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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_458/2010 
 
Urteil vom 14. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 27. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2010, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von T.________ am 31. Mai 2010 eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten war, weil diese verspätet eingereicht wurde, der angefochtene Entscheid daher den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hatte und darin über die materielle Seite der Angelegenheit gar nicht befunden wurde, 
dass sich der Beschwerdeführer weder in der Eingabe vom 27. Mai 2010 noch in jener vom 31. Mai 2010 mit der einzig streitgegenständlichen Frage des vorinstanzlich bestätigten Nichteintretens der Ausgleichskasse auf die Einsprache rechtsgenüglich auseinandersetzt, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers somit den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen zulässigen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass bei der gegebenen prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Juni 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini