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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 790/06 
 
Urteil vom 14. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
D.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2004 und Einspracheentscheid vom 26. Mai 2006 einen Anspruch des D.________ auf eine Invalidenrente mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades verneinte, 
dass D.________, vertreten durch die Treuhandfirma X.________, mit Eingabe vom 22. Juni 2006 vorsorglich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhob und festhielt, eine Begründung der gestellten Anträge werde nachgereicht, sobald ein erwarteter Arztbericht eingetroffen sei, 
dass am 10. Juli 2006 eine Begründung der Beschwerde nachgereicht wurde, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juli 2006 auf die Beschwerde mangels rechtsgültiger Begründung nicht eintrat, 
dass D.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen lässt, es sei der Entscheid vom 19. Juli 2006 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten, 
dass die IV-Stelle, ohne sich weiter zur Sache zu äussern, die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass sich das Verfahren noch nach den Bestimmungen des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]), 
dass es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht und dem Verfahren ohnehin eine Streitigkeit aus der Invalidenversicherung zugrunde liegt, weshalb die eingeschränkte Kognition gilt (Art. 132 in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) und das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung), 
dass unbestrittenermassen die fristgerecht eingereichte Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2006 keine Begründung aufweist, womit sie den gesetzlichen Anforderungen (Art. 61 lit. b erster Satz ATSG; § 18 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht entspricht, und eine solche Begründung erst nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 60 ATSG) am 10. Juli 2006 nachgereicht wurde, 
dass das kantonale Gericht die Frage, ob dennoch auf das Rechtsmittel einzutreten sei, verneint und hiezu erwogen hat, in der Beschwerde vom 22. Juni 2006 sei zwar implizit beantragt worden, es sei eine Nachfrist für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung einzuräumen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei aber als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu betrachten, was die Ansetzung einer Nachfrist, wie sie im Gesetz vorgesehen sei, rechtsprechungsgemäss ausschliesse, 
dass diese Beurteilung Gesetz (Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG; Art. 18 Abs. 3 GSVGer) und Praxis (Urteile I 126/05 vom 6. Juni 2005, E. 4.2, und I 77/00 vom 15. Mai 2000, E. 2a in fine und E. 3, je mit Hinweisen; vgl. auch das in ZBJV 2004 S. 752 und HAVE 2004 S. 242 zusammengefasste Urteil H 305/03 vom 6. Mai 2004, E. 3) entspricht, 
dass eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei offensichtlich einem Irrtum über das Genügen einer vorsorglichen Beschwerde unterlegen, worüber ihn die Vorinstanz innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist hätte aufklären müssen, 
 
dass sich indessen zumindest ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, er sei (rechts-)irrtümlich der Auffassung gewesen, die Einreichung einer vorsorglichen Beschwerde ohne Begründung sei fristwahrend, ist doch das Erfordernis der Begründung einer Beschwerde ausdrücklich im Gesetz erwähnt und wurde doch darauf auch in der im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2006 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, 
 
dass die Treuhandfirma X.________, welche den Beschwerdeführer im kantonalen wie schon im Einspracheverfahren vertreten hat, gemäss der verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 OG) und auch nicht bestrittenen Feststellung im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt war und sie insofern als rechtskundig zu betrachten ist, womit die Berufung auf eine irrtümliche Rechtsauffassung nicht verfängt, 
dass es hier - anders als etwa in dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten BGE 114 Ia 20 und in BGE 120 V 413 - auch nicht um einen versehentlichen und damit gegebenenfalls entschuldbaren Formfehler, wie etwa eine vergessene Unterschrift, geht, sondern um den bewussten vorläufigen Verzicht, die Beschwerde auch nur summarisch zu begründen, 
dass unter den gegebenen Verhältnissen auch kein Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, gegen Treu und Glauben sowie gegen das Verbot des überspitzten Formalismus gesehen werden kann, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht umgehend informiert hat, dass eine Beschwerdebegründung noch innert der laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen sei, 
dass das weiter aufgelegte Präjudiz nicht den - gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung relevanten - Schluss gestattet, die Vorinstanz pflege in vergleichbaren Fällen anders vorzugehen, würde doch hiefür ein einziger solcher Entscheid nicht genügen und unterscheidet sich doch die dort geprüfte Sachlage in mehrfacher Hinsicht von der hier beurteilten, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: