Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.297/2006 /vje
Urteil vom 14. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ wurde am 31. März 1981 in Münsterlingen geboren. Seine Eltern brachten ihn in der Folge in die Türkei zurück. Dort verbrachte er seine ersten Lebensjahre bei den Grosseltern. Am 5. August 1986 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ab 1. Januar 2004 wurde er - unterbrochen nur für kurze Zeitabschnitte - von der Sozialhilfe Kreuzlingen betreut. Er ist bei der Schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Gegen ihn bestehen mehrere Verlustscheine.
B.
Nachdem gegen X.________ bereits früh - meist wegen Diebstahls - wiederholt Sanktionen des Jugendstrafrechts verhängt werden mussten (vom ersten Verweis der Jugendanwaltschaft 1994 bis hin zu einer bedingt erlassenen Einschliessungsstrafe von vierzehn Tagen 1999), verurteilte ihn das Bezirksamt Kreuzlingen am 5. Juli 2000 - erneut wegen Diebstahls - zu einer Haftstrafe von fünf Tagen. Mit Urteil vom 10. Juli 2002 bestrafte das Bezirksgericht Kreuzlingen X.________ u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung von Beamten, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz zu neun Monaten Gefängnis (unbedingt). Am 9. Juni 2004 verurteilte das gleiche Gericht X.________ u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen sowie wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten.
Mit Verfügungen vom 22. September 1998 und 30. September 2002 war X.________ fremdenpolizeilich verwarnt worden. Es wurde ihm die Ausweisung aus der Schweiz angedroht, sollte er sich künftig nicht klaglos verhalten.
C.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons Thurgau X.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es ihn mit Verfügung vom 2. März 2005 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Das Amt erwog im Wesentlichen, X.________ sei mehrfach gerichtlich bestraft worden und erfülle auch seine finanziellen Verpflichtungen nicht. Damit habe er Ausweisungsgründe gesetzt. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 10. Juli 2002 sei bei X.________ in einem psychiatrischen Gutachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Nach diesem Gutachten seien vom Betroffenen weiterhin Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten und es müsse mit weiteren Eigentumsdelikten gerechnet werden. Aus ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Erwägungen überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Ausländers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Ein gegen diese Verfügung beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau erhobener Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 22. März 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine gegen den Departementsentscheid vom 1. November 2005 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
D.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2006 sowie die Entscheide des Departementes für Justiz und Sicherheit vom 1. November 2005 bzw. des Ausländeramtes vom 2. März 2006 (recte: 2005) aufzuheben und auf eine Ausweisung zu verzichten. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und das Bundesamt für Migration.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2), und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. Art. 98 lit. g i.V. mit Art. 98a OG). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Departementsentscheides bzw. der Verfügung des Ausländeramtes verlangt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 Il 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Eingabe auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.).
2.
Die Niederlassungsbewilligung erlischt u.a. mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ebenso kann der Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG).
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Rz. 48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit eine solche indessen nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei sehr langer Anwesenheit in der Schweiz ist die Ausweisung in der Regel erst anzuordnen, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (Urteile 2.A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 5.c, und 2A.468/2000 vom 16. März 2001, E. 3b). Entscheidend sind aber immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren. Er ist, selbst wenn er bis zu seiner definitiven Einreise im Jahre 1986 eine gewisse Zeit als Kleinkind in der Türkei verbracht hat, als "Ausländer der zweiten Generation" zu betrachten. Von der Möglichkeit der Ausweisung ist daher nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. E. 2.2, am Ende).
3.2 Der Beschwerdeführer hat durch seine Straftaten und durch sein übriges Verhalten (Arbeitsscheu, Drogenkonsum, Bezug von Sozialhilfeleistungen, Verlustscheine usw.) die Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b ANAG gesetzt. Von der Art der begangenen Delikte und vom Strafmass (9 Monate und 15 Monate Gefängnis) her wäre die Schwelle für die Ausweisung eines hier aufgewachsenen Ausländers an sich zwar nicht erreicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich aber um einen arbeitsscheuen Kleinkriminellen, der während langer Jahre (1994 bis 2003) unzählige Diebstähle und andere Delikte begangen hat, ohne sich durch Untersuchungshandlungen und Sanktionen der Strafbehörden bzw. durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken zu lassen. Er hat dadurch, auch wenn die einzelnen Delikte nicht ausgesprochen schwer wiegen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit insgesamt massiv beeinträchtigt. Aufgrund gewisser Vorfälle (tätliche Auseinandersetzung im Gefängnis, aggressives Verhalten und Drohungen gegenüber Polizei und Behörden) sowie der (im Strafurteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 10. Juli 2002 wiedergegebenen) Feststellungen eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. vorne "C.") ist auch ein erhöhtes Risiko von Gewalttaten vorhanden. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
3.3 Gemäss den für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer, wiewohl hier aufgewachsen, weder beruflich noch sozial integriert. Das Verhältnis zu seiner hier anwesenden Familie ist getrübt. Er spricht türkisch und verkehrt offenbar vor allem mit Landsleuten (S. 9 des angefochtenen Entscheides). Die Ausreise in die Türkei wäre dem Beschwerdeführer, auch wenn er zu seinem Heimatland keine engere Bindung mehr hat und er sich dort möglicherweise auch auf kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz stützen könnte, insoweit nicht unzumutbar. Es wäre für ihn mangels einer Berufsausbildung und aufgrund seiner psychischen Störung aber auch in der Türkei schwierig (oder noch schwieriger), durch eine Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
3.4 Für den weiteren Verbleib in der Schweiz spricht vor allem oder einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Land aufgewachsen ist und eine Ausweisung daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen angeordnet werden darf (vgl. E. 2.2). Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte Verhalten ist nicht hinnehmbar und vermag die Sanktion der Ausweisung - selbst bei Berücksichtigung der festgestellten psychischen Störung - grundsätzlich zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer für seine Delikte strafrechtlich verantwortlich gemacht werden konnte. Zu seinen Gunsten lässt sich anführen, dass gegen ihn seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. Oktober 2004 - von einer Busse wegen Marihuana-Konsums abgesehen - offenbar keine Strafsanktionen mehr ausgesprochen werden mussten. In der Beschwerdeschrift wird dies dahin interpretiert, dass der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der zweiten (längeren) Strafe seine Lehren gezogen habe und die sich auf das seinerzeitige psychiatrische Gutachten stützende ungünstige Prognose heute nicht mehr aktuell sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält hiezu - abgesehen vom Bericht einer Zahnärztin vom 3. März 2006 über das widerborstige Verhalten des Beschwerdeführers als Patient - keine Feststellungen, welche diese Einschätzung widerlegen würden. Der vom Kanton zusammen mit der Vernehmlassung eingereichte Polizeirapport, wonach der Beschwerdeführer weiterhin Umgang mit Drogen (Marihuana, Kokain) haben soll, darf als neues Beweismittel bzw. als nachträglich eingetretener Sachverhalt aus prozessualen Gründen für die Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2). Hingegen geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beantragt hat und ein entsprechendes Verfahren hängig ist. Nach Darstellung seines Vertreters soll dem Beschwerdeführer inzwischen, gestützt auf eine neue psychiatrische Begutachtung, eine IV-Rente zugesprochen worden sein. Das betreffende Gutachten liegt nicht bei den Akten. Es könnte für die für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers zu stellende Prognose weitere Aufschlüsse liefern.
3.5 Aufgrund der dargestellten Umstände des vorliegenden Falles erscheint es gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des seit der Entlassung aus dem Strafvollzug zutage gelegten Verhaltens einerseits und der inzwischen offenbar ergangenen IV-Entscheidung und des ihr zugrunde liegenden neuen psychiatrischen Gutachtens über die Verhältnismässigkeit der verfügten Ausweisung neu befindet. Falls aufgrund dieser erweiterten Prüfung eine gewisse Aussicht bestehen sollte, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges kriminelles Verhalten nicht (bzw. nicht in einem vergleichbaren Masse) fortsetzen wird, ist von einer Ausweisung abzusehen und ihm für den Fall, dass er wieder rückfällig wird, die Ausweisung (erneut) anzudrohen. Rechtfertigt auch die Berücksichtigung der aktuellen Situation keine bessere Prognose oder nimmt der Beschwerdeführer die ihm gegebenenfalls gebotene Chance nicht wahr, muss er die Sanktion der Ausweisung in die Türkei in Kauf nehmen.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2006 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: