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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 336/05 
 
Urteil vom 14. Juli 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 21. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zug nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art das am 4. Februar 1998 eingereichte Gesuch der 1957 geborenen M.________ um Leistungen der Invalidenversicherung ab, da die spezifischen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht gegeben seien bzw. kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine zusätzliche Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) und lehnte gestützt darauf sowie auf die übrige Aktenlage die Einsprache ab (Entscheid vom 12. Oktober 2004). 
Die Versicherte gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 2005 abwies. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei, nach Aufhebung des kantonalen Beschwerde- sowie des Einspracheentscheids, eine neue medizinische Begutachtung anzuordnen oder eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. IV-Stelle und kantonales Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Verwaltung zusätzlich auf Aberkennung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung im Falle ihres Obsiegens bzw. auf ausnahmsweise Erhebung einer Spruchgebühr. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Sache in medizinischer Hinsicht ausreichend abgeklärt ist und ob die Vorinstanzen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint haben. 
1.2 Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Fragen massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). 
2. 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich mit dem kantonalen Entscheid kaum auseinander. Hinsichtlich der einzelnen Vorbringen, die im Wesentlichen gleichen Inhalts wie die vorinstanzlich geltend gemachten sind, wird in globo auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen, welches sich im Rahmen einer zutreffenden und sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage bereits umfassend geäussert hat. 
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt eine zusätzliche Begutachtung beantragen. Dabei beruft sie sich einseitig auf bestimmte Arztmeinungen, die bei der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben seien. Hingegen bezieht sie sich mit keinem Wort auf das im Einspracheverfahren von der Verwaltung eingeholte interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. August 2004. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen dessen Schlüssigkeit und Vollständigkeit sprechen würden. Es ist ihm daher volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
3. 
Die Verwaltung stellt den Antrag, es seien dem Rechtsvertreter der Versicherten - dem Verursacherprinzip folgend - wegen mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG). Selbst bei klar aussichtsloser Beschwerdeführung und mangelnder Begründung wird hievon indes Umgang genommen, sofern nicht zusätzlich qualifizierende Umstände vorliegen, welche die Beschwerdeführung als geradezu missbräuchlich erscheinen lassen. Die Sanktionierung einer mangelhaft begründeten Eingabe erfolgt gegebenenfalls durch Nichteintreten auf die darin gestellten Begehren (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Der Antrag der IV-Stelle betreffend Auferlegung von Gerichtskosten zu Lasten des Rechtsvertreters der Versicherten wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse GastroSocial, Aarau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: