Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_538/2023
Urteil vom 14. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam gegen die Polizei (Widerhandlung gegen das EG zum StGB); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. März 2023 (STBER.2022.55).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. März 2023 des Ungehorsams gegen die Polizei schuldig und büsste ihn mit Fr. 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Zudem auferlegte es ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
2.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. April 2023 "Berufung/Beschwerde" gegen das Urteil des Obergerichts erhoben und die Nachreichung einer Beschwerdebegründung in Aussicht gestellt. Innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ging indessen keine Beschwerdebegründung bzw. keine "ausführliche Beschwerdeschrift" mehr ein. Die vorliegende Beschwerde beurteilt sich damit allein aufgrund der Eingabe vom 25. April 2023.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde vom 25. April 2023 enthält keine Begründung, sondern lediglich Anträge und pauschale Behauptungen, wonach das angefochtene Urteil Formfehler enthalte und im Vorverfahren die Rechte des Beschwerdeführers und die Pflichten der Strafuntersuchungsbehörden nicht eingehalten worden seien. Daraus ergibt sich nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2023 rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill