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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_169/2021  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, 
 
gegen 
 
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) des Kantons Basel-Landschaft, Gräubernstrasse 12, 4410 Liestal, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Tierhaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Dezember 2020 (810 20 149). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Nach einer Reihe eingegangener Meldungen führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV; nachfolgend: Veterinäramt) in den Jahren 2018 und 2019 diverse Kontrollen beim Katzenasyl "Zur letzten Zuflucht" von A.________ in U.________ durch. In der Folge verfügte das Veterinäramt am 5. April 2019 diverse Massnahmen. Dagegen beschritt A.________ erfolglos den Rechtsweg. Mit Urteil vom 10. November 2020 wies das Bundesgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_416/2020). Streitgegenstand jenes Verfahrens war der vom Veterinäramt angeordnete tägliche Umgang mit jeder einzelnen Katze.  
 
A.b. Anlässlich einer am 5. August 2019 vom Veterinäramt durchgeführten unangemeldeten Kontrolle der Katzenhaltung im Katzenasyl "Zur letzten Zuflucht" wurde die Situation bei 22 der 55 untersuchten Katzen als höchst tierschutzrelevant (schweres chronisches Leiden und schwere chronische Vernachlässigung) beurteilt. Daraufhin entschied das Veterinäramt aufgrund der hohen Tierschutzrelevanz, die 22 Katzen umgehend superprovisorisch auf Kosten von A.________ zu beschlagnahmen und in eine tierschutzkonforme Haltung und Pflege zu überführen. Am 3. Oktober 2019 verfügte das Veterinäramt die definitive Beschlagnahme der Katzen. Bis zum 11. Oktober 2019 wurden zehn der beschlagnahmten Katzen eingeschläfert.  
Die gegen die Beschlagnahme der Katzen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. Mai 2020 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
B.  
Eine gegen diesen Beschluss des Regierungsrates erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Urteil vom 9. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2020 reicht A.________ mit Eingabe vom 17. Februar 2021 Beschwerde in öffentlich-rec htlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, es seien das angefochtene Urteil vom 9. Dezember 2020 sowie der Beschluss des Regierungsrates vom 19. Mai 2020 und die Beschlagnahmeverfügung des Veterinäramtes vom 3. Oktober 2019 aufzuheben. Sinngemäss beantragt er zudem die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie in der Sache. Das Veterinäramt schliesst auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und verzichtet auf Vernehmlassung in der Sache. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV lassen sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 18. März 2021 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der in Anwendung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ergangene kantonal letztinstanzliche Endentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).  
Inhaltlich geht es vorliegend um die von der Vorinstanz bestätigte Beschlagnahme von 22 Katzen, von welchen zehn bereits eingeschläfert wurden. Der rein kassatorische Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser ihn belastenden Anordnungen ist zulässig. Auf die frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde des dazu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist - vorbehältlich E. 1.2 hiernach - einzutreten. 
 
1.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2020 sein (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit in der Beschwerde die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Mai 2020 und der Beschlagnahmeverfügung des Veterinäramtes vom 3. Oktober 2019 beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Diese Entscheide wurden durch das Urteil des Kantonsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gelten als inhaltlich mitangefochten, können aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels ausserdem für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2).  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Beschlagnahme von 22 Katzen, von welchen zehn bereits eingeschläfert wurden. 
 
3.1. Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2).  
 
3.2. Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).  
Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3). 
 
3.3. Schliesslich verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5; 136 I 87 E. 3.2). Dies gilt auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden, wie namentlich die Beschlagnahme von Tieren (vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5; 2C_1070/2015 vom 26. September 2016 E. 2.4).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihren Entscheid lediglich auf ein Dokument des Veterinäramtes vom 5. August 2019 gestützt und seinen Beweisantrag auf Befragung des für sein Katzenasyl zuständigen Tierarztes zu Unrecht abgewiesen. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile 1C_370/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 139 I 72 E. 9.2.3.6; 134 II 244 E. 2.2).  
 
4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.3 mit Hinweisen; 140 I 99 E. 3.4; 135 I 279 E. 2.3; 134 I 140 E. 5.3). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; 129 II 497 E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
 
4.3. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid hauptsächlich auf das Dokument des Veterinäramtes "Situationsbeschrieb: Tierwohl und Tiergesundheit am 5. August 2019", welches anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle beim Katzenasyl des Beschwerdeführers erstellt wurde. Dieser Bericht enthält gemäss dem angefochtenen Urteil allgemeine Feststellungen über die Situation der sich im Katzenasyl des Beschwerdeführers befindenden Katzen, eine Beurteilung verschiedener Gesundheitsaspekte (Nährzustand, Fellqualität, Ohren, Gebiss, Augen und Gesamteinschätzung des Gesundheitsstatus) sowie eine Liste der erforderlichen Sofortmassnahmen.  
 
4.3.1. Das Kantonsgericht führte aus, gemäss diesem Dokument seien bei 40 Katzen gesundheitliche Mängel festgestellt worden. Aus der Übersicht über die beschlagnahmten Katzen sei ersichtlich, dass sämtliche Katzen im Zeitpunkt der Beschlagnahme Gewichts-, Fell-, Ohr-, Gebiss-, Krallen- und/oder Augenprobleme gehabt hätten. Insbesondere habe eine grosse Anzahl Katzen an Maulschleimhaut- und Zahnfleischentzündungen oder an Problemen im Zusammenhang mit dem Gebiss gelitten, was nach Auffassung des Veterinäramtes auf ein chronisches, schwerwiegendes Managementproblem im Katzenasyl des Beschwerdeführers hingedeutet habe.  
Ferner ergebe sich aus diesem Bericht - so die Vorinstanz weiter - dass viele Symptome auf das Katzenschnupfensyndrom hingewiesen hätten, eine Infektionskrankheit, die durch Viren und Bakterien verursacht werde. Überdies hätten viele der beschlagnahmten Katzen an Durchfall gelitten. Als Ursache dafür seien Giardien diagnostiziert worden, d.h. einzellige Parasiten, welche auch für Menschen infektiös seien. Schliesslich hätten alle Katzen an Ohrmilben, einer parasitären Erkrankung, gelitten. Zudem führte die Vorinstanz ohne weitere Präzisierungen aus, dass zehn der beschlagnahmten Katzen aus ethischen Gründen bis zum 11. Oktober 2019 hätten eingeschläfert werden müssen (vgl. E. 5.1 i.V.m. E. 3.4 des angefochtenen Urteils), ohne dass sie dies indes näher prüft. 
Der Bericht kam gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass die Katzen offensichtlich nicht artgerecht betreut worden seien und aufgrund der fehlenden Betreuung, Pflege und medizinischen Therapie tierschutzrelevante Symptome aufgewiesen hätten. 
 
4.3.2. Das Kantonsgericht beurteilte den Bericht als sauber und korrekt erstellt. Der mangelhafte Gesundheitszustand der Katzen sei durch Fotografien dokumentiert worden. Zudem sei das Dokument durch Pflegeberichte des involvierten Tierheims vom 5. bis 8. August 2019 bestätigt worden. Diese zeigten auf, dass der Beschwerdeführer, der namentlich dafür verantwortlich sei, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden, seinen Pflichten nicht nachgekommen sei.  
In der Folge erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als genügend erstellt und verzichtete auf die Abnahme weiterer Beweise. Aufgrund der Beweiswürdigung gelangte sie sodann zur Auffassung, dass im Zeitpunkt der unangemeldeten Kontrolle am 5. August 2019 keine adäquate medizinische Betreuung für die beschlagnahmten Katzen im Katzenasyl vorhanden gewesen sei. Vielmehr habe der damalige Zustand der Tiere deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Katzenhaltung grosse Management- und Hygieneprobleme gehabt habe, wobei die verschiedenen gesundheitlichen Probleme durch geeignete Präventionsmassnahmen und eine sorgfältige Pflege hätten verhindert werden können (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). 
 
5.  
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung überzeugen in Bezug auf die hier strittige Frage der Beschlagnahme nicht. 
 
5.1. Der Begründung im angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass das Kantonsgericht - neben dem erwähnten Bericht des Veterinäramtes vom 5. August 2019 - auch dem Umstand, dass nach der Beschlagnahme der 22 Tiere zehn Katzen eingeschläfert wurden, bei der Beweiswürdigung hohes Gewicht beimass. Daraus schloss es, dass die Katzen einem gesetzwidrigen Leiden ausgesetzt worden seien, das nicht umgehend behoben worden sei (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).  
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Katzen alt und/oder chronisch krank gewesen seien, sodass ihre Situation und ihr Zustand nicht an seiner Tierhaltung, sondern daran gelegen hätten, dass die Tiere auf seinem "Gnadenhof" ihren letzten Lebensabschnitt verbracht hätten. Aus dem Umstand, dass einzelne Katzen euthanasiert worden seien, könne daher nicht ohne Weiteres auf eine rechtswidrige Tierhaltung in seinem Katzenasyl geschlossen werden. Auch sonst enthalte der von der Vorinstanz herangezogene Situationsbeschrieb keine Hinweise auf die Ursachen der bei den Katzen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Daher hätte sich zur Klärung des Sachverhalts die Befragung des Tierarztes aufgedrängt, der aufgrund monatelanger Betreuung die Tiere und ihren Gesundheitszustand bestens kenne. 
 
5.2. Die Kritik des Beschwerdeführers ist begründet.  
 
5.2.1. So ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer vorwiegend ältere, chronisch kranke, traumatisierte oder verwilderte Katzen aufnimmt und ihnen einen Zufluchtsort gewährt (vgl. auch E. 4.4 des ihn betreffenden Urteils 2C_416/2020 vom 10. November 2020). Wie das Bundesgericht indes erwogen hat, stellt der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, keinen Grund für eine staatliche Massnahme wie deren Beschlagnahme oder Einschläferung dar (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1). Vielmehr kann eine solche Anordnung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor).  
 
5.2.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nicht genau entnehmen, aus welchen Gründen die zehn Katzen euthanasiert wurden. Das Kantonsgericht beschränkt sich darauf, "ethische Gründe" bzw. den "desolaten Gesundheitszustand" der Katzen zu nennen, ohne die konkreten Umstände der Einschläferung näher darzutun. Doch selbst wenn die Einschläferung die einzige geeignete Massnahme dargestellt hätte, um die Tiere von ihren Leiden zu erlösen, könnte daraus nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Gesundheitszustand der Katzen auf eine Vernachlässigung bzw. eine Haltung "unter völlig ungeeigneten Bedingungen" seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Als möglich und plausibel erscheint auch die bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich der Gesundheitszustand der Tiere mit ihrem Alter, ihrem Vorleben und ihren Vorerkrankungen erklären lasse.  
 
5.2.3. Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend ausführt, enthält das angefochtene Urteil keine Hinweise darauf, dass sich der strittige Situationsbeschrieb zu den Ursachen für die bei den beschlagnahmten Katzen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen äussern würde. Daher lässt sich gestützt auf die Akten nicht genau sagen, ob die Gebrechen der beschlagnahmten Katzen von der Haltung des Beschwerdeführers stammen oder ob diese gesundheitlichen Probleme aufgrund des Vorlebens der Tiere, die der Beschwerdeführer aus einer prekären Situation gerettet und denen er eine adäquate Zuflucht gegeben hat, bereits vor Eintritt in das Katzenasyl bestanden.  
Zwar hat das Bundesgericht in seinem das Katzenasyl des Beschwerdeführers betreffenden Urteil festgehalten, dass aufgrund der jenem Entscheid zugrundeliegenden Aktenlage gewisse Hinweise bestanden, wonach einzelne Tiere im Katzenasyl vernachlässigt wurden (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1). Dabei stellte das Bundesgericht auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelang, diese als willkürlich erscheinen zu lassen (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 3.4). Zu beachten ist indessen, dass Gegenstand jenes Verfahrens nicht die Beschlagnahme von Tieren, sondern mildere als die in Art. 23 und 24 TschG vorgesehenen Massnahmen bildeten. Strittig war insbesondere die Anordnung eines täglichen Umgangs mit jeder einzelnen Katze (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4). Auch fand der hier erwähnte Bericht "Situationsbeschrieb: Tierwohl und Tiergesundheit am 5. August 2019" in jenem Verfahren keine Erwähnung. Folglich wurde dort auch nicht geprüft, ob der Grad der Vernachlässigung die für die Anordnung einer Beschlagnahme erforderliche Schwere erreiche. Insoweit verhält sich der hier zu beurteilende Sachverhalt, der die Beschlagnahme von Tieren und somit eine härtere Massnahme betrifft, entscheidwesentlich anders als der dem Urteil 2C_416/2020 zugrunde liegende. 
Daher kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Befragung des Tierarztes, der nach Angaben des Beschwerdeführers die individuelle Krankengeschichte der Tiere kennt, geeignet gewesen wäre, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Folglich wäre dessen Anhörung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme als härtere Massnahme geboten gewesen. 
 
5.3. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der massgebende Sachverhalt hinsichtlich der Ursachen für den teilweise schlechten Gesundheitszustand der beschlagnahmten Tiere in dieser spezifischen Situation eines "Zufluchtsheims" nicht hinreichend abgeklärt wurde. Dieser Aspekt ist für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Tiere i.S.v. Art. 24 Abs. 1 TschG vernachlässigt habe und somit auch für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme von zentraler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz nicht ohne Bundesrecht zu verletzen in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (vgl. E. 4.2 hiervor).  
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich somit als nicht haltbar (Art. 9 BV; vgl. E. 4.1 hiervor). Zudem verletzt der Verzicht des Kantonsgerichts auf weitere Beweisabnahmen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung wird das Kantonsgericht auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass der Beschwerdeführer in seinem Katzenasyl keine vermittelbaren Katzen hält, sondern hauptsächlich solche, die in anderen Institutionen aufgrund ihrer Behinderung oder Erkrankung abgewiesen oder getötet worden wären. 
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kanonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zurückgewiesen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov