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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_40/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des 
Kantons Bern, 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 24. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1979) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste 1988 als Neunjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seit dem 11. März 2005 ist er mit der hier niedergelassenen Kosovarin B.________ (geb. 1981) verheiratet. Aus der Beziehung sind drei Kinder hervorgegangen, die Tochter C.________ (geb. 1999), der Sohn D.________ (geb. 2003) und die Tochter E.________ (geb. 2009), welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.  
 
A.b. Im Juni 2010 und im Mai 2012 erlitt der Beschwerdeführer zwei Unfälle, bei welchen er sich schwere Verletzungen an beiden Händen zuzog. Er war teilweise arbeitsunfähig und bezieht seit November 2014 eine IV-Rente von 25 Prozent.  
 
B.   
Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A.________ strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: 
 
- Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 3. September 2003: bedingte Gefängnisstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen im Juni/Juli 2002; der bedingte Vollzug der Strafe wurde mit Urteil vom 17. Juni 2005 des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen widerrufen; 
- Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2006: bedingte Gefängnisstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Unterlassen der Nothilfe und schwerer Körperverletzung, begangen im Mai 2004 (ersetzte das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. Juni 2005 betreffend die schwere Körperverletzung; in Bezug auf die Unterlassung der Nothilfe ist das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen in Rechtskraft erwachsen); 
- Strafbefehl vom 5. September 2011: Busse von Fr. 300.-- wegen einfacher Verkehrsregelverletzung; 
- Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2013: bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 400.-- wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen im Jahr 2012; 
- Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 20. Februar 2014: unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 
A.________ und seine Familie wurden bis Mai 2010 mit über Fr. 100'000.-- und von Juli 2012 bis April 2013 mit rund Fr. 12'000.-- von der Sozialhilfe unterstützt. Für die Zeit von 1992 bis 2014 bestehen offene Verlustscheine in der Höhe von ca. Fr. 93'000.--. Zwischen 2012 und 2014 wurde A.________ 16 Mal für Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 50'000.-- betrieben. 
 
C.   
Nachdem das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (hiernach: Migrationsamt) A.________ am 12. Februar 2007 verwarnt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 18. Juli 2014 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) blieb erfolglos (Entscheid vom 22. Januar 2015). Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Januar 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Anstelle des Widerrufs sei eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. 
Während das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen das Verwaltungsgericht, die Polizei- und Militärdirektion sowie das Staatssekretariat für Migration die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 1.1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung seinen Beweisantrag um Beizug der SUVA-Akten abgelehnt. Diese hätten belegen können, dass er vor seinen zwei Unfällen in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht gut integriert gewesen sei. Durch den Beizug der SUVA-Akten hätte er auch die willkürliche Annahme der Vorinstanz, er würde auch künftig unter finanziellen Schwierigkeiten leiden, widerlegen können. Zudem habe die Vorinstanz eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr angenommen, ohne ein unabhängiges Gutachten zur Legalprognose einzuholen.  
 
3.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers vertieft mit den gesamten Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, welche der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unzutreffend in Frage stellt, war der Beschwerdeführer bereits vor den Unfällen hoch verschuldet und trotz Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, weshalb diese in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen war. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen als nicht ersichtlich erachtete, was die SUVA-Akten zur weiteren Klärung hätten beitragen können, ist nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ein Einspracheverfahren im Gange und er rechne damit, künftig eine höhere IV-Rente als nur 25 Prozent zu erhalten, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausführt, hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, bereits im vorinstanzlichen Verfahren allfällige für den Verfahrensausgang relevante Unterlagen einzureichen. Ebenso wenig kann dem Verwaltungsgericht vorgeworfen werden, keine unabhängige Legalprognose zur Rückfallgefahr eingeholt zu haben. Wie die Vorinstanz richtig erwägt, kommt dem Rückfallrisiko bei Drittstaatsangehörigen ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu und selbst eine geringe Rückfallgefahr muss nicht hingenommen werden. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen unbestrittenermassen vor. 
 
4.2. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei Ausländern, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf Art. 8 EMRK berufen können, auch aus dessen Ziff. 2 ergibt. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteil 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). In die Interessenabwägung fliesst - im Rahmen der praktischen Konkordanz - ferner mit ein, dass Drogendelikte zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten gehören, deren Begehung nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2.2 ff. S. 24 ff.; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
4.3. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend wieder, und die Vorinstanz hat die auf dem Spiel stehenden Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen: Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom Strafrichter verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer ist zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat mit dem Erwerb und dem geplanten Verkauf von knapp 200 Gramm Crystal ein schweres Betäubungsmitteldelikt begangen. Zugleich wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (wiederholtes Fahren in fahrunfähigem Zustand infolge Drogen- und/oder Alkoholkonsums). Mit seinem Verhalten hat er in Kauf genommen, die Gesundheit bzw. Sicherheit vieler Menschen zu gefährden.  
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, hat der Beschwerdeführer doch bereits früher Einbruch- und Gewaltdelikte begangen. Über einen Zeitraum von zehn Jahren wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 44 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 130 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie Bussen in Höhe von Fr. 700.-- verurteilt. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit, denn offensichtlich liess er sich weder durch die verhängten Strafen und Probezeiten noch durch eine im Februar 2007 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken. Die Vorinstanz hat darum das Verschulden des Beschwerdeführers aus migrationsrechtlicher Sicht zutreffend als schwer erachtet. 
 
4.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die Vorinstanz hat ausführlich und umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann. In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Integration, finanzielle Lage, familiäre Situation, Resozialisierungschancen, persönliches Umfeld) hat sie erkannt, es sei ihm auf Grund seiner familiären Situation zwar ein erhöhtes Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen; insgesamt überwiege jedoch das öffentliche Interesse an seiner Entfernung.  
 
4.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Beurteilung zu entkräften. Entgegen seiner Auffassung lässt allein die Tatsache, dass er wegen seiner Depressionen, welche ihn zum Drogenkonsum und zur Betäubungsmitteldelinquenz verleitetet haben sollen, in therapeutischer Behandlung ist, keine Rückschlüsse auf die Rückfallgefahr zu, wurde er doch in der Vergangenheit nicht nur im Betäubungsmittelbereich straffällig.  
Auch der Umstand, dass er seit über 25 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, vermag ihm nicht zu helfen, da trotz der langen Aufenthaltsdauer mehrere Faktoren gegen eine gelungene Integration sprechen. So hielten ihn weder Strafurteile und Probezeiten noch eine ausländerrechtliche Verwarnung davon ab, erneut straffällig zu werden und weiter Schulden anzuhäufen. Auch beruflich kann der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen. Zwar ist es ihm phasenweise gelungen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen; es kam aber immer wieder zu Stellenverlusten, weshalb er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten. 
Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer hautpsächlich Kontakte zu Personen aus dem mazedonisch-albanischen Kulturkreis pflegt. Auch den Kontakt zu seinem Heimatland Mazedonien, wo er einen Teil seiner Kindheit verbrachte, hat er nicht abgebrochen. Er spricht die dortige Sprache und kennt das Land von Ferienaufenthalten her. Unüberwindliche Hindernisse, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzumutbar erscheinen liessen, sind somit nicht ersichtlich. 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, medizinische Gründe würden seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass sich ein Therapeutenwechsel auf ihn unter Umständen destabilisierend auswirken könne. Sie führt aber zutreffend aus, dass keine dringenden medizinischen Eingriffe notwendig sind und sich der Beschwerdeführer auch in Mazedonien u.a. medikamentös sowie physio- und psychotherapeutisch behandeln lassen können wird. Damit stehen der Rückkehr ins Heimatland auch keine gesundheitlichen Gründe entgegen. 
 
4.6. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar würde eine Rückkehr in die Heimat die Familie, insbesondere die drei Kinder, hart treffen. Dennoch erfolgte der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht: Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie das Verschulden des Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Das grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218). Unter diesen Umständen steht der Entfernung des Beschwerdeführers auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146); im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff in Anbetracht aller Umstände auch als verhältnismässig (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147 mit Hinweisen).  
Nach dem Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine Verwarnung auszusprechen. Dies gilt umso mehr als eine erste ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2007 offensichtlich keine Wirkung gezeigt hat. 
 
5.   
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteile 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 3.3, 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). 
 
6.   
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry