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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_300/2021  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 2. Februar 2021 (SA 20 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 28. Februar 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, weil er mit seinem Personenwagen am 18. Januar 2018 um 12.03 Uhr auf der Kantonsstrasse in U.________ innerorts bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 88 km/h gemessen worden sei, wobei er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 33 km/h überschritten habe. 
 
B.  
 
B.a. Auf Einsprache von A.________ hin sprach ihn das Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht, mit Urteil vom 16. April 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 140.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.-.  
Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Nidwalden Berufung. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden verzichtete auf Anschlussberufung. Nach Einholung des Einverständnisses der Parteien ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. September 2019 das schriftliche Verfahren an. Mit Zirkulationsurteil vom 17. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die Berufung ab. 
Mit Urteil vom 30. November 2020 hiess das Bundesgericht die von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 17. März 2020 erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_992/2020). 
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Nidwalden beurteilte die Sache neu und fällte auf dem Zirkularweg am 2. Februar 2021 einen neuen Entscheid, mit dem es die Berufung abwies und A.________ der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig sprach. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 140.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'400.-.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 1.1; 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.3; je mit Hinweis). 
Das Bundesgericht ist auf die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Positionierung des Radarmessgeräts im Rückweisungsentscheid vom 30. November 2020 infolge ungenügender Begründung der Rüge und Nichtausschöpfens des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten (Urteil 6B_992/2020 E. 3.1). Die Vereinbarkeit der Positionierung des Radarmessgerätes auf dem Trottoir mit kantonalem Recht sowie die diesbezüglich allfällige Unverwertbarkeit des Ergebnisses der Radarmessung waren nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens und sind einer Überprüfung durch das Bundesgericht daher nicht zugänglich. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Strafsachen auf diese Punkte bezieht und deren Neubeurteilung verlangt, ist er daher nicht zu hören. Die ergänzende Eingabe vom 10. Juni 2021 reichte er sodann nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet ein (act. 10; Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die nicht Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens bildeten und deshalb vom Bundesgericht nicht geprüft werden mussten, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Das betrifft seine Vorbringen zu den Verkehrsverhältnissen und der Unfallstatistik auf dem betreffenden Strassenabschnitt sowie seine damit zusammenhängende Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er verkennt insofern die Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO, indem sie ihr neues Urteil fälle, ohne eine - mindestens teilweise - mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und ohne ihm im Rahmen eines Schriftenwechsels die Möglichkeit zu einer aktualisierten Eingabe einzuräumen. Damit verletze sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere weil er sich nicht zu den persönlichen Verhältnissen und Absichten samt Charaktereigenschaften im Tatzeitpunkt habe äussern können.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf einen erneuten Schriftenwechsel kritisiert, scheint er erneut Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide zu verkennen. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz vom 17. März 2020 deshalb auf, weil es nicht den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung entsprach (Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.2). Mit ihrem neuen Urteil vom 2. Februar 2021 kam die Vorinstanz der Pflicht zur vollständigen Begründung ihres Entscheides im Sinne der Erwägungen im Rückweisungsentscheid nach. Vorliegend war die Vorinstanz weder aufgefordert, zusätzliche Beweiserhebungen vorzunehmen, noch rügte das Bundesgericht den Verfahrensablauf. Es liess im Gegenteil offen, ob im vorliegenden Fall das Verfahren im Einverständnis der Parteien schriftlich geführt werden konnte, da die für die Prüfung notwendige (vollständige) Begründung des Urteils fehlte (a.a.O. E. 3.3). Da im Falle einer Rückweisung durch das Bundesgericht das Verfahren nur insoweit wieder in Gang gesetzt wird, als dies aufgrund der Erwägungen im Rückweisungsentscheid notwendig ist, konnte und durfte die Vorinstanz grundsätzlich ohne Weiterungen dazu übergehen, aufforderungsgemäss ihr Urteil in den gerügten Bereichen nachzubessern und dieses rechtsgenügend zu begründen, zumal das Berufungsverfahren mit den schriftlichen Parteivorträgen abgeschlossen worden war. Da auf die Rüge betreffend Strafzumessung, wie nachstehend darzulegen sein wird, nicht eingetreten werden kann (siehe E. 2.3.3 und E. 4.), kann offen bleiben, ob die Vorinstanz einen kurzen Schriftenwechsel zwecks Feststellung der aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers für die Bemessung des Tagessatzes im Urteilszeitpunkt (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3) hätte anordnen müssen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren unabhängig von einem Einverständnis der Parteien behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn allein der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, bei welchen die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO) und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn lediglich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d) sowie wenn Massnahmen im Sinne der Art. 66-73 StGB (lit. e), namentlich Einziehungsentscheide angefochten sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren darüber hinaus anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt. Nach der Rechtsprechung müssen die in Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO statuierten Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens kumulativ vorliegen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 f.; Urteil 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2; je mit Hinweis).  
Die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; Urteile 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2; 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.5.2, publ. in: Pra 2019 Nr. 115 S. 1131 ff. und AJP 2019 S. 1080 ff.; je mit Hinweis). 
Art. 406 StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche, mithin mündliche, Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Die angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren (BGE 147 IV 127 E. 2.3.1; 143 IV 483 E. 2.1.2; 128 I 288 E. 2; 119 Ia 316 E. 2b; je mit Hinweisen). 
Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich, mithin mündlich, verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2; 119 Ia 316 E. 2b; Urteile 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, sie verfüge aufgrund der im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren abgenommenen Beweise über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen sowie Nachweise. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. April 2019 betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigt, dass diese seit dem Steuerjahr 2016 im Wesentlichen unverändert seien, was mit Blick auf seine Erwerbssituation (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit [Geschäftsinhaber einer Immobilien-AG]; AHV-Rente; Wertschriften- und Nettomieterträge) ohne Weiteres nachvollziehbar sei. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder anderslautender Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert hätten. Ein mündliches Berufungsverfahren dränge sich auch hinsichtlich seiner Rügen in der Berufung nicht auf, da sie entweder Rechtsfragen beträfen oder sich ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen liessen. Gesamthaft betrachtet erlaube diese Ausgangslage, die Angelegenheit in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen zu beurteilen (Urteil S. 7).  
 
2.3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Vorliegend hatte die Vorinstanz als Berufungsgericht ein einzelgerichtliches Urteil betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu überprüfen, mit dem eine Sanktion von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 140.- und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'400.- ausgefällt worden war. Bei Delikten dieser Art handelt es sich um Massendelikte, wie sie im Bereich des Strassenverkehrsrechts häufig vorkommen. Dabei stellen sich in aller Regel keine schwierigen Sachverhaltsfragen und die Tragweite der einzelnen Fälle ist überwiegend von relativ geringer Bedeutung. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Das erstinstanzliche Einzelgericht hatte mündlich verhandelt und den Beschwerdeführer gestützt auf die Beweislage verurteilt. Dieser erklärte auf Nachfrage der Berufungsinstanz in voller Kenntnis der Ausgangslage ausdrücklich sein Einverständnis mit dem schriftlichen Berufungsverfahren, was gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO zulässig war. Die Einverständniserklärung ist aber auch bindend und gültig, denn die Vorinstanz entschied ohne zusätzliche Beweismittel abzunehmen aufgrund der Akten. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nur unter der Voraussetzung eines Freispruchs erteilt, verhält er sich treuwidrig und ist er nicht zu hören. Weder schränkte er seine Zustimmung ein (kantonale Akten amtl. Beleg 8), noch wäre eine solche bedingte Erklärung überhaupt zulässig und gültig. Wie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein muss, handelt es sich bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel und verfügt das Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), weshalb es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil fällt, sofern es auf die Berufung eintritt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Berufung des Beschwerdeführers bezog sich hauptsächlich auf die Zulässigkeit der Radarmessung und die Verwertbarkeit des daraus gewonnen Fotos. Der Beschwerdeführer bestritt namentlich nicht die der erstinstanzlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der konkreten örtlichen Verhältnisse wie Verkehrsaufkommen, Sichtweite und dergleichen (erstinstanzliches Urteil S. 14 f., S. 16 f. und S. 19), aus welchen der Schluss auf Eventualvorsatz gezogen werden kann, was wiederum eine Rechtsfrage beschlägt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Er rügte berufungshalber auch die Strafzumessung nicht und verzichtete darauf, eventualiter Ausführungen dazu zu machen (kantonale Akten amtl. Beleg 12). Mangels Haupt- oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft droht dem Beschwerdeführer auch keine reformatio in peius. Im Lichte dieser Umstände konnte und durfte die Vorinstanz ihr Urteil gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO aufgrund der im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise fällen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1), welche auch die Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes betreffen (erstinstanzliches Urteil S. 20), die unbestritten blieben. Daran hat sich durch das Beschwerdeverfahren nichts geändert, denn der Beschwerdeführer äussert sich nicht substanziiert zur Strafzumessung (siehe E. 4). Die Rechtsmittelinstanz würdigt den Sachverhalt zudem nicht grundlegend anders als die erste Instanz, so dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht per se erforderlich war. Eine Notwendigkeit zur Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens bestand nicht. Mithin sind vorliegend die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO erfüllt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er habe den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt, da seine Handlung höchstens eine einfache Fahrlässigkeit darstelle.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (vgl. Urteile 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Es ist unbestritten, dass er objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. Er hat eingeräumt und es wird durch die Radarmessung belegt, dass er am 18. Januar 2018 seinen Personenwagen auf der Kantonsstrasse in U.________, Höhe Kaserne, Fahrtrichtung Engelberg mit 83 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelenkt hat.  
Die Vorinstanz begründet - teilweise unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz - überzeugend, weshalb sie auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Dass in Anbetracht der konkreten Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe lag, bejaht sie willkürfrei und nachvollziehbar aufgrund der eingeschränkten Sichtbarkeit bei gleichzeitiger Immanenz potentieller Gefahren (einmündende Zufahrten, angrenzender Geh- und Radweg, beidseitige Bebauung, Wetterverhältnisse, in der Nähe einer Schule). Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach es bis zur Signalisation der neuen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h keine Einmündungen oder Verzweigungen gebe, es sich bei dem Wohnhaus, bei dem das Radarmessgerät aufgestellt worden sei, um das letzte Wohnhaus im bebauten Gebiet in Richtung Engelberg handle und die Wetterverhältnisse die Sicht nicht übermässig behinderten (Beschwerde S. 24), erweisen sich als aktenwidrig. Wie aus den von ihm selbst eingereichten Fotos und Grundplänen ersichtlich ist, erfasste das Radargerät den aus der Dorfmitte auswärts fahrenden Beschwerdeführer im Bereich einer Verzweigung und in einem Gebiet, das beidseits der Kantonsstrasse mit weiteren Wohnhäusern bebaut war und in Fahrtrichtung Engelberg eine sichtbare Einmündung von rechts aufwies (Untersuchungsakten pag. 1.9, 1.41, 1.42, 1.44; vorinstanzliche Akten Ordnergriff 4 BB1 [Datenauszüge GIS]). Entsprechend musste der Beschwerdeführer mit einbiegenden Fahrzeugen, aber auch mit Fussgängern und Velofahrern rechnen. Diese hingegen mussten nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit solch übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituation und des nassen Strassenzustands nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer durch die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit seitens des Beschwerdeführers. Soweit er seine abweichende Auffassung zudem damit begründet, dass sich die Schule im Quartier mit Wohnhäusern befinde, während auf der anderen Strassenseite lediglich die Anlagen des Militärs lägen und somit sicher keine Schulkinder die Strasse queren müssten, entfernt er sich ebenfalls vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Zu Recht verneint die Vorinstanz das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der Rechtsprechung. Sie erwägt zutreffend, dass ein gerader Streckenabschnitt und die in Fahrtrichtung folgende Änderung der Höchstgeschwindigkeit keine solche mildernden Umstände darstellten und dass das Fehlen von Fussgängern sowie weiterer Verkehrsteilnehmer den Beschwerdeführer nicht entlasteten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt. Die Vorinstanz wertetet das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als rücksichtslos und geht nachvollziehbar von einer eventualvorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Er räumt selber ein, dass er in Aussicht auf den auf dieser Strecke nachfolgenden Wechsel der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) zu früh, nämlich innerorts, beschleunigte. Aus der Begründung der Vorinstanz erhellt zudem, dass sie ihm lediglich keinen direkten Gefährdungsvorsatz unterstellt. Dies ist für die Erfüllung des Tatbestands aber nicht erforderlich; die Inkaufnahme der Gefahr genügt. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind namentlich nicht darin zu erblicken, dass die meisten Fahrzeuglenker bei geraden Strecken ohne Einmündungen oder Verzweigungen nicht mehr stur auf die Geschwindigkeitsanzeige achteten und den Verkehr durch frühes Beschleunigen verflüssigten (Beschwerde S. 25). Mit dieser rein appellatorischen Kritik und durch nichts belegten Behauptung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Verkehrsregeln sind im Bereich ihrer Gültigkeit resp. Signalisation einzuhalten. Diese war dem Beschwerdeführer bekannt. Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Bereich einer Verzweigung in beidseits der Strasse auch mit Wohnhäusern bebautem Gebiet begangen. Gerade auf solchen Strecken ist die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich, was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das geringe Verkehrsaufkommen zu verkennen scheint. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht in der Disposition der Strassenbenützer stehen und durch diese nach eigenem Dafürhalten angepasst werden dürfen. Unter den gegebenen Umständen würdigt die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als rücksichtslos gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, zu deren Schutz die Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts bis zu deren Aufhebung gilt. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl objektiv als auch subjektiv als erfüllt erachtet. 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessung als bundesrechtswidrig rügt, da die Vorinstanz auf die Akten abstelle, obwohl seit der letzten Befragung vor der ersten Instanz am 16. April 2019 mehr als eineinhalb Jahre vergangen seien, in denen viel passiert sei (Corona etc.), verkennt er, dass er sich zur Strafzumessung in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2019 hätte äussern können und müssen, was er jedoch unterliess. Im Übrigen genügt die Beschwerde diesbezüglich den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, da sich der Beschwerdeführer nicht mit den massgeblichen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils zur Strafzumessung auseinandersetzt. Auf die Rüge betreffend die Sanktion ist daher nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini