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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 587/05 
 
Urteil vom 14. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Consulenza giuridica andicap, Via Berta 28, 6512 Giubiasco, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 10. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 12. Mai 2005 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die von C.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde dahingehend gut, dass in Aufhebung des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2004 und des Einspracheentscheides der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 17. September 2003 die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
B. 
Mit Entscheid vom 10. August 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde erneut ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und seine Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) aufweist, zutreffend dargelegt. Auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid kann verwiesen werden, namentlich hinsichtlich der Invaliditätsbemessung und der praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc), bezüglich des hypothetischen Charakters des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2), bei welchem keine realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten in Betracht kommen dürfen (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), sowie hinsichtlich des zur Bestimmung des Invalideneinkommens allenfalls zu berücksichtigenden leidensbedingten Abzuges (BGE 126 V 79 Erw. 5a/aa). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
3.1 Im Urteil vom 12. Mai 2005 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, ohne substantielle Begründung und ohne konkrete Einsatzmöglichkeiten zu bezeichnen, sei die Vorinstanz entgegen den Ergebnissen in den Abklärungsberichten der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle des Kantons Tessin und ohne diese zu widerlegen davon ausgegangen, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es dem Leiden des Beschwerdeführers angepasste Hilfstätigkeiten. Dem kantonalen Entscheid vom 4. November 2004 war sodann nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der gemäss Dr. med. K.________ im Gutachten der Klinik V.________ vom 9. Juli 2001 attestierten, täglich um eine Stunde und somit im Umfang von 12,5 % reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht Rechnung getragen worden war und weshalb die von Dr. med. B.________ vorgenommene Einschätzung einer auf 80 % beschränkten Arbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen des Abzugs von den Tabellenlöhnen berücksichtigt wurde. 
3.2 Den angefochtenen Entscheid begründet die Vorinstanz nunmehr umfassend und stützt sich dabei auf überzeugende Beurteilungsgrundlagen. Sie stellt in sorgfältiger und umfassender Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte zutreffend fest, dass die Autoren des pluridisziplinären SAM-Gutachtens vom 3. Oktober 2002 zu Recht dafür hielten, dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten, in welchen seine rheumatologischen Einschränkungen berücksichtigt würden, vollständig und somit zu 100 % zumutbar. Für berufliche Tätigkeiten als Angestellter oder als für die Kontrolle von Industrie-Maschinen zuständiger Hilfsarbeiter weise er medizinisch-theoretisch keine besonderen Einschränkungen auf, ebenso wenig für soziale Tätigkeiten sowie Kontroll- oder Überwachungsaufgaben. Das kantonale Gericht hat ferner festgehalten, dass die von Dr. med. K.________ am 9. Juli 2001 vertretene Meinung, es sei ein leidensbedingter Ausfall von einer Stunde pro Tag und somit eine rund 12 %ige Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, bereits vor dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Clinica H.________ geäussert worden war, wobei die dort anschliessend stattgefundene Behandlung nach Bestätigung der Klinik auch tatsächlich günstig verlaufen sei. Die therapeutische Einschätzung der Ergotherapeutin der Clinica H.________ vom 13. September 2001, wonach ausschliesslich leichteste Arbeit von weniger als 100 % zumutbar sei, hebe sich so drastisch vom Gesamtbild der übrigen Angaben ab, dass auf sie nicht abgestellt werden könne. Es sei demnach für adaptierte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, wobei auch die abweichende Einschätzung von Dr. med. B.________, welcher am 23. Dezember 2002 über den ganzen Tag hinweg ein auf 80 % vermindertes Rendement attestiert hatte, als isolierte Beurteilung dagegen nicht anzukommen vermöge. An ihrer noch vor der SAM-Begutachtung geäusserten Auffassung, wonach die medizinischen Bedingungen für eine zumutbare Tätigkeit so eingrenzend seien, dass faktisch keine Möglichkeiten mehr bestünden, für den Beschwerdeführer eine Anstellung zu finden, habe die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle des Kantons Tessin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2003 zwar festgehalten. Allerdings lasse sich aus ihrem Bericht auch ersehen, dass es nach ihrer Auffassung durchaus Beschäftigungsmöglichkeiten gäbe, wenn nur der Arbeitsmarkt ausgeglichen wäre, wobei die konkreten Einsatzmöglichkeiten für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend seien. Schliesslich stelle sich bei angenommener und begründeter Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit die Frage eines leidensbedingten Abzugs nicht, da selbst bei maximaler Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % der Invaliditätsgrad mit rund 34 % kein rentenbegründendes Ausmass erreichen würde. 
3.3 Mit den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen erneuert der Beschwerdeführer die bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Argumente, ohne jedoch zu den bei der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz noch unbegründet gebliebenen Streitpunkten spezifisch Stellung zu nehmen. Über seine wiederholt erhobenen Vorbringen wurde im Urteil vom 12. Mai 2005 bereits befunden, sodass diese hieran nichts zu ändern vermögen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 17. September 2003 wurde somit zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: