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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_552/2022  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Michael Barrot und Markus Huber, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA CH-FR), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 10. Juni 2022 (F-6442/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. Mai 2016 richtete die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) ein Amtshilfeersuchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die Angelegenheit durchlief im Zusammenhang mit acht Schlussverfügungen der ESTV vom 9. Februar 2018 sämtliche Rechtsmittelinstanzen. 
Im Anschluss an das (teilweise) amtlich publizierte Bundesgerichtsurteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 (BGE 146 II 150) nahm die ESTV die Bearbeitung sistierter Verfahren wieder auf, deren Ausgang von der (höchstrichterlichen) Beurteilung des Ersuchens vom 11. Mai 2016 abhängig war. In diesem Zuge gewährte die ESTV A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich, woraufhin dieser am 21. September 2020 eine Stellungnahme einreichte. 
 
B.  
Mit Schlussverfügung vom 16. November 2020 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der ersuchenden Behörde erfragten Bankinformationen betreffend A.________ an. Am 17. Dezember 2020 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Schlussverfügung vom 16. November 2020 sei aufzuheben, soweit sie eine Übermittlung von Bankunterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde betreffend Sachverhalte erfasse, die sich ab dem 1. Januar 2012 zugetragen hätten. Ferner seien die von der Informationsinhaberin gelieferten Bankunterlagen und Informationen, die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2012 erfassten, unverzüglich an diese zurückzugeben. Mit Urteil vom 10. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juli 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 10. Juni 2022. Die Schlussverfügung vom 16. November 2020 sei aufzuheben, soweit sie eine Übermittlung von Bankunterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde betreffend Sachverhalte erfasse, die sich ab dem 1. Januar 2012 zugetragen hätten. Ferner seien die von der Informationsinhaberin gelieferten Bankunterlagen und Informationen, die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2012 erfassten, unverzüglich an diese zurückzugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 133 IV 131 E. 3).  
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwar französischer Staatsangehöriger, er habe aber auf den 1. Januar 2012 seinen Wohnsitz von Frankreich in die Schweiz verlegt und unterliege seither der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Das sei den schweizerischen Steuerbehörden, die ihn ab seinem Zuzug veranlagt hätten, bekannt. Da sein steuerrechtlicher Wohnsitz seit dem 1. Januar 2012 nachweislich nicht in Frankreich, sondern in der Schweiz liege, sei für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2012 das DBA CH-FR auf ihn nicht anwendbar. Die für die Jahre 2012-2015 ersuchten Bankunterlagen und Informationen seien für die französische Steuerbehörde nicht voraussichtlich erheblich. Es sei die Aufgabe der ESTV, die Kenntnis über den schweizerischen Steuerwohnsitz des Beschwerdeführers gegenüber der ersuchenden Behörde einzuwenden und von einer Übermittlung der erfragten Bankunterlagen und Informationen für die Jahre 2012-2015 abzusehen.  
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht überhaupt eine Rechtsfrage unterbreitet, wirft er mit seinen Ausführungen jedenfalls keine von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass im Zusammenhang mit dem vorliegend massgebenden Ersuchen vom 11. Mai 2016 der Domizilcode einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht in Frankreich im Zeitraum zwischen 2010 und 2015 darstellt (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteile 2C_55/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.2; 2C_56/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.2). Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer auf einer sichergestellten Liste befunden und sei in Verbindung mit einem Domizilcode für Frankreich gestanden (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Es ist höchstrichterlich geklärt, inwiefern die ersuchten Bankunterlagen und Informationen unter diesen Umständen voraussichtlich erheblich sind.  
Überdies gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Bestimmung des Steuerwohnsitzes der betroffenen Person im internationalen Kontext eine materielle Frage darstellt, die von der ESTV nicht im Rahmen des Amthilfeverfahrens zu klären ist, sondern in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staats fällt (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2). Die Konstellation, in der sich die betroffene Person auf eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz beruft, ist in der Rechtsprechung bereits behandelt worden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2 ff.). Insofern lässt sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit französischer Staatsangehörigkeit, wonach er auf den 1. Januar 2012 seinen Wohnsitz von Frankreich in die Schweiz verlegt habe, sinngemäss keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ableiten. 
 
1.4. Nach dem Dargelegten stellt sich vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG.  
 
2.  
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger