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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.409/2006 /scd 
 
Urteil vom 14. August 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt Oberwallis, 
Kantonsstrasse 6, 3930 Visp, 
Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons 
Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einsprachefrist, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 31. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Aufgrund einer Strafanzeige der Kantonspolizei eröffnete das Untersuchungsrichteramt Oberwallis am 7. Oktober 2004 von Amtes wegen eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Diebstahls, sowie auf Antrag eines geschädigten Ehepaars hin wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Gleichzeitig erliess der Untersuchungsrichter einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. X.________ wurde noch gleichentags verhaftet. Die Haft wurde ihm im Rahmen der richterlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2004 formell eröffnet. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstahl zu. 
B. 
Mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2004 befand der Untersuchungsrichter X.________ des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs für schuldig. Der Betroffene wurde zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. X.________ bestätigte auf Seite fünf des Strafbefehls, diesen am 8. Oktober 2004 empfangen zu haben und auf die Einlegung einer Einsprache ausdrücklich zu verzichten. 
C. 
Am 5. November 2004 focht X.________ den Strafbefehl jedoch an. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Untersuchungsrichterin gab der Einsprache mit Entscheid vom 7. Juli 2005 keine Folge. Sie befand, der Strafbefehl sei aufgrund der Verzichtserklärung des Einsprechers in Rechtskraft erwachsen und könne nicht mehr angefochten werden. Auf die Erhebung von Kosten und Gebühren wurde verzichtet. 
 
Gegen diese Verfügung gelangte X.________ an die Strafkammer des Walliser Kantonsgerichts. Er machte geltend, die Verzichtserklärung sei einzig aufgrund der durch die Untersuchungshaft entstandene Drucksituation und in Unkenntnis der Sachlage erfolgt. Er habe somit nicht gültig auf sein Anfechtungsrecht verzichtet. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2005 bezüglich der Nichtbehandlung des Gesuchs um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gut und wies sie zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an das Untersuchungsrichteramt zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
D. 
Dagegen gelangte X.________ am 30. Januar 2006 mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hob das Urteil des Kantonsgerichtes mit Entscheid 1P.59/2006 vom 3. April 2006 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Grund dafür war, dass die Stellungnahme der Untersuchungsrichterin vom 26. Juli 2005 im Verfahren vor dem Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden war. 
E. 
Das Kantonsgericht stellte X.________ daraufhin das fragliche Schreiben der Untersuchungsrichterin zu und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In seiner Eingabe vom 21. April 2006 hielt er an seinen Rechtsbegehren fest und führte in Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2005 aus, der Entscheid der Untersuchungsrichterin vom 7. Juli 2005 sei willkürlich und verletze Art. 9, Art. 32 Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Mit Urteil vom 31. Mai 2006 wies das Kantonsgericht die Beschwerde erneut bezüglich der Nichtbehandlung des Gesuchs um Gewährung des Rechtsbeistands gut und wies sie zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an das Untersuchungsrichteramt zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde wiederum ab. 
F. 
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er macht eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 BV sowie von Art. 6 EMRK geltend und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils vom 31. Mai 2006. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis verzichtet auf Gegenbemerkungen und verweist auf den angefochtenen Entscheid; in Bezug auf den Vorwurf, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, macht sie insbesondere auf Erwägung 3 ihres Urteils aufmerksam. Die Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramts Oberwallis schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des Kantonsgerichtes vom 31. Mai 2006 in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und nicht aufzeigt, inwiefern die Beurteilung des Kantonsgerichtes verfassungswidrig sein soll, ist auf seine Rügen nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Kantonsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, seine Stellungnahme vom 21. April 2006 zu behandeln, soweit er damit explizit die Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2005 ergänzt habe. 
2.1 Im ersten Verfahren vor Kantonsgericht war dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Untersuchungsrichterin vom 26. Juli 2005 nicht zugestellt worden. Die Untersuchungsrichterin hatte sich in diesem Schreiben einzig zum von ihr in der Verfügung vom 7. Juli 2005 nicht behandelten Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand geäussert, im Übrigen aber unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. act. 72 der untersuchungsrichterlichen Akten). Nachdem das Kantonsgericht nun dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zu dieser Eingabe nachträglich zu äussern, hat dieser mit Schreiben vom 21. April 2006 zwar seinen Standpunkt zum nicht behandelten Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands dargelegt; daneben hat er aber zusätzlich ausdrücklich (siehe Ziff. IV.B.9. der Eingabe vom 21. April 2006) seine Beschwerde vom 18. Juli 2005 durch Angabe weiterer Zitatstellen und durch eine detailliertere Auseinandersetzung mit der Problematik des Rechtsmittelverzichts ergänzt. 
2.2 Gemäss Art. 169 Ziff. 1 der kantonalen Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 (StPO/VS; SGS 312.0) ist die Beschwerde innert zehn Tagen, nachdem der Beschwerdeführer oder sein Vertreter von der angefochtenen Entscheidung oder Massnahme Kenntnis erhalten hat, schriftlich und in doppelter Ausfertigung beim Kantonsgericht einzureichen. Sie muss begründet sein. Weiter sieht Art. 31 Ziff. 1 StPO/VS vor, dass die vom Gesetz festgelegten Fristen weder abgekürzt noch erstreckt werden können. 
 
Das Kantonsgericht vertritt die Auffassung, eine Ergänzung der Beschwerdeschrift, die nach der gesetzlichen und peremptorischen Frist von zehn Tagen eingereicht werde, widerspreche der gesetzlichen Begründungspflicht und sei unzulässig. Diese rechtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht hatte dem Beschwerdeführer - gestützt auf das Urteil 1P.59/2006 des Bundesgerichts vom 3. April 2006 - nachträglich lediglich die Gelegenheit zu geben, sich zur Vernehmlassung der Untersuchungsrichterin vom 26. Juli 2005 zu äussern; der Umfang seiner Stellungnahme war klar abgesteckt durch die Ausführungen der Untersuchungsrichterin, auf welche Erwiderungen möglich waren. Eine weitergehende Ergänzung der Beschwerdebegründung war damit keineswegs verbunden, sind doch keine Gründe für eine derartige Privilegierung des Beschwerdeführers ersichtlich. Dass die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung (Art. 32 StPO/VS) nach Ablauf der peremptorischen, nicht erstreckbaren Frist gegeben gewesen wären, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht die vom Beschwerdeführer ergänzend angeführten Vorbringen trotzdem behandelt und eingehend dargelegt hat, weshalb der Beschwerde selbst im Falle eines Eintretens auf die zusätzlichen Rügen kein Erfolg beschieden wäre (E. 3 des angefochtenen Entscheids). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung eines Einspracheverzichts vor Ablauf der Einsprachefrist ohne gesetzliche Grundlage stelle eine willkürliche Auslegung der kantonalen Strafprozessordnung und damit einen Verstoss gegen Art. 9 BV dar. Das Strafbefehlsverfahren sei ein stark abgekürztes Verfahren, welches nicht noch zusätzlich gekürzt werden dürfe. Andernfalls würden die Verteidigungsrechte der Angeschuldigten seiner Auffassung nach massiv eingeschränkt. Er habe den Verzicht auf eine Einsprache aufgrund der Drucksituation in der Untersuchungshaft erklärt. Am 8. Oktober 2004 habe er einen Vorstellungstermin gehabt, so dass sein einziges Ziel gewesen sei, so bald wie möglich aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, um diesen Termin wahrzunehmen. Der auf Diktat durch den Untersuchungsrichter hin schriftlich erklärte Einspracheverzicht sei darum ungültig. Unmittelbar nach der Haftentlassung habe er sich anwaltlich beraten lassen, um sich die Bedeutung und den Inhalt des Strafbefehls erklären zu lassen und die damit verbundenen Konsequenzen zu erfahren. 
3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). 
3.2 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die kantonale Strafprozessordnung keine ausdrückliche Regelung für einen Einspracheverzicht im Strafbefehlsverfahren kennt. Selbst wenn der Verzicht auf die Einsprache in der StPO/VS jedoch nicht normiert ist, ist nicht einzusehen, weshalb es dem Verfahrensbeteiligten nicht möglich sein sollte, innert der Einsprachefrist nach Kenntnisnahme des begründeten Entscheids frei und unbeeinflusst auf diesen Rechtsbehelf zu verzichten (in diesem Sinn Felix Lopez, Das Strafbefehlsverfahren im Kanton Basel-Landschaft [§§ 7, 131 bis 134 StPO], Dissertation Basel 2001, S. 149). Wie das Bundesgericht schon vor langem erkannt hat, muss ein Verzicht auf ein Rechtsmittel dann als unwirksam betrachtet werden, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat (BGE 86 I 150 E. 2 mit Hinweis; Urteil U 139/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2002 E. 2.3; in diesem Sinne auch Urteil 1A.130/2000 des Bundesgerichts vom 16. November 2000 E. 3a in ZBl 103/2002 S. 136). Die Lehre ist derselben Auffassung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 56 mit Hinweisen). Innert der Rechtsmittelfrist kann auf die Einreichung des Rechsmittels verzichtet werden (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 94 N. 16; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht: Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004 N. 974). 
3.3 Daran ändert nichts, dass es sich beim Strafbefehlsverfahren nicht um ein ordentliches Verfahren handelt und die Einsprache kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn darstellt. Der Strafbefehl ist nur in einfachen Fällen mit klar gelagerten Verhältnissen und geringen Strafsanktionen möglich (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 85 N. 2). So sieht auch Art. 143 Ziff. 1 StPO/VS vor, dass der Untersuchungsrichter bei den von ihm untersuchten und beurteilten Straftaten und Vergehen einen Strafbefehl erlassen kann, wenn der Tatbestand insbesondere durch das Geständnis des Angeschuldigten oder durch die Feststellung eines vereidigten Beamten hinreichend erwiesen ist, und wenn der Untersuchungsrichter eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, Haft oder eine Busse nicht über Fr. 10'000.-- als angemessen erachtet. Vorliegend waren diese Voraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat gestanden (Protokoll der 2. Hafteinvernahme vom 8. Oktober 2004, 9.25 Uhr und Protokoll der Hafteröffnung vom 8. Oktober 2004, 15 Uhr), und die gegen ihn verhängte Gefängnisstrafe beträgt einen Monat. Die Einsprache gegen den Strafbefehl setzt sodann - im Unterschied zum Rechtsmittel - erst das ordentliche Verfahren vor einem Gericht in Gang. Der Strafbefehl erlangt die Bedeutung der Anklage (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 85 N. 9). Indes bringt der Betroffene mit der Einsprache gegen den Strafbefehl genau wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels zum Ausdruck, dass er mit der Beurteilung durch die Untersuchungsbehörde nicht einverstanden ist. Es ist darum nicht ersichtlich, warum er nicht nach Kenntnis des begründeten Entscheides auf eine Fortsetzung des Verfahrens verzichten kann, wenn er den Strafbefehl für richtig oder seine Erfolgschancen im ordentlichen Verfahren für gering erachtet. Dafür spricht auch, dass Art. 146 Abs. 1 StPO/VS einen Einspracherückzug im Strafbefehlsverfahren bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlungen ausdrücklich vorsieht. Schliessen die kantonalen Behörden daraus, dass analog auch ein ausdrücklicher Einspracheverzicht möglich sei, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
3.4 Der Beschwerdeführer hat die Verzichtserklärung auf der letzten Seite des Strafbefehls (S. 5) vom 8. Oktober 2004 neben der Empfangsbestätigung handschriftlich abgegeben (act. 30 der untersuchungsrichterlichen Akten). Das Kantonsgericht führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit gehabt, den Strafbefehl zur Kenntnis zu nehmen, bevor er die Verzichtserklärung verfasst habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Verzichtserklärung ohne Verständnis der Bedeutung und Tragweite derselben abgegeben worden sei. Der beurteilte Tatbestand umfasse verhältnismässig einfache Delikte und es sei aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen und richterlichen Einvernahme sowohl der Sachverhalt als auch die Schlussfolgerungen der Ermittlungsbehörden wiederholt dargelegt worden seien. Ferner sei das gesamte Verfahren in der Landessprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Gegenüber dem Untersuchungsrichter solle sich der Beschwerdeführer zudem nach Eröffnung des Strafbefehls erkundigt haben, ob der "bedingte" Strafvollzug einer "Strafe auf Bewährung" entspreche, was in Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen zur Schlussfolgerung führe, dass der Beschwerdeführer die Verzichtserklärung in Kenntnis des Strafbefehls und der Bedeutung der verhängten Strafe verfasst habe. Dieser Argumentation kann vollumfänglich gefolgt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf seine Rechte als Beschuldigter hingewiesen wurde und auf den Beizug eines Anwalts verzichtet hat. 
3.5 In der Lehre wird der Einspracheverzicht als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Einspracheberechtigter unmissverständlich und in rechtlich verbindlicher Weise seinen gesetzlichen Anspruch auf die Erhebung einer Einsprache aufgibt und den Strafbefehl mit dem ihm eröffneten Inhalt vorbehaltlos und unwiderruflich akzeptiert (Lopez, a.a.O., S. 149 mit Verweis auf Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1995, S. 331; allgemein zum Rechtsmittelverzicht: Schmid, a.a.O., N. 974). Die Möglichkeit, den Einspracheverzicht zu widerrufen, wird bejaht, wenn die Erklärung durch Täuschung, ein Delikt oder eine unrichtige Behördenauskunft ausgelöst wurde (Schmid, a.a.O., N. 546; Urteil U 139/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2002 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 
 
Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, um eine Beeinflussung durch die Untersuchungsbehörde glaubhaft zu machen, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der um 15 Uhr erfolgten Hafteröffnung am 8. Oktober 2004 mitgeteilt, dass er im Verlaufe desselben Nachmittags bzw. am frühen Abend aus der Untersuchungshaft entlassen werde (Protokoll der Hafteröffnung vom 8. Oktober 2004, S. 3 unten). Im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erlassen wurde, war die Haftentlassung offensichtlich bereits angeordnet worden (Strafbefehl vom 8. Oktober 2004, S. 1, act. 26 der untersuchungsrichterlichen Akten). Es bestand also kein Anlass mehr, einen Verzicht mit dem Ziel der raschen Haftentlassung zu unterschreiben. Dieses Motiv fällt dahin. Zudem handelte es sich beim in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorstellungstermin - entgegen des Eindrucks, der vermittelt wird (E. 3 hiervor) - nicht um ein Bewerbungsgespräch für eine Arbeitsstelle, sondern um eine Wohnungsbesichtigung (Protokoll der 2. Einvernahme vom 8. Oktober 2004, 9.25 Uhr, S. 1 unten, act. 19 der untersuchungsrichterlichen Akten). 
3.6 Die Beurteilung des Kantonsgerichts ist demnach keineswegs als willkürlich zu bezeichnen. Jeder Grundlage entbehrt die Behauptung, der Schutzzweck von Art. 32 Abs. 3 BV sei unter dem Druck der Untersuchungshaft ausgehebelt und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens verunmöglicht worden. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung von Art. 6 EMRK vorbringt, vermag den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. 
3.7 Zusammenfassend ist dem Kantonsgericht keine Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen, wenn es zum Schluss gelangt ist, der Einspracheverzicht sei rechtmässig erklärt worden. Dass ein in E. 3.5 hiervor genannter Widerrufsgrund vorliegen würde, hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan. 
4. 
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat zwar um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Da die Beschwerde jedoch von vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gutheissung dieses Antrags nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis und der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. August 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: