Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_366/2023
Urteil vom 14. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. April 2023 (5V 23 11).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Mai 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. April 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 4'591.- zurückzuerstatten,
dass die Beschwerdeführerin es vermissen lässt, konkret auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen,
dass sich die Vorbringen vielmehr im Wesentlichen in unsubstanziierter sowie unzulässiger, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) erschöpfen, bei welcher die Versicherte sich darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben,
dass sie damit ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachkommt,
dass an der unzureichenden Begründung die der Eingabe beigelegten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist