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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_266/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, 
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern, Instruktionsrichter, vom 15. April 2024 
(ZK 24 1 JAA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ gelangte am 9. April 2024 mit einer "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" an das Obergericht des Kantons Bern. Er stellte ein Begehren auf "Schadenersatz des Schweizer Bundes nach dem Verantwortlichkeitsgesetz wegen Amtsmissbrauchs des Schweizer Grenzschutzes auf fremdem Territorium, Amtsmissbrauch der Schweizer Bundesstaatsanwältin B._______, rechtswidrige Verurteilung an einem unzuständigen Schweizer Gericht als Opfer" in der Höhe von Fr. 1'500'000.--.  
Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilte der Instruktionsrichter A.________ mit, dass das Obergericht u.a. als einzige kantonale Instanz für Klagen gegen den Bund zuständig sei, wobei es sich um Zivilklagen handeln müsse. Daher sei das Obergericht für die von ihm eingereichte Klage nicht zuständig. In der Folge retournierte ihm das Obergericht die Eingabe und wies ihn im Übrigen darauf hin, dass er um einen formellen kostenpflichtigen Entscheid ersuchen könne. 
 
1.2. A.________ gelangt mit einer als "Rekursbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 18. Mai 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das Obergericht anzuweisen, seine Klage an die Hand zu nehmen und es sei diesem eine Rüge zu erteilen. Ferner beantragt er dem Bundesgericht, festzustellen, dass "alle Zustellungen mit der Post von den Gerichten nach Frankreich ohne Rechtshilfe nach Schweizer Recht nichtig" seien.  
Weil A.________ lediglich eine Adresse in Frankreich angegeben hatte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2024 eine am 17. Juni 2024 ablaufende Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten das zu ergehende Urteil gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet werde. 
Mit einem als "Verbesserung Eingabe vom 18. Mai 2024" bezeichneten Schreiben vom 5. Juni 2024 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass Art. 39 Abs. 3 BGG in seinem Fall nicht anwendbar sei. Sein Wohnsitz sei bekannt und die Zustellungen seien "durch die von der Schweiz anerkannten Übereinkommen zu bewerkstelligen". Er legte verschiedene Beilagen bei, darunter das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; SR 0.274.131). 
Am 7. Juni 2024 ging beim Bundesgericht ein weiteres, vom 1. Juni 2024 datiertes Schreiben von A.________ ein, in welchem er im Wesentlichen ausführt, er wolle für angeblich rechtswidrige Handlungen der Grenzwache entschädigt werden. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist namentlich zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 lit. d BGG). Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer von der ihm im Schreiben des Instruktionsrichters vom 15. April 2024 eingeräumten Möglichkeit, beim Obergericht einen formellen kostenpflichtigen Entscheid zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht. Ob dieses Schreiben dennoch materiell einen Entscheid bzw. eine Verfügung und somit ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt, kann offenbleiben (zum Verfügungsbegriff vgl. u.a. BGE 143 II 268 E. 4.2.1; 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2). Denn selbst wenn der Verfügungscharakter zu bejahen wäre, könnte auf die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden.  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.3. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass "alle Zustellungen mit der Post von den Gerichten nach Frankreich ohne Rechtshilfe nach Schweizer Recht nichtig" seien, ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil sich der Eingabe in keiner Weise entnehmen lässt, welche Zustellungen gemeint sind und inwiefern diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden könnten.  
 
2.4. Vorliegend hat das Obergericht seine Zuständigkeit mit der Begründung verneint, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erhobenen Klage nicht um eine Zivilklage handle. Zudem hat es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Klage gegen den Bund sich nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) zu richten habe. Insbesondere müsse über derartige streitige Ansprüche gegen den Bund zunächst die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VG).  
 
2.5. In seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 18. Mai 2024 (Postaufgabe) wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht - soweit nachvollziehbar - vor, seinen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren nicht behandelt zu haben und verweist dabei auf Art. 190 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Ferner bringt er vor, es sei am Obergericht eine Verfügung im Sinne von Art. 10 VG zu erwirken.  
Mit diesen Ausführungen legt er nicht ansatzweise dar, dass und inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, indem es seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall verneint hat. Nicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern der von ihm zitierte Art. 190 IPRG vorliegend anwendbar sein soll. Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer auf, gestützt auf welche Rechtsnormen das Obergericht gehalten gewesen wäre, anstelle des Beschwerdeführers eine Verfügung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zu erwirken oder irgendwelche Straf- bzw. Disziplinarverfahren einzuleiten. Keine sachbezogene Begründung lässt sich sodann der vom 1. Juni 2024 datierten Eingabe entnehmen, in welcher der Beschwerdeführer lediglich die bereits erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Handlungen der Polizei und der Grenzwache wiederholt. 
Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.6. Die Eingabe kann auch nicht als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG; zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 und zur Rechtsverzögerung vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2) an die Hand genommen werden, da der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) zu den Grundrechten gehört, deren Verletzung in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise geltend gemacht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine Verfassungsrügen.  
 
2.7. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass über Staatshaftungsansprüche gegen den Bund zunächst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen hat. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine Klage aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG handeln könnte, zu deren Beurteilung das Bundesgericht als einzige Instanz gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG zuständig ist (vgl. aber Art. 10 Abs. 2 VG).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Parteien, die - wie der Beschwerdeführer - im Ausland wohnen, haben ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. Das von ihm erwähnte HZÜ ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Zivil- oder Handelssache handelt. Folglich wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt und dem Obergericht des Kantons Bern, Instruktionsrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov