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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_226/2023  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 (UV.2022.00229). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die vorinstanzliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022 mit Urteil vom 9. Februar 2023 ab (Prozess UV.2022.00229). Zur Begründung gab es an, die gegen den früheren Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 erhobene Beschwerde sei Gegenstand des weiteren Prozesses UV.2022.00131 (kantonalgerichtlich erledigt mit Urteil vom 9. Februar 2023; auch dagegen wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben [8C_224/2023]), womit vorliegend nur die Zeit nach dem 5. Juli 2022 zu beurteilen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 ihre auf eine neue Schadenmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2022 hin ergangene Nichteintretensverfügung vom 27. September 2022 bestätigt habe, da die Beschwerdegegnerin nach dem bereits per 20. April 2021 erfolgten Wechsel des Unfallversicherers nicht mehr zuständig gewesen sei. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin reicht in den beiden Verfahren vor Bundesgericht 8C_224/2023 und 8C_226/2023 gleichlautende Beschwerden und - nach entsprechendem Hinweis des Bundesgerichts auf die Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung - fristgemäss identische ergänzende Schreiben ein. Mit den Erwägungen im hier angefochtenen Urteil der Vorinstanz, insbesondere mit der Frage der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin seit dem Wechsel des Unfallversicherers, setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Deshalb sind die eingangs darlegten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift in keiner Weise erfüllt. 
 
4.  
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz