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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_513/2008 
 
Urteil vom 14. Juli 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2000); Vorsteuerabzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, vom 28. Mai 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteil vom 28. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der X.________ AG, Reinach, ab, womit sich diese über die Ergänzungsabrechnung betreffend die Mehrwertsteuern 1. bis 4. Quartal 2000 (Rückforderung von Vorsteuerabzügen in der Höhe von Fr. 3'298.--) beschwert hatte. 
 
Am 3. Juli 2008 gelangte die X.________ AG mit einem als Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 bezeichneten, vom 2. Juli 2008 datierten Schreiben ans Bundesgericht. Namentlich wird darin Folgendes ausgeführt: "Im 13-seitigen Dokument (gemeint ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) werden, wie schon bei den vorangegangenen Stufen, einmal mehr Ausführungen und Erläuterungen gemacht und damit der tatsächliche Sachverhalt umgangen." Weiter wird auf ein an die Eidgenössische Steuerrekurskommission adressiertes Schreiben vom 3. Juni 2006 und die dort speziell hervorgehobene Stellen verwiesen. 
 
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin auf die für Beschwerden massgeblichen Form- und Fristvorschriften des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) hingewiesen, wobei erläutert wurde, dass das Schreiben vom 2. Juli 2008 diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Am 8. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nach, wobei sie die Ansicht äusserte, dass die von ihr eingereichten Unterlagen die Anforderungen einer Beschwerde "für eine solch banale Angelegenheit" erfüllten. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die Vorakten eingeholt worden. 
 
2. 
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Weder das Schreiben vom 2. Juli 2008 (bzw. die Beilage dazu) noch dasjenige vom 8. Juli 2008 enthält die geringste Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, die Verletzung welcher mehrwertsteuerrechtlichen Norm oder welche sonstige Verletzung von schweizerischem Recht (vgl. Art. 95 BGG) die Beschwerdeführerin geltend machen will. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen ist es nicht Sache des Bundesgerichts, sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Zahlungsmodalitäten für die streitigen Steuerforderungen zu befassen. 
 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juli 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hungerbühler Feller