Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_176/2022
Verfügung und Urteil
vom 14. Juli 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
WBG C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf und Rechtsanwältin Christina Heuberger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 1. März 2022 (LF220011-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach verpflichtete A.A.________ und B.A.________ mit Urteil vom 5. Januar 2022 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin, die 6 1/2-Zimmer-Wohnung im DG rechts (15/405, inkl. Keller) an der U.________strasse in V.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.A.________ und B.A.________ je hälftig, unter solidarischer Haftbarkeit, nachdem er mit gleichentags erlassener Verfügung das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hatte.
Mit Urteil vom 1. März 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von A.A.________ und B.A.________ gegen das Urteil vom 5. Januar 2022 erhobene Berufung wie auch die von A.A.________ und B.A.________ gegen die Verfügung vom 5. Januar 2022 betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren erhobene Beschwerde ab. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegte es A.A.________ und B.A.________ unter solidarischer Haftung je zur Hälfte, nachdem es mit gleichentags gefälltem Beschluss deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren abgewiesen hatte.
A.A.________ erhob mit elektronischer Eingabe vom 14. April 2022 in seinem Namen und im Namen von B.A.________ (im folgenden: Beschwerdeführer) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 1. März 2022. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2022 wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass A.A.________ nicht befugt sei, seine Ehefrau, B.A.________, vor Bundesgericht zu vertreten, und dass B.A.________ die Beschwerdeschrift persönlich unterschreiben müsste. Gleichzeitig wurde das gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos erscheine.
Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Beschwerdeführer sodann darüber informiert, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; der Eingabe vom 14. April 2022 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung keine hinreichend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten, indessen könne die Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts. Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung erfolgte daraufhin nicht.
B.A.________ teilte dem Bundesgericht mittels Schreiben vom 3. Mai 2022 mit, dass ihr nunmehr von ihr getrennt lebende Ehemann, A.A.________, die Beschwerde, welche sie nicht unterstütze, eigenmächtig auch in ihrem Namen eingereicht habe und sie nicht gewillt sei, die Ausweisung aus der streitbetroffenen Wohnung anzufechten.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte das Gemeideammannamt V.________-W.________ dem Bundesgericht mit, dass die Ausweisung der Familie A.________ gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Januar 2022 am 21. und 22. April 2022 vollzogen worden und die Wohnung der Verwaltung am 3. Mai 2022 übergeben worden sei.
Dieses Schreiben sowie dasjenige von B.A.________ vom 3. Mai 2022 wurden dem Beschwerdeführer A.A.________ mit Verfügung vom 25. Mai 2022 je in Kopie zur Kenntnis zugestellt. Er nahm dazu in der Folge nicht Stellung.
2.
Die Beschwerdeerhebung im Namen von B.A.________ erfolgte durch A.A.________ ohne Vertretungsbefugnis, und B.A.________ hat von der Beschwerdeerhebung Abstand genommen, wobei bereits in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, dass sie von einem "Gang an das Bundesgerichts nichts mehr wissen wolle". Auf die Beschwerde ist daher ohne weiteres nicht einzutreten, soweit sie im Namen von B.A.________ eingereicht wurde.
Soweit nachfolgend von der "Beschwerde" die Rede ist, ist damit nur noch diejenige von A.A.________ gemeint.
3.
Die Familie des Beschwerdeführers wurde unbestrittenermassen zwangsweise aus den streitbetroffenen Wohnräumen ausgewiesen, soweit sie diese nicht bereits vorher freiwillig verlassen hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, da mit der Räumung des Mietobjekts das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist (Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, soweit sie sich gegen die Ausweisung aus den streitbetroffenen Räumlichkeiten gemäss dem Urteil vom 5. Januar 2022 richtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdeführer.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die in der Verfügung vom 5. Januar 2022 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren mit der Begründung ab, dass die Erstinstanz vom Fehlen der in Art. 117 lit. b ZPO umschriebenen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführer habe ausgehen dürfen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wies die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 1. März 2022 zum einen ab, weil die Beschwerdeführer, obwohl anwaltlich vertreten, ihrer Mitwirkungsobliegenheit bei der Feststellung ihrer Bedürftigkeit nicht nachgekommen seien. Zum anderen sei das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit ihres Standpunkts abzuweisen.
Der Beschwerde sind keine rechtsgenügend begründeten Rügen zu entnehmen, in denen unter hinreichender Auseinandersetzung mit diesen Begründungen aufgezeigt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihren darauf gestützten Entscheiden inwiefern verletzt haben soll. Auf die Beschwerde kann insoweit mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Da eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3) und im vorliegenden Verfahren keine weiteren Prozesshandlungen der Parteien erforderlich sind, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Unter den gegebenen Umständen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren auch insofern gegenstandslos, als es auf die Befreiung von Gerichtskosten zielt.
Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren haben von vornherein weder der Beschwerdeführer A.A.________, da er nicht anwaltlich vertreten ist (BGE 135 III 127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E 4 S. 446), noch die Beschwerdegegnerin, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt und erkennt das präsidierende Mitglied :
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben, soweit es die Gutheissung des Ausweisungsgesuchs der Beschwerdeführer aus der 6 1/2-Zimmer-Wohnung im DG rechts (15/405, inkl. Keller) an der U.________strasse in V.________ zum Gegenstand hat.
Im Mehrumfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, an B.A.________ antragsgemäss unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift.
Lausanne, 14. Juli 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer