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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_633/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. April 2024 (2N 24 38). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern eine von A.________ gegen den Direktor der Versicherung B.________ wegen Rassendiskriminierung angestrengte Strafuntersuchung nicht anhand. Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 11. April 2024 nicht ein. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit vom 20. Mai 2024 datierter Eingabe ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
3.  
Rechtsschriften an das Bundesgericht sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer in seiner in französischer Sprache abgefassten Beschwerde um eine "Antwort" in spanischer Sprache ersucht, ist darauf nicht einzutreten. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
5.  
Die Vorinstanz erwägt, Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei einzig der strafrechtliche Vorwurf der angeblich vom Beschuldigten begangenen Rassendiskriminierung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Soweit sich dieser zur Verwaltungssache im Zusammenhang mit seinem Arbeitsunfall äussere sowie diesbezüglich Schadenersatz und Zinsen verlange, sei darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. Darüber hinaus setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung auseinander. Insbesondere werde nicht begründet, inwiefern diese falsch bzw. die Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich als untauglich erweisen und den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht zu genügen vermögen. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler