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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_544/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ivo Fuchs, 
p.A. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, 
Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, 
vom 26. April 2024 (BEK 2024 55). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 26. April 2024 ist das Kantonsgericht Schwyz nicht auf ein Ausstandsgesuch der A.________ AG gegen Ivo Fuchs, Staatsanwalt, eingetreten. 
Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Mit separater Eingabe vom 22. Mai 2024 beantragt die A.________ AG, die Verfahren im Kanton Aargau und Kanton Schwyz seien zusammenzuführen und an das Bundesstrafgericht zu überweisen. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Behauptung, es liege eine "materielle Rechtsverweigerung" vor, bedürfte einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2 hiervor). An einer solchen mangelt es vorliegend. Keine solche Begründung liefert jedenfalls die Aussage der Beschwerdeführerin, es liege ein Fehlurteil sowie eine Strafvereitelung und (Selbst-) Begünstigung vor. Einzig aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, der Staatsanwalt sowie der Kantonsgerichtspräsident hätten in den Ausstand zu treten, lässt sich keine Rechtsverweigerung ableiten. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie auf das unsubstanziierte Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert auseinander. Die Beschwerde genügt damit den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfahren im Kanton Schwyz und Kanton Aargau seien zu vereinigen und an das Bundesstrafgericht zu überweisen. Dies war vor Vorinstanz nicht Verfahrensgegenstand. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier