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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_121/2018  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2017 (VV.2017.31/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1982, arbeitete als Software-Ingenieur für die B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am Steuer eines Mietwagens zog er sich während der Ferien in der Türkei am 2. September 2011 verschiedene Knochenbrüche zu, als ein Bus in die Fahrerseite prallte. Die stationäre Erstversorgung bis zum 9. September 2011 erfolgte im Krankenhaus C.________ in der Türkei. Am 18. September 2011 wurde er mit einem Linienflug in die Schweiz repatriiert. Die ambulante Nachbehandlung übernahm der Hausarzt Dr. med. D.________. Vom 6. bis 24. Februar 2012 weilte der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Klinik E.________. Die AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Ab 1. März 2015 arbeitete der Versicherte wieder als IT-Spezialist bei einer neuen Arbeitgeberin. Für die ihm dauerhaft verbleibende unfallbedingte Einschränkung seiner gesundheitlichen Unversehrtheit sprach ihm die AXA eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 12,5% zu (Verfügung vom 25. April 2016). Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die AXA die Integritätsentschädigung auf 17,5% (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, ihm sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 40% - eventualiter mindestens 25% - zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur unabhängigen Begutachtung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die von der AXA mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 auf 17,5% erhöhte Integritätsentschädigung zu Recht bestätigt hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Feststellung des Integritätsschadens stellt eine Tatfrage dar, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil 8C_42/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).  
 
4.2. Zur Hauptsache macht der Versicherte geltend, er leide an einer leichten unfallbedingten Hirnfunktionsstörung, welche ihm einen zusätzlichen Anspruch auf Integritätsentschädigung von 20% vermittle.  
 
4.2.1. Ob er anlässlich des Unfalles vom 2. September 2011 ein Schädelhirntrauma erlitt, kann in Bezug auf die hier strittige Frage nach der Bemessung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung mit Blick auf den angefochtenen Entscheid offenbleiben. Fest steht, dass es zu einem Kopfanprall kam. Dabei zog sich der Beschwerdeführer gemäss übersetztem ärztlichem Abschlussbericht des Krankenhauses C.________ vom 9. September 2011 auf der behaarten Kopfhaut im occipitalen Gebiet eine Platzwunde zu, die genäht werden musste. Zudem verursachte die Krafteinwirkung anlässlich des Unfalles unter anderem eine Condylusfraktur occipital links. Laut polydisziplinärem Gutachten der Medas Ostschweiz, welches am 14. Januar 2015 versandt wurde (nachfolgend: Medas-Gutachten), handelte es sich um eine Hirnstammkontusion.  
 
4.2.2. Bei den Akten findet sich jedoch keine medizinisch begründete Beurteilung, wonach der Versicherte an einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung leide, welche nach den einschlägigen Bemessungsgrundlagen (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2 und 8C_606/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 6, je mit Hinweisen) bei den "Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzungen" (gemäss Tabelle 8 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva]; vgl. zu deren Bedeutung: BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 und SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen) einzuordnen wäre. Zwar vertrat die Neuropsychologin F.________ im entsprechenden Medas-Teilgutachten vom 23. Dezember 2014 (S. 5) eine teilweise abweichende Auffassung, indem sie auf eine leichte Funktionsstörung im Sinne der Suva-Tabelle 8 verwies. Doch fand diese Einschätzung bei der Beantwortung der Frage nach der Schätzung des Integritätsschadens aus polydisziplinärer Sicht im Ergebnis nicht Eingang in das Medas-Gutachten. Jedenfalls fehlt es an medizinisch begründeten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2011 eine Contusio cerebri (vgl. dazu BGE 117 V 369 E. 3d S. 378) erlitten hätte. So schloss der die AXA beratende Neurologe Dr. med. G.________, insbesondere auch gestützt auf das Medas-Gutachten mit Blick auf die gesamte Aktenlage zu Recht eine objektivierbare strukturelle Hirnverletzung aus. Denn auch die Medas-Gutachter sahen kognitive Einschränkungen nur im Rahmen der Schmerzproblematik nach Polytrauma. Soweit der Versicherte seinen gegenteiligen Standpunkt nicht auf medizinisch fundierte Einschätzungen abzustützen vermag, bleiben seine Ausführungen unbegründet. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf weitere Beweismassnahmen verzichtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 und SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102, 8C_590/2015 E. 6, je mit Hinweisen). Ein Integritätsschaden im Sinne von Ziff. 3.3 (leichte Hirnfunktionsstörung) der Suva-Tabelle 8, welcher gemäss Ziff. 4 derselben Tabelle einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 20% begründen würde, ist nicht ausgewiesen.  
 
4.3. Schliesslich rügt der Versicherte, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Schätzung des Integritätsschadens für seine Artikulationsstörung unkritisch auf die Beurteilung des Dr. med. G.________ abgestellt. Die entsprechende Integritätseinbusse sei nicht mit 2,5%, sondern mit 5% zu bewerten.  
 
4.3.1. Eine freie bundesgerichtliche Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 53; Urteil 8C_494/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 6.1; je mit Hinweisen) ist auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Die 22 Suva-Tabellen zur "Integritätsentschädigung gemäss UVG" enthalten Richtwerte (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32), die für das Gericht nicht verbindlich sind (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Dementsprechend richtet sich die Integritätsentschädigung - nur, aber immerhin - im Regelfall nach dem angegebenen Prozentsatz (Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV). Der Neurologe Dr. med. G.________ schätzte in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2016 die gesamthafte unfallbedingte Integritätseinbusse auf 17,5%. Er erläuterte nachvollziehbar, weshalb er den nicht aufgeführten Hypoglossus-Schaden links mit der in der Suva-Tabelle 17 erfassten Schädigung des Nervus facialis verglich, jedoch auf Grund des Schweregrades infolge der nicht erheblichen Störung nur eine reduzierte zusätzliche Integritätseinbusse von 2,5% berücksichtigte. Diese zusätzliche Einschränkung anerkannte Dr. med. G.________ über die vor Bundesgericht unbestritten gebliebene 15%-ige Integritätsentschädigung hinaus. Letztere sollte die Integritätseinbusse für die Schmerzen bei Nackenverspannungen und cervicocephalem Syndrom abgelten. Dass Abstufungen von 2,5% ab einer minimalen Entschädigung im Umfang von 5% (vgl. dazu Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV) in der Praxis zulässig sind, zeigt bereits ein Blick in die Suva-Tabellen (z.B. Suva-Tabelle 3 Ziff. 42a-d).  
 
4.4. Demnach bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten Integritätsentschädigung von 17,5% gemäss Einspracheentscheid der AXA vom 29. Dezember 2016.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli