unter Auferlegung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.--.
Unter Berufung auf verschiedene Artikel der Bundesverfassung (BV) und der Verfassung des Kantons Freiburg (KV) hat A.________ am 2. Juni 2006 beim Bundesgericht eine vom 1. Juni 2006 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG, mit summarischer Begründung und soweit möglich unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, d.h. gegen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv Ziffer 3) seines Entscheids aufgeführt, dass dagegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden könne, "soweit Bundesrecht zur Anwendung gelangt".
Massgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht öffentliches Recht des Bundes; vielmehr könnte sich eine Grundlage für die Forderung des Beschwerdeführers höchstens aus kantonalem Recht ergeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unzulässig, und die Eingabe vom 1./2. Juni 2006 kann nur als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte entgegengenommen werden.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht bzw. einzelne seiner Mitglieder seien befangen. Das Verwaltungsgericht hat sich zu diesem Anliegen in E. 3 des angefochtenen Entscheids geäussert. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zu weiteren Darlegungen hiezu; es kann vollumfänglich auf die erwähnte Erwägung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er rügt, dass ihm die massgeblichen Gesetzestexte nie zugestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage befasst. Was es dazu ausgeführt hat (E. 5), ist nicht zu beanstanden. Weder wurde dem Beschwerdeführer verunmöglicht, von den für die Streitfrage massgeblichen Rechtsgrundlagen Kenntnis zu nehmen, noch trifft es zu, dass im kantonalen Verfahren das massgebliche Gesetz (GBKV) als irrelevant bezeichnet worden wäre. Inwiefern dem Beschwerdeführer sonst wie das rechtliche Gehör verweigert worden sein soll, ist nicht ersichtlich.
2.2.3 Zum Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung hat sich das Verwaltungsgericht umfassend geäussert. Es hat sich unter anderem mit dem Verhältnis von Art. 60 Abs. 1 und 2 zu Art. 60 Abs. 3 KV befasst und anschliessend Überlegungen zur Konkretisierung der dort sowie in Art. 59 KV festgeschriebenen Grundsätze durch das einschlägige Gesetz (GBKV) und dessen Handhabung durch die Gemeinde angestellt. Diese sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Es ist unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots in keiner Weise zu beanstanden, wenn die Gemeinde an Einrichtungen wie Kindertagesstätten, an deren Bestand, wie aus Art. 60 Abs. 3 KV erhellt, ein öffentliches Interesse besteht, Beiträge entrichtet, nicht aber grundsätzlich allen Eltern Entschädigungen für die von ihnen selbst wahrgenommenen Betreuungsaufgaben ausrichtet. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass keine Beiträge unmittelbar an Eltern von Kindern ausbezahlt werden, die die Tagesstätte besuchen. Vielmehr wird die Institution durch die Gemeinde finanziell unterstützt, wobei aber die Eltern, abgestuft nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, einen Pensionspreis zu bezahlen haben (Art. 5 GBKV). Dass andere Kinder (z.B. hinsichtlich des Alters) in vergleichbarer Lage in der Kindertagesstätte aufgenommen worden wären und vom Gemeindebeitrag profitieren konnten, während den Kindern des Beschwerdeführers die Aufnahme in der Tagesstätte verweigert worden wäre oder er auch nur versucht hätte, sie dorthin zu schicken, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Für die Frage der Rechtsgleichheit und den Aspekt des Willkürverbots kann im Übrigen vollumfänglich auf E. 4 sowie 6-8 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
2.2.4 Keine verfassungsrechtlich relevanten Einwendungen erhebt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostenauflagen durch das Oberamt des Sensebezirkes und das Verwaltungsgericht. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung von Kosten an den Beschwerdeführer sachlich oder masslich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen könnte.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer formgerecht Rügen erhoben hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), erweisen sich diese als offensichtlich unbegründet und ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
2.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________, dem Oberamt des Sensebezirkes und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: