Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_536/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschussverfügung (Besuchsrecht), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit der Besuchsregelung durch die KESB erhob A.________ am 2. Juni 2017 beim Obergericht des Kantons Uri sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 forderte ihn dieses zur Leistung des Kostenvorschusses auf. Die Verfügung wurde am 15. Juni 2017 bei seiner schweizerischen Zustelladresse (Rechtsanwältin B.________) in Empfang genommen. 
Nachdem die Frist zu Leistung des Vorschusses am 26. Juni 2017 unbenutzt abgelaufen war, stellte das Obergericht mit Verfügung vom 30. Juni 2017 die Abschreibung der Beschwerde in Aussicht. 
Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 schrieb das Obergericht das Verfahren ab. 
Am 12. Juli 2017 hat A.________ gegen den Abschreibungsbeschluss beim Bundesgericht eine Beschwerde eingelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Abschreibungsbeschluss stützt sich auf kantonales Recht (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und 450f ZGB), und zwar auf das Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des Kantons Uri (EG/KESR) und auf die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Uri (VRPV), konkret auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 15 EG/KESR sowie Art. 29 Abs. 2 und 5, Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 38 VRPV. Kantonales Recht kann nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots hin überprüft werden (BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249), wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Vorliegend werden keine Verfassungsrügen erhoben und auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
Dem Anliegen des Beschwerdeführers könnte, selbst wenn es im Rahmen von Verfassungsrügen und nicht in appellatorischer Weise vorgetragen worden wäre, auch von der Sache her nicht Rechnung getragen werden. Er macht nämlich geltend, das Advokatur- & Notariatsbüro B.________ habe ihm die Kostenvorschussverfügung per E-Mail weitergeleitet und es sei ihm als Landschaftsgärtner nicht möglich, täglich die E-Mails abzurufen; nach Erhalt habe er sofort reagiert und die Einzahlung getätigt. Indes wurde die Zahlungsfrist mit dem Zugang der Verfügung am schweizerischischen Zustelldomizil ausgelöst. Es ist Sache des Beschwerdeführers bzw. der von ihm bezeichneten schweizerischen Domizilstelle, für die fristgerechte interne Weiterleitung und Kenntnisnahme der gerichtlichen Akte besorgt zu sein. 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli