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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.396/2003 /err 
 
Urteil vom 14. August 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Kassationshof des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 12. Mai 2003 (1P.252/2003). 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Kassationshof des Kantons Bern trat am 13. Januar 2003 auf die Revisionsgesuche von X.________ gegen vier Beschlüsse der Anklagekammer des Kantons Bern nicht ein mit der Begründung, die angefochtenen Entscheide unterlägen nicht der Revision. 
 
Das Bundesgericht wies im Urteil 1P.110/111/112 und 113/2003 vom 4. März 2003 die vier staatsrechtlichen Beschwerden von X.________ dagegen ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus (E. 2.3): 
 
"Aus den angefochtenen Entscheiden ergibt sich, dass die Beschlüsse der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sind. Das bedeutet, dass sie diese Strafanzeigen ergänzen und erneut einreichen kann, wenn sie neue Tatsachen geltend macht, die auf ein strafbares Verhalten der Beanzeigten hindeuten. Der Kassationshof hat unter diesen Umständen keineswegs eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem er auf die Revisionsgesuche der Beschwerdeführerin im Einklang mit dem kantonalen Prozessrecht nicht eintrat. Die Rüge ist unbegründet". 
 
Mit Urteil vom 12. Mai 2003 wies das Bundesgericht das Gesuch von X.________ um Revision dieses Urteils ab. 
B. 
Mit Gesuch vom 5. Juli 2003 verlangt X.________ die Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 4. März und vom 12. Mai 2003 und ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ein Bundesgerichtsurteil kann revidiert werden, wenn die Gesuchstellerin geltend macht, das Verfahren weise einen Mangel im Sinne von Art. 136 OG auf oder wenn sie vorbringt, eine neue, rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
2. 
Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheids vom 4. März 2003 war einzig die Frage, ob der Kassationshof des Kantons Bern eine formelle Rechtsverweigerung beging, indem er auf die Revisionsgesuche der Gesuchstellerin nicht eintrat. Das Bundesgericht verneinte dies und wies am 12. Mai 2003 das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid ab, da sie keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 oder 137 OG geltend machte. 
 
Auch in ihrem neuen Revisionsgesuch tut sie dies nicht, sondern erneuert im Wesentlichen ihre bereits im ersten Revisionsgesuch erhobenen Rügen und wirft dem Bundesgericht vor, sich nicht damit auseinandergesetzt zu haben. Das trifft zwar materiell zu, nicht aber in formeller Hinsicht. Diese Einwände gingen, wie sich dem Entscheid vom 12. Mai 2003 entnehmen lässt, an der Sache vorbei und waren im Revisionsverfahren von vorn herein nicht zulässig, sodass eine materielle Auseinandersetzung mit ihnen den Rahmen des Revisionsverfahrens gesprengt hätte. 
3. 
Da die Gesuchstellerin damit erneut keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 136 oder 137 OG vorbringt, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Sie ist zudem darauf hinzuweisen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, mit denen keine Revisionsgründe vorgebracht werden, ohne weitere Korrespondenz abgelegt würden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. August 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: