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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_225/2022  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Samuel Hasler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 betreffend die Revision des Filmgesetzes, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 19. April 2022 (Nr. 2022-000486). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Beschluss vom 21. März 2022 setzte der Bundesrat den Termin für die Volksabstimmung über die Änderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG; SR 443.1) fest (BBl 2022 666). Mit den Abstimmungsunterlagen erhielten die Stimmberechtigten die Erläuterungen des Bundesrats (sog. Abstimmungserläuterungen oder Bundesbüchlein), die zusammen mit weiteren Ausführungen zu den verschiedenen Abstimmungsvorlagen auch auf der Website der Bundeskanzlei aufgeschaltet sind (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen/20220515.html; besucht am 30. Juni 2022). Die Gesetzesvorlage wurde in der Abstimmung vom 15. Mai 2022 gemäss dem von der Bundeskanzlei publizierten provisorischen amtlichen Ergebnis mit einer Mehrheit von insgesamt 1'255'032 Ja-Stimmen (58.42%) gegenüber 893'369 Nein-Stimmen (41.58%) angenommen (https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20220515/index.html; besucht am 30. Juni 2022). 
 
B.  
Am 11. April 2022 erhob Samuel Hasler Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Mit Beschluss vom 19. April 2022 trat dieser nicht auf die Beschwerde ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. April 2022 erhebt Samuel Hasler dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sinngemäss sei der Bundesrat anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung der gerügten Mängel zu treffen. Eventuell, sollte die Änderung des FiG inzwischen angenommen worden sein, sei die Abstimmung darüber aufzuheben. Allenfalls sei förmlich festzustellen, dass durch die fehlerhafte Information des Bundesrats im Abstimmungskampf zu dieser Abstimmungsvorlage Art. 34 Abs. 2 BV verletzt worden ist. 
Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie allenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Aufhebung des regierungsrätlichen Nichteintretensentscheids beantragt werde. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat durchwegs kantonsübergreifende Sachverhalte beanstandet, weswegen der Regierungsrat einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen hatte. Soweit die Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, kann ein Beschwerdeführer dem Bundesgericht insofern auch Fragen unterbreiten, welche der Regierungsrat mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, falls sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und 1.3; Urteil 1C_713/2020 vom 23. März 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 I 194, aber in: ZBl 2021 629; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz die Stimmberechtigung und damit die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers geprüft hat. Da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist, muss dies nicht vertieft werden. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Abstimmungsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde.  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen, regierungsrätlichen Nichteintretensentscheids. Er begründet diesen Antrag nicht. Da der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid auch an keinen offensichtlichen rechtlichen Mängeln leidet, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt in der vor der Durchführung der Volksabstimmung eingereichten Beschwerde, dass der Bundesrat die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung der angeblichen Mängel trifft. Nachdem die eidgenössische Volksabstimmung über die Änderung des FiG am 15. Mai 2022 stattgefunden hat, ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden. Allerdings werden gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden, wenn der Urnengang in der Zwischenzeit stattgefunden hat (BGE 145 I 282 E. 2.2.3), worauf das Bundesgericht in seiner Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 hingewiesen hat. Einen dahingehenden Eventualantrag hat der Beschwerdeführer ohnehin gestellt. Dieser wird in der Folge zu prüfen sein. 
 
3.  
 
3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV. Diese sei durch Mängel der behördlichen Information im Vorfeld der Volksabstimmung eingetreten. Im Zentrum der Beanstandungen stehen die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats. Die gerügten Unregelmässigkeiten seien insgesamt geeignet, den Willen der Stimmberechtigten zu verfälschen.  
 
3.2. Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Z