[AZA 7]
U 135/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 14. August 2001
in Sachen
G.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch das
Patronato X.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1939 geborene G.________ war seit dem 12. Februar
1964 bei der Baugesellschaft Y.________ AG als Maurer
tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
16. Dezember 1996 fiel er bei der Arbeit von einer Leiter
und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur
rechts und eine Rissquetschwunde occipital zu. Die
SUVA kam für die Heilungskosten auf und gewährte Taggelder
bis zum 30. September 1997. Mit Verfügung vom 30. Oktober
1997 sprach sie G.________ ab 1. Oktober 1997 eine Invalidenrente
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und
eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die mit Bezug auf
die Rente erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
20. August 1998 ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
G.________ eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %
beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. März 1999 ab.
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte
Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung
sich nicht hat vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebliche gesetzliche
Bestimmung und die Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades
nach der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen)
und die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie zu den
invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
2.- Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist in materieller Hinsicht einzig das Invalideneinkommen,
das dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
entscheidenden Einkommensvergleich zu Grunde zu
legen ist, streitig.
3.- a) SUVA und Vorinstanz haben bei der Festsetzung
des hypothetischen Invalideneinkommens sog. DAP-Lohnangaben
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) herangezogen. Danach
könnte der Beschwerdeführer als Lagerist, Angestellter,
Portier oder Nachtwächter bei ganztägiger Arbeit einen
Lohn von monatlich mindestens Fr. 4100.- oder Fr. 53'300.-
im Jahr erzielen. Dieser bestreitet die Höhe des erzielbaren
Lohnes und macht sinngemäss geltend, bei der Ermittlung
des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Löhne sei
u.a. ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, da gemäss einer
allgemeinen Erfahrung gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer
nicht den gleichen Lohn erhielten wie gesunde.
b) Ob beim Beizug von DAP-Löhnen ein Abzug zu gewähren
ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt
bleiben. Insbesondere wenn die versicherte Person, wie
hier, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, können nämlich Tabellenlöhne beigezogen
werden. Dazu ist seit 1994 von den Tabellenlöhnen
auszugehen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesen sind. Bei
deren Anwendung ist zu beachten, dass die erfassten Löhne
auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen
und dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Es ist anhand der gesamten
Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in
welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a),
dies höchstens bis zu 25 % (BGE 126 V 75).
c) Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer noch möglichen
und zumutbaren Arbeiten rechtfertigt es sich, von
den Zahlen auszugehen, wie sie in Tabelle TA7 der LSE 1996
für den Tätigkeitsbereich Nr. 32 (sichern, bewachen) des
privaten und öffentlichen Dienstleistungssektors ausgewiesen
sind. Danach betrug der monatliche Bruttolohn bei
40 Wochenstunden für mit einfachen und repetitiven Aufgaben
beschäftigte Männer Fr. 4865.-. Bei einer damals üblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft
7/2001 S. 96 Tabelle B 9.2) und der massgeblichen
Nominallohnentwicklung (1997: + 0,5 %; Die Volkswirtschaft
7/2001 S. 97 Tabelle B 10.2) ergibt dies für 1997
ein Gehalt von monatlich Fr. 5121.- bzw. von Fr. 61'452.-
im Jahr. Da der Beschwerdeführer auf Grund der verminderten
Belastbarkeit des rechten Handgelenks eingeschränkt und
namentlich von der Verrichtung von Schwerarbeiten ausgeschlossen
ist, ist eine Verminderung des Tabellenlohnes um
15 % angemessen. Somit ist für 1997 von einem Invalideneinkommen
von rund Fr. 52'234.- auszugehen. Stellt man
dieses Einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 66'183.-
gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad, der den Anspruch
auf eine Invalidenrente von 20 % begründet.
Die Invaliditätsbemessung der SUVA erweist sich somit
als rechtens, woran die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts zu ändern vermögen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: