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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_247/2026  
 
 
Verfügung vom 14. Juli 2026  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und Dr. Martin Klingler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graf und Rechtsanwalt Selim Marasco-Keller, 
C.________, Rechtsanwalt, 
betroffene Personen. 
 
Gegenstand 
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240199_O/HG). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240199_O/HG) beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob; 
dass ein Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren 4A_247/2026 sei mit den Verfahren 4A_245/2026, 4A_249/2026, 4A_251/2026, 4A_253/2026 und 4A_255/2026 zu vereinigen, mit Verfügung vom 20. Mai 2026 "derzeit" abgewiesen wurde; 
dass in allen genannten Verfahren der Beschwerdeführerin eine andere Aktiengesellschaft als betroffene Person gegenübersteht, weshalb eine Vereinigung der Verfahren auch im heutigen Zeitpunkt abzulehnen ist (s. dazu Urteil 4A_663/2025 vom 13. März 2026 E. 1); 
dass sich sowohl das Handelsgericht, die B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ fristgerecht zur Beschwerde vernehmen liessen; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2026 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde aufgrund einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit zwischen ihr und der B.________ AG zurück; 
dass sie sodann darum ersuchte, die Gerichtskosten ihr und der B.________ AG je hälftig aufzuerlegen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie und die genannte Gesellschaft gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten; 
dass sich die Rechtsvertreter der B.________ AG im gleichen Schreiben mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden erklärten; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte aufzuerlegen sind und ihnen wie beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG); 
dass vorliegend keine Gründe der Billigkeit bestehen, die es gebieten würden, Rechtsanwalt C.________ eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 130 III 571 E. 6); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_247/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, der B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2026 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer