Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_200/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Raphael J.-P. Meyer, Niklaus Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 1973) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 28. März 2002 seine 1976 geborene Landsfrau B.A.________. Am 14. Mai 2002 wurden sie Eltern der Tochter C.A.________. Mit Urteil vom 21. April 2005 wurde die Ehe geschieden (Eintritt der Rechtskraft: 9. Mai 2005). Am 21. Mai 2005 ging Sohn D.A.________ aus der Beziehung hervor. 
Am 30. Mai 2005 heiratete A.A.________ in seinem Heimatland die 1959 geborene Schweizerin E.________. Nach seiner Einreise in die Schweiz im November 2005 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Am 15. November 2010 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil vom 16. Dezember 2011 schied das Grundgericht Kumanovo die Ehe von A.A.________ und E.________. 
In seinem Heimatland heiratete A.A.________ am 2. Januar 2014 erneut B.A.________. Am 23. Januar 2014 ersuchte er um Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder C.A.________ und D.A.________. 
 
B.   
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________. Das Gesuch um Familiennachzug wies es ab. Ein dagegen erhobener Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Rekursentscheid vom 1. Dezember 2016). Mit Urteil vom 20. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.A.________ gegen den Rekursentscheid ab. 
 
C.   
A.A.________ erhebt mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt beantragt er die Ansetzung einer längeren Frist für die Ausreise aus der Schweiz. 
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 21. Februar 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Inhaltlich mitangefochten ist sodann auch die Abweisung seines Gesuchs um Familiennachzug. In diesem Umfang ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verfahrensabschliessende Urteil des Verwaltungsgerichts zulässig, da der Beschwerdeführer auf den Weiterbestand seiner Niederlassungsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch hat und für den Fall seiner fortbestehenden Niederlassung in der Schweiz auch ein potentieller Anspruch auf Familiennachzug besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 137 I 284 E. 1.1 S. 286; 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in schutzwürdigen Interessen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer erhebt weiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt für den Fall, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bestätigt wird, die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist.  
 
1.2.1. Bei der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung (Art. 64d Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die angesetzte Ausreisefrist wendet, ficht er damit einen Bestandteil der Wegweisungsverfügung an. Gegen Entscheide über die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Hingegen steht der betroffenen Person grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).  
 
1.2.2. Im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung kann die betroffene Person keine Rügen erheben, die Gegenstand des Entscheids über den Widerruf bzw. über die Nichtverlängerung einer Bewilligung bilden (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 4). Die Ausreisefrist als Vollzugsmodalität der Wegweisung betrifft keinen Gesichtspunkt, der Gegenstand des Verfahrens betreffend Bewilligungswiderruf bildet und bereits in diesem Rahmen beurteilt wird. Mit einer Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid kann die betroffene Person deshalb die Rüge verbinden, die Ausreisefrist sei zu kurz angesetzt worden (vgl. Urteil 2C_431/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.7).  
 
1.2.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die erste Voraussetzung ist hier offensichtlich erfüllt. Hingegen bedarf die zweite Voraussetzung der näheren Prüfung. Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.; 133 I 185 E. 4 S. 191 und E. 6.2 S. 199). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine willkürliche und unverhältnismässige Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmung (Art. 64d Abs. 1 AuG) über die Festsetzung der Ausreisefrist geltend. Allerdings verschaffen dem Beschwerdeführer weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) ein selbständiges rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308; 137 II 305 E. 2 S. 308; 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG kann sich aber aus Art. 64d Abs. 1 AuG ergeben, sofern diese Bestimmung so auszulegen ist, dass sie dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308; 133 I 185 E. 6.1 S. 198). Trifft das zu, ist der Beschwerdeführer nach Art. 115 lit. b BGG zur Beschwerde legitimiert und mit der Rüge einer willkürlichen Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG zuzulassen. Die Rüge einer unverhältnismässigen Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG geht darin nach der Rechtsprechung im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf, soweit wie hier kein nach Art. 36 BV zu prüfender Grundrechtseingriff zur Diskussion steht (vgl. Art. 116 BV; BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 16 zu Art. 116 BV).  
 
1.2.4. Nach Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Art. 64d Abs. 2 AuG bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen eine Wegweisungsverfügung sofort vollstreckbar ist oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden kann. Art. 64d AuG steckt einen Rahmen für die Ausreisefrist ab, die der ausländischen Person zu gewähren ist, und enthält konkrete Kriterien, die eine Abweichung von diesem Rahmen erlauben. Sie dient wesentlich den individuellen Interessen der ausländischen Person und nennt genügend klar die Bedingungen, nach deren Massgabe eine Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Frist für die Ausreise vorzusehen ist. Folglich vermittelt Art. 64d AuG der ausländischen Person eine hinreichend konkretisierte Rechtsposition, die es ihr erlaubt, sich im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung zu berufen. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4 S. 309 ff.; 133 I 185 E. 6.1 S. 198).  
 
1.2.5. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 119 Abs. 1, Art. 117 i.V.m. Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.  
 
1.3. Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im gleichen Verfahren (Art. 119 Abs. 2 BGG), prüft die vorgebrachten Rügen aber nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart (Art. 119 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Verweigerung des Familiennachzugs wendet, kann er mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten alle Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG rügen. Dazu zählen namentlich Verstösse gegen Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Recht wird vom Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen angewendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft es jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).  
 
2.2. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die angesetzte Ausreisefrist wendet, ist er nur befugt, verfassungsmässige Rechte geltend zu machen (Art. 116 BV). Deren Verletzung prüft das Bundesgericht auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur auf klar und detailliert begründete Rüge hin (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG, vgl. BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; Urteil 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.7). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 [i.V.m. Art. 117] BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung einer Person, die sich seit weniger als fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteile 2C_562/ 2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3). Ein Widerruf ist auch dann zulässig, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Bewilligung bei korrekter Information der Behörde notwendigerweise verweigert worden wäre (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.). Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
 
3.2. Falsche Angaben im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG liegen unter anderem vor, wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; Urteile 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3.2; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2). Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/ 2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, in die das Bundesgericht nur unter den in E. 2.3 genannten Voraussetzungen eingreift. Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteile 2C_752/ 2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2.1). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2).  
 
3.3. Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteile 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3).  
 
3.4. Die Vorinstanz ist aufgrund verschiedener Indizien zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer den Willen zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit E.________ im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung nur vorgetäuscht hat. Sie erachtete namentlich die zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Scheidung von B.A.________, der Geburt von Sohn D.A.________ und der Heirat des Beschwerdeführers mit E.________ als ungewöhnlich. Weiter hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einreiseverfahrens weder seine erste Ehe, noch die beiden daraus hervorgegangenen Kinder erwähnt hatte. Eine weitere Auffälligkeit erblicke die Vorinstanz im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und E.________ während eines zweiwöchigen Ferienaufenthalts kennengelernt hatten, den letztere auf Einladung der Schwester des Beschwerdeführers in dessen Heimatland verbrachte. Bereits während dieses Ferienaufenthalts habe der Beschwerdeführer vorgeschlagen zu heiraten, obwohl sie sich ohne Übersetzung nicht unterhalten konnten. Bis zur wenig später erfolgenden Heirat hätten die Eheleute nur noch telefonischen Kontakt gehalten. Sodann fehlte es den Eheleuten an gemeinsamen Interessen oder Aktivitäten, zumal der Beschwerdeführer seine Ferien stets ohne E.________ in seinem Heimatland verbrachte. Dass die erneute Heirat mit B.A.________ und die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs erst zwei Jahre nach der Scheidung von E.________ und drei Jahre nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte, fiel für die Vorinstanz nicht ins Gewicht. Den Grund dafür erblickte sie im Umstand, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Scheidung mit Fragen nach dem Vorliegen einer Scheinehe konfrontiert hatte. Insgesamt sprechen damit nach Ansicht der Vorinstanz gewichtige Anhaltspunkte für eine Umgehungsehe, die der Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermochte.  
 
3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält diese Einschätzung vor Bundesrecht stand.  
 
3.5.1. Mit Blick auf die Sachumstände, auf denen das angefochtene Urteil beruht, legt der Beschwerdeführer in den entscheidenden Punkten keine offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz dar. In Bezug auf gemeinsame Aktivitäten mit seiner zweiten Ehefrau verweist er zwar auf Einvernahmeprotokolle, wonach sie beide gelegentlich zusammen Kaffee tranken, Spiele spielten, einkauften und seine Schwester sowie eine Bekannte besuchten. Aus den entsprechenden Einvernahmen ergibt sich aber ebenfalls, dass beide Eheleute die Frage nach gemeinsamen Interessen und Hobbies ausdrücklich verneinten und sie nach eigenen Angaben keine gemeinsamen Unternehmungen machten. Davon weicht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur unwesentlich ab. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zwar verschiedentlich seine eigene Darstellung gegenüber, etwa wenn es um die Bewertung des Verhaltens seiner Schwester anlässlich seines ersten Zusammentreffens mit E.________ geht. Dass und wie der erste Kontakt über seine Schwester stattgefunden hat, stellt er damit aber nicht in Abrede. Welche Schlüsse aus diesen von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu ziehen sind, ist alsdann Rechts- und nicht Tatfrage (vgl. E. 3.2 hiervor). Abgesehen von der vorerwähnten Präzisierung ist auf den von der Vorinstanz dargelegten Sachverhalt auch im bundesgerichtlichen Verfahren abzustellen.  
 
3.5.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zur Begründung ihres Entscheids auf nicht einschlägige Rechtsprechung verwiesen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass keiner der Entscheide, die im vorinstanzlichen Urteil zitiert werden, in sämtlichen Punkten mit seiner Situation übereinstimmt, mag zutreffen. Zugleich liegt aber auf der Hand, dass mit Blick auf die Frage, ob die Verbindung zweier Eheleute von einem gegenseitigen Willen zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft getragen ist, kaum je zwei in jeder Hinsicht identische Sachverhalte zur Beurteilung kommen. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung die relevanten Gesichtspunkte zur Prüfung, ob eine Ehe allein ausländerrechtlich motiviert ist, herangezogen und korrekt gewürdigt hat. Das war hier der Fall, wobei der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last fällt: Damit der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt ist, muss sich die zuständige Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Der angefochtene Entscheid genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen.  
 
3.5.3. Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass gewichtige Hinweise vorliegen, wonach es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ um eine Umgehungsehe handelte (vgl. E. 3.2 - E. 3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer versucht diese Indizien in verschiedenen Punkten in ein anderes Licht zu rücken. So macht er geltend, dass es sich keineswegs um eine Ehe gehandelt habe, die von seiner Schwester arrangiert worden sei. Die aus objektiver Sicht ungewöhnlichen Umstände, die im Zusammenhang mit seinem Eheschluss augenfällig sind (beachtlicher Altersunterschied, kurze Ferienbekanntschaft, sprachliche Schwierigkeiten, rasche Heirat kurz nach der Scheidung von der ersten Ehefrau) vermag er dadurch jedoch nicht zu relativieren. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Tatsache, dass die Eheleute keine gemeinsamen Interessen hatten und sich ihre Aktivitäten zu zweit auf ein Minimum beschränkten (vgl. E. 3.5.1 hiervor), an Bedeutung. Im gesamten Sachzusammenhang erweist sich weiter als auffällig, dass der Beschwerdeführer seine Ferien jeweils ohne E.________ in Mazedonien verbrachte. Anders als er in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausführt, durfte die Vorinstanz diesen Punkt durchaus als Indiz für das Vorliegen einer Umgehungsehe bewerten, zumal der erste Kontakt zwischen den Eheleuten während den Ferien von E.________ daselbst stattfand. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung unüblich ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau erneut heiratete. Damit liegen zahlreiche und gewichtige Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe hindeuten, wobei ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3). Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 3.3 hiervor) zu mehreren ungewöhnlichen Elementen keine substanziierten Ausführungen macht. Namentlich führt er nicht näher aus, welche konkreten Umstände zur Scheidung von B.A.________ während deren Schwangerschaft mit Sohn D.A.________ führten und wie es nach mehreren Jahren der Trennung zur Wiederannäherung und Entscheidung kam, das Band der Ehe mit ihr erneut einzugehen.  
 
3.5.4. Vor diesem Hintergrund ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer am Willen zur Führung einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft mangelte und die Verbindung mit E.________ als Umgehungsehe zu qualifizieren ist. Dabei handelt es sich um einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Grundsätzlich wird der Beschwerdeführer dadurch in den ausländerrechtlichen Stand versetzt, den er vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. Urteile 2C_562/ 2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.2.1; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt allerdings ausser Betracht, da der vorliegende Widerrufsgrund dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug von vornherein entgegen stand (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG) und auch den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde (vgl. Urteile 2C_562/ 2015 vom 15. Januar 2016 E. 4; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1).  
 
3.6. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (vgl. E. 3.1 hiervor). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Rückkehr nach Mazedonien für den erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereisten und mit seiner Heimat eng verbundenen Beschwerdeführer als unverhältnismässige Belastung erscheinen liessen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. angefochtenes Urteil E. 4). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit insgesamt als zulässig, womit auch ein möglicher Nachzugsanspruch der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers entfällt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen.  
 
4.   
Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde bleibt aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die von der Vorinstanz in E. 5.2 ihres Entscheids angesetzte Ausreisefrist von "einem Monat ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids" gegen das Willkürverbot verstösst (Art. 9 BV, vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.4; 137 I 1 E. 2.4 S. 5).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von den kantonalen Instanzen verfügten Ausreisefristen würden keinem nachvollziehbaren Schema folgen. Während das Migrationsamt ihm eine Ausreisefrist von 73 Tagen ansetzte, habe ihm die Rekursinstanz eine solche von 88 Tagen gewährt. Ohne Begründung habe das Verwaltungsgericht die Ausreisefrist sodann auf 34 Tage (bzw. einen Monat für den Fall einer Anfechtung des Urteils vor Bundesgericht) festgesetzt. Dies lasse vermuten, dass die entsprechenden Fristen nach Gutdünken angeordnet würden. Die kurze Frist, die ihm das Verwaltungsgericht gewährt habe, erlaube es ihm nicht, planmässig auszureisen. Namentlich könne er seinen arbeits- und mietvertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäss nachkommen, was für ihn und seine Vertragspartner einen finanziellen Schaden nach sich ziehe. Bei der Ansetzung der Ausreisefrist habe er einen Anspruch, nicht willkürlich und unverhältnismässig behandelt zu werden. Zur Unterstützung seiner Ausführungen legt der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 99 Abs. 1 BGG (i.V.m. Art. 117 BGG) die Kopie eines Mietvertrags sowie eines unbefristeten Arbeitsvertrags vom 21. November 2005 mit dreimonatiger Kündigungsfrist ins Recht.  
 
4.3. Nach Art. 64d Abs. 1 AuG ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Der Beschwerdeführer hält sich seit elf Jahren in der Schweiz auf, was eine lange Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 64d Abs. 1 AuG darstellt. Er verdient hier als Bauarbeiter seinen Lebensunterhalt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2). Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts bei dieser Ausgangslage länger als einen Monat beansprucht. In diese Richtung deuten im konkreten Fall auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie die unterinstanzlichen Entscheide der kantonalen Behörden, mit denen deutlich längere Ausreisefristen angesetzt wurden. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt lässt keinerlei Gründe erkennen, die in Abweichung von den Entscheiden der unteren kantonalen Instanzen eine massgebliche Verkürzung der Ausreisefrist rechtfertigen könnten. Bei dieser Sachlage erweist es sich mit Blick auf Art. 64d Abs. 1 AuG als unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit offensichtlich unhaltbar, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von lediglich 30 Tagen anzusetzen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ansetzung einer neuen, der Situation des Beschwerdeführers angemessenen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.   
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat Anspruch auf teilweisen Ersatz seiner Parteikosten durch den Kanton Zürich (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache wird zur Ansetzung einer neuen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Zürich schuldet dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.--. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann