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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_576/2020  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Winterthur, 
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juni 2020 (PA200029-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde am 23. April 2020 durch ärztliche Einweisung fürsorgerisch untergebracht. Am Folgetag trat sie wieder aus der Klinik aus. 
Am 26. April 2020 erhob sie beim Bezirksgericht Winterthur Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. Eine gerichtliche Nachfrage ergab, dass sie seit dem 24. April 2020 nicht wieder in die Klinik eingetreten ist. In der Folge trat das Bezirksgericht mit Verfügung vom 6. Mai 2020 auf die Beschwerde nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juni 2020 nicht ein, dies ebenfalls mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr fürsorgerisch untergebracht sei. 
Dagegen hat A.________ am 12. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zwar an die strafrechtliche Abteilung adressiert; zuständig für Belange der fürsorgerischen Unterbringung ist jedoch die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 32 lit. a BGerR). 
 
2.  
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (BGE 142 III 92 E. 3 S. 96). Ein solches Interesse fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits bei Beschwerdeeinreichung nicht gegeben, nachdem in jenem Zeitpunkt die Entlassung aus der Klinik bereits erfolgt war. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist noch aus einem anderen Grund nicht einzutreten: Weil bereits der angefochtene Beschluss der Vorinstanz auf Nichteintreten lautet, kann Streitgegenstand grundsätzlich nur noch die Frage bilden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt würde, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn und eine erniedrigende Behandlung sowie eine Rechtsverzögerung geltend. Die Beschwerde dient aber, nachdem die Entlassung erfolgt ist, insbesondere auch nicht zur Vorbereitung einer allfälligen Haftungsklage (BGE 142 III 92 E. 2 S. 94 f.). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli