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[AZA 7] 
U 135/99 Vr 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
 
Urteil vom 14. August 2001 
 
in Sachen 
 
G.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch das 
Patronato X.________, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
A.- Der 1939 geborene G.________ war seit dem 12. Februar 
1964 bei der Baugesellschaft Y.________ AG als Maurer 
tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die 
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 
16. Dezember 1996 fiel er bei der Arbeit von einer Leiter 
und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur 
rechts und eine Rissquetschwunde occipital zu. Die 
SUVA kam für die Heilungskosten auf und gewährte Taggelder 
bis zum 30. September 1997. Mit Verfügung vom 30. Oktober 
1997 sprach sie G.________ ab 1. Oktober 1997 eine Invalidenrente 
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und 
eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die mit Bezug auf 
die Rente erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 
20. August 1998 ab. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
G.________ eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % 
beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons 
Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. März 1999 ab. 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte 
Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
während das Bundesamt für Sozialversicherung 
sich nicht hat vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebliche gesetzliche 
Bestimmung und die Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades 
nach der Methode des Einkommensvergleichs 
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) 
und die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen 
Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie zu den 
invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
ist in materieller Hinsicht einzig das Invalideneinkommen, 
das dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades 
entscheidenden Einkommensvergleich zu Grunde zu 
legen ist, streitig. 
 
3.- a) SUVA und Vorinstanz haben bei der Festsetzung 
des hypothetischen Invalideneinkommens sog. DAP-Lohnangaben 
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) herangezogen. Danach 
könnte der Beschwerdeführer als Lagerist, Angestellter, 
Portier oder Nachtwächter bei ganztägiger Arbeit einen 
Lohn von monatlich mindestens Fr. 4100.- oder Fr. 53'300.- 
im Jahr erzielen. Dieser bestreitet die Höhe des erzielbaren 
Lohnes und macht sinngemäss geltend, bei der Ermittlung 
des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Löhne sei 
u.a. ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, da gemäss einer 
allgemeinen Erfahrung gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer 
nicht den gleichen Lohn erhielten wie gesunde. 
 
b) Ob beim Beizug von DAP-Löhnen ein Abzug zu gewähren 
ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt 
bleiben. Insbesondere wenn die versicherte Person, wie 
hier, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls 
keine ihr an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit 
aufgenommen hat, können nämlich Tabellenlöhne beigezogen 
werden. Dazu ist seit 1994 von den Tabellenlöhnen 
auszugehen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 
(LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesen sind. Bei 
deren Anwendung ist zu beachten, dass die erfassten Löhne 
auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen 
und dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die 
selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert 
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend 
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt 
sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Es ist anhand der gesamten 
Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in 
welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider 
zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a), 
dies höchstens bis zu 25 % (BGE 126 V 75). 
 
c) Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer noch möglichen 
und zumutbaren Arbeiten rechtfertigt es sich, von 
den Zahlen auszugehen, wie sie in Tabelle TA7 der LSE 1996 
für den Tätigkeitsbereich Nr. 32 (sichern, bewachen) des 
privaten und öffentlichen Dienstleistungssektors ausgewiesen 
sind. Danach betrug der monatliche Bruttolohn bei 
40 Wochenstunden für mit einfachen und repetitiven Aufgaben 
beschäftigte Männer Fr. 4865.-. Bei einer damals üblichen 
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 
7/2001 S. 96 Tabelle B 9.2) und der massgeblichen 
Nominallohnentwicklung (1997: + 0,5 %; Die Volkswirtschaft 
7/2001 S. 97 Tabelle B 10.2) ergibt dies für 1997 
ein Gehalt von monatlich Fr. 5121.- bzw. von Fr. 61'452.- 
im Jahr. Da der Beschwerdeführer auf Grund der verminderten 
Belastbarkeit des rechten Handgelenks eingeschränkt und 
namentlich von der Verrichtung von Schwerarbeiten ausgeschlossen 
ist, ist eine Verminderung des Tabellenlohnes um 
15 % angemessen. Somit ist für 1997 von einem Invalideneinkommen 
von rund Fr. 52'234.- auszugehen. Stellt man 
dieses Einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 66'183.- 
gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad, der den Anspruch 
auf eine Invalidenrente von 20 % begründet. 
Die Invaliditätsbemessung der SUVA erweist sich somit 
als rechtens, woran die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
nichts zu ändern vermögen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 14. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: