Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1D_3/2010 
 
Verfügung vom 14. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Bürgergemeinde der Stadt Basel, Stadthausgasse 13, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Einbürgerung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2009 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2009 eingereicht hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2010 und 3. Mai 2010 seine Beschwerde vom 1. Februar 2010 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1D_3/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli