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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.98/2006 /bnm 
 
Urteil vom 14. August 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung/Existenzminimum, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juni 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 13. Juni 2006, womit die Beschwerde von X.________ abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, welche dieser gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 24. April 2006 gegen die Anzeige betreffend Lohnpfändung an die Y.________ AG in A.________ eingereicht hatte, 
in die Eingabe von X.________ vom 21. Juni 2006 (Postaufgabe), womit dieser sinngemäss die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids verlangt, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht in E. 4 ausführt, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, bei einer allfälligen Pfändung sei das Existenzminimum zu beachten, sei festzustellen, dass dies vom Kreisgerichtspräsidenten im Urteil vom 24. April 2006 bereits so entschieden worden sei, weshalb die Beschwerde somit keinen praktischen Verfahrenszweck verfolge und deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei, 
dass das Kantonsgericht festhält, mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 24. April 2006 sei das Betreibungsamt B.________ aufgefordert worden, gestützt auf die vom Schuldner eingereichten Unterlagen und allfällige weitere von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen das Existenzminimum des Schuldners zu berechnen, diesen Betrag an den Schuldner zu überweisen und die gesperrte Lohnquote im Mehrbetrag zu pfänden, 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinandersetzt und mit keinem Wort darlegt (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1), die obere Aufsichtsbehörde habe Bundesrecht verletzt, indem sie befunden habe, die Beschwerde verfolge keinen praktischen Verfahrenszweck, 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig ausführt, mit 300 Franken könne man seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, 
dass die untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen hat, das Existenzminimum neu zu berechnen, 
dass der Einwand des Beschwerdeführers damit gegenstandslos geworden ist und die weiteren Vorbringen mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun haben, 
 
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. August 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: