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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_481/2021, 6B_482/2021, 6B_483/2021  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungen, Sicherheitsleistung; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. April 2021 (BK 20 495, BK 20 505, BK 20 506). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren in drei separaten Verfügungen vom 26. Oktober 2020 ein. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden trat das Obergericht des Kantons Bern in drei separaten Beschlüssen vom 15. April 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit identischen Beschwerdeschriften an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Verfahren 6B_481/2021, 6B_482/2021 und 6B_483/2021 sind zu vereinigen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer reicht nur im Verfahren 6B_481/2021 eigenhändig unterzeichnete Eingaben ein. Bei den Verfahren 6B_482/2021 und 6B_483/2021 handelt es sich um Kopien. Insoweit fehlen die erforderlichen eigenhändigen Unterschriften im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben. 
 
4.  
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
Streitgegenstand sind ausschliesslich die Nichteintretensbeschlüsse. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerden von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerden mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht hervorgeht, dass und weshalb die angefochtenen Beschlüsse gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Dass ihm das Recht auf einen unparteiischen und unvoreingenommenen Richter bzw. ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht verwehrt und Verfahrensgarantien nicht gewährt worden sein sollen, ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich. Das Vorbringen, die Vorinstanz habe seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege "haltlos" und "rechtswidrig" abgewiesen, erschöpft sich in einer blossen Behauptung. Dass und inwiefern seine Zivilklage nicht aussichtlos sein soll bzw. er sich zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), zeigt er nicht auf. Abgesehen davon ist auf das bundesgerichtliche Urteil 1B_20+21+22/2021 vom 3. Februar 2021 hinzuweisen. Darauf ist nicht zurückzukommen. Auf die Beschwerden ist mangels tauglicher Begründungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_481/2021, 6B_482/2021 und 6B_483/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill