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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_233/2007/ble 
 
Entscheid vom 14. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 13. April 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 21. Mai 2007 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2007, womit sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde, 
 
in die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2007, wonach dieser am 25. Mai 2007 formlos aus der Ausschaffungshaft entlassen und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum P.________ verbracht worden sei, womit der Gegenstand der Beschwerde dahingefallen sei, 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch, es sei die Haftbestätigung dennoch auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei, und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen, 
in das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 6. Juni 2007, worin um Abschreibung des Verfahrens unter Verzicht auf eine Parteientschädigung ersucht wird, 
 
in Erwägung, 
dass der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dahingefallen ist und die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln, nicht erfüllt sind (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft s. Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2004 mit Hinweisen), 
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) und nötigenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel am Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen bestehen (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG), 
dass entgegen der von ihm geäusserten Ansicht die Haftentlassung für sich allein nicht einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt, wie das Migrationsamt in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, 
dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der am 13. April 2007 (Zeitpunkt des Haftrichterentscheids) herrschenden Verhältnisse, insbesondere was die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens betrifft, zu beurteilen sind und die Beschwerde so gesehen zumindest keine überwiegenden Erfolgsaussichten hatte, umgekehrt aber auch nicht als aussichtslos erschien, 
dass der Beschwerdeführer somit für die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei betrachtet werden und keine Parteientschädigung beanspruchen kann, hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
entschieden: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: