Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_467/2024, 7B_469/2024
Urteil vom 14. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Ausstand; Nichteintreten,
7B_467/2024
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. März 2024 (SW.2024.8),
7B_469/2024
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. März 2024 (SW.2024.9).
Erwägungen:
1.
Am 11. September 2022 rapportierte die Kantonspolizei Thurgau an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Widerhandlung gegen das Abfallgesetz. Der Beschwerdeführer soll am 25. August 2022 in U.________ Unkraut und Gartenabfälle verbrannt haben, was eine starke Rauchentwicklung nach sich gezogen habe. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2022 erkannte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage).
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Dezember 2022 die Kantonspolizei um Bekanntgabe von Namen und Alter der am 25. August 2022 beteiligten beiden Polizisten sowie des Leiters der Feuerwehr und verlangte die Herausgabe des Polizeirapports. Die Kantonspolizei verwies den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, welche ihm beschied, sie habe keine Unterlagen "betr. einem Brand/Feuerwehreinsatz vom 25.8.2022 in U.________ ".
Am 10. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl und warf den beiden Polizisten, welche am 25. August 2022 vor Ort waren, "Unhöflichkeit, Falschbehauptungen, mangelnde Sozial- und Fachkompetenz" vor sowie dem jüngeren Polizisten "gravierende Ehrverletzung/Diskriminierung" und dem älteren Polizisten "geradezu grotesk/absurd anmutende Anweisungen/Befehle" respektive "Willkür" zur Rechtfertigung von "Fehleinsatz und (...) Ausfälligkeiten". Am 15. Februar 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Münchwilen, welche den Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Abfallgesetz freisprach.
Der Beschwerdeführer erhob am 10. Dezember 2022 beim kantonalen Polizeikommando und am 31. Juli 2023 beim Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) des Kantons Thurgau Beschwerde bzw. Aufsichtsbeschwerde gegen die Kantonspolizei. Am 28. September 2023 beschied das Polizeikommando dem Beschwerdeführer, dass aus Sicht der Kantonspolizei das Verhalten und Auftreten der Polizeibeamten verhältnis- und rechtmässig gewesen sei. Am 23. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft "Strafanzeige gegen Polizei/Polizeifunktionäre wegen Vorenthalt eines verfahrensleitenden Polizeirapportes". Am 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen Nachtrag zur Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 ein. Am 15. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, es werde in dieser Sache kein Strafverfahren eröffnet.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Gleichzeitig beantragte er, dass Oberstaatsanwalt Stv. B.________ in den Ausstand zu treten habe. Das Obergericht wies die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Entscheid vom 19. März 2024 ab (Verfahren SW.2024.8). Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag wies es das Ausstandsgesuch ebenfalls ab (Verfahren SW.2024.9). Gegen diese beiden Entscheide wendet sich der Beschwerdeführer mit zwei Beschwerden vom 22. April 2024 ans Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_467/2024 und 7B_469/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtene Entscheide des Obergerichts vom 19. März 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 92 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Entscheide begrenzten Streitgegenstands liegen.
4.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, namentlich wenn sich die Beschwerde in Strafsachen gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe gegen den vorinstanzlichen Entscheid in Sachen Nichtanhandnahme (Verfahren 7B_467/2024) nicht zu seiner Sachlegitimation. Dass ihm ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen sollte, wird nicht einmal sinngemäss geltend gemacht. Im Übrigen lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. Auf sie ist nicht einzutreten.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dies gilt namentlich für die Ausführungen zu Art. 101 Abs. 1 StPO.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich alsdann gegen den vorinstanzlichen Entscheid in Sachen Ausstand (Verfahren 7B_469/2024) und beantragt, dieser sei "als nichtig zu erklären". Er begründet seinen Antrag damit, dass er gar nie ein Ausstandsgesuch gegen den besagten Oberstaatsanwalt gestellt habe. In seiner Begründung habe er sich lediglich im Konjunktiv geäussert und "nichts beantragt", sondern lediglich "beanstandet". Der Beschwerdeführer führt weiter aus: "Ein Ausstand wäre für den Oberstaatsanwalt Stv angezeigt gewesen, da er zuerst eine (nicht haltbare) Klage mit Strafbefehl (...) gegen mich führte und nun von mit [recte: von mir mit] dem Vorwurf des Aktenvorenthalts konfrontiert wurde. (...) Ein Ausstand[s]begehren meinerseits hätte zu diesem Zeitpunkt ohnehin auch keinerlei Sinn mehr gemacht." Mit diesen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach; eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid - vor allem mit den zentralen Erwägungen 2.2.1 f. - fehlt vollständig. Auf die Beschwerde in Sachen Ausstand ist ebenfalls nicht einzutreten.
7.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_467/2024 und 7B_469/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem stv. Oberstaatsanwalt B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément