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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.393/2003 /sta 
 
Urteil vom 14. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Haftentlassung, Beschleunigungsgebot), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Anklagekammer, vom 6. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ befindet sich seit 16. April 2001 in strafprozessualer Haft. Laut Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 8. April 2003 werden ihm qualifizierte Drogendelikte sowie Widerhandlungen gegen das ANAG und die eidg. Waffengesetzgebung vorgeworfen. Die Bezirksanwaltschaft hat eine gerichtliche Verurteilung des Angeklagten zu 7½ Jahren Zuchthaus und lebenslänglicher Landesverweisung beantragt. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) wurde auf den 15./16. Oktober 2003 angesetzt. 
B. 
Am 2. Mai 2003 beantragte X.________, er sei für den Fall, dass die Hauptverhandlung wie vorgesehen erst im Oktober 2003 stattfinden könne, aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 gab der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich dem Ersuchen keine Folge und überwies es an das Obergericht (Anklagekammer) des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 6. Juni 2003 wies die Anklagekammer das Haftentlassungsgesuch ab. 
C. 
Gegen den Beschluss der Anklagekammer gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Juni 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit bzw. des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) und beantragt seine sofortige Haftentlassung. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben am 2. bzw. 3. Juli 2003 auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von strafprozessualen Haftgründen nicht. Er macht jedoch geltend, die erstinstanzliche Hauptverhandlung sei noch "vor den Sommergerichtsferien" durchzuführen. Andernfalls müsse er aus der strafprozessualen Haft entlassen werden. Dass die Hauptverhandlung (nach erfolgter Anklageerhebung im April 2003) erst auf 15./16. Oktober 2003 angesetzt und er weiter in Haft gehalten werde, verletze die persönliche Freiheit bzw. das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. 
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Im Haftbeschwerdeverfahren ist die Rüge der Verletzung des (allgemeinen) strafprozessualen Beschleunigungsgebotes nur soweit zu prüfen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). 
2.2 Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen wegen Prozessverzögerungen kann allerdings nur ausnahmsweise die Anordnung der Haftentlassung nach sich ziehen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes muss dafür zunächst ein besonders schwerwiegender Fall einer Prozessverschleppung vorliegen. Zudem müssen die Justizbehörden durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das weitere Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Ist die vom Haftrichter festgestellte Verfahrensverzögerung weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, wenn der Haftrichter die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anhält (BGE 128 I 149 E. 2.2.1-2.2.2 S. 152). 
 
In BGE 128 I 149 hatte das Bundesgericht zunächst eine acht Monate dauernde Verschleppung des Strafverfahrens (wegen Untätigkeit des psychiatrischen Gutachters) festgestellt. Zwar wurde diese Verzögerung als "gravierend" kritisiert. Das Bundesgericht erkannte jedoch noch keine Notwendigkeit zur Anordnung einer Haftentlassung. Statt dessen mahnte es die kantonalen Behörden zu besonderer Eile an (BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154). In einem nachfolgenden Haftprüfungsverfahren musste das Bundesgericht feststellen, dass die kantonalen Behörden der Aufforderung zur zügigen Abwicklung des weiteren Verfahrens keine Folge geleistet hatten, was nunmehr zur Anordnung der Haftentlassung führte. Das Bundesgericht erwog dabei, es sei unerheblich, ob die neuerliche Prozessverschleppung auf eine Arbeitsüberlastung der verantwortlichen Behörde zurückzuführen sei oder nicht. Die Kantone seien grundsätzlich verpflichtet, die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um Strafverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Beförderung vorantreiben zu können (Urteil 1P.88/2003 vom 4. März 2003, E. 3). 
2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte nicht. Er räumt auch ein, dass in der Anklageschrift eine Zuchthausstrafe von 7½ Jahren beantragt wurde. Damit ist die bisherige Haftdauer (von knapp zwei Jahren und drei Monaten) noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Es ist weiter zu prüfen, ob die kantonalen Behörden das Verfahren ausreichend vorangetrieben oder aber in verfassungswidriger Weise verschleppt haben. 
3.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen darin, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht "vor den Sommergerichtsferien" angesetzt wurde. Der Zeitbedarf von "knapp sechs Monaten" zwischen der Anklageerhebung und dem Hauptverhandlungstermin vom 15./16. Oktober 2003 sei nicht zu rechtfertigen. Den Strafverfolgungsbehörden sei es "verwehrt, sich darauf zu berufen, die vorhandenen Kapazitäten reichten nicht aus, um die Behandlung des Falles zügig vorantreiben zu können, und die betroffene Person gleichzeitig in Haft zu belassen". 
3.2 Zwar sind die kantonalen Strafjustizbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein verfassungsmässiges Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen nach Anklageerhebung oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein Zeitbedarf von einigen Monaten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Nur wenn Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen mehrmonatigen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafjustiz rechtfertigen. 
3.3 Im kantonalen Haftprüfungsverfahren haben sich der Präsident des Bezirksgerichtes Zürich sowie der (für die fragliche Hauptverhandlung zuständige) Vorsitzende der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich am 16. Mai 2003 zum angesetzten Gerichtstermin wie folgt schriftlich geäussert: 
3.3.1 Gemäss dem Vorsitzenden der 9. Abteilung handle es sich um einen aufwändigen Prozess mit umfangreichen Akten, der eine entsprechend sorgfältige und zeitintensive Vorbereitung verlange. Im Vergleich mit anderen Fällen liege hier "eine verhältnismässig kurze Zeitspanne zwischen Eingang der Anklage und Hauptverhandlung vor". Dies auch vor dem Hintergrund, "dass sechs Wochen Gerichtsferien dazwischen liegen". Angesichts der Auslastung des Bezirksgerichtes "mit anderen sehr grossen Straffällen" sowie der beschränkten personellen Ressourcen sei als erster freier Verhandlungstermin nach den Gerichtsferien der 8./9. Oktober 2003 in Frage gekommen. Dieser Termin habe auf Antrag eines Verteidigers noch um eine Woche verschoben werden müssen. Zwar habe die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes ins Auge gefasst, die Hauptverhandlung allenfalls in die Sommergerichtsferien vorzuverschieben. Eine entsprechende Anfrage sei jedoch vom Präsidenten des Bezirksgerichtes, der während der Sommergerichtsferien über den Einsatz der personellen Kapazitäten entscheide, wegen anderer Einsatzprioritäten abschlägig beantwortet worden. 
3.3.2 Gemäss der Vernehmlassung des Bezirksgerichtspräsidenten müssten die Strafverhandlungstermine in den Gerichtsferien "für Haftfälle freigehalten werden, bei denen eine relativ kurze, allenfalls bedingte Strafe beantragt wird und/oder bei denen Überhaft droht". Es seien überdies Zivilfälle (z.B. Eheschutzverfahren) zu behandeln, bei denen die Fristen nicht stillstehen. Dies gelte insbesondere für die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes. Es sei auch nicht möglich gewesen, die Hauptverhandlung durch Übertragung an eine andere Abteilung vorzuziehen. Eine "Zitationsfrist von weniger als sechs Monaten" nach Eingang der Anklageschrift sei am Bezirksgericht Zürich bei anspruchsvollen Straffällen wie dem hier zu beurteilenden "nur in glücklichen Ausnahmefällen denkbar". Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, "dass das Obergericht dem Bezirksgericht Zürich im letzten Jahr vier Richterstellen gestrichen" habe, "was sich auch auf den Abteilungen aber vor allem bei der Einsatzreserve der Fliegenden Richterkräfte ausgewirkt" habe. 
3.4 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass "in Haftfällen wie hier eine Dauer von sechs Monaten ab Eingang der Anklageschrift bis zum Termin der Hauptverhandlung" zwar als "recht lang" erscheine. Es handle sich jedoch um einen "ziemlich schwierigen Prozess", der "ein grosses Mass an Vorbereitung und Aktenstudium" erfordere. Der Beschwerdeführer sei nur teilweise geständig, das Strafverfahren richte sich auch noch gegen zwei weitere Mitangeklagte, und die Untersuchungsakten umfassten neun Bundesordner. In beweisrechtlicher Hinsicht erscheine die "aufwändige Würdigung der verschiedenen Aussagen" der Angeklagten sowie verschiedener Zeugen- und Konfrontationseinvernahmen geboten. Ausserdem seien zahlreiche Telefonüberwachungsprotokolle auszuwerten. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der Komplexität des relativ schwierigen Straffalles lasse der gerichtliche Zeitbedarf bis zum angesetzten Hauptverhandlungstermin keine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen. Vielmehr müsse "das Interesse des Angeklagten an der Wiedererlangung seiner Freiheit" hinter dem "entgegenstehenden Interesse des Staates an der wirksamen Strafverfolgung" zurücktreten. 
3.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig erscheinen. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, laut den Stellungnahmen der Justizbehörden im kantonalen Haftprüfungsverfahren liege es "nicht allein an der vorgebrachten Komplexität des Falles, dass die Hauptverhandlung nicht vorher angesetzt" werden konnte. Dass neben der Schwierigkeit und Komplexität des Falles zusätzlich auch noch gerichtsorganisatorische Gründe für den Zeitbedarf von einigen Monaten geltend gemacht wurden, begründet im vorliegenden Fall jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich hier um ein relativ aufwändiges und komplexes Strafverfahren zur Abklärung eines schwerwiegenden Drogenfalles. Dass die Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (trotz entsprechender Bemühungen und Abklärungen des zuständigen Gerichtspräsidenten) nicht mehr vor den Sommergerichtsferien möglich war, verletzt das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht. Andere prozessuale Versäumnisse der Justizbehörden, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und sind auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die allgemeine gerichtsorganisatorische Situation am Bezirksgericht Zürich nach einer Erhöhung der sachlichen oder personellen Ressourcen rufen könnte, ist von den dafür zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen und nicht vom Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde. 
4. 
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Anklagekammer, des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: