Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 622/05 
 
Urteil vom 14. August 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
E.________, 1967, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1967 geborene E.________ bezieht zufolge eines psychischen Leidens ab 1. April 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Vom 8. Mai 2003 bis zu seiner bedingten Entlassung am 24. Juni 2004 verbüsste er eine Zuchthausstrafe in der Strafanstalt X.________. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich von dieser Tatsache seitens Dritter Kenntnis erhielt, forderte sie zu viel bezogene Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 20'256.- zurück (Verfügung vom 12.Oktober 2004). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 10. November 2004 liess der Versicherte ein Erlassgesuch stellen, welches die IV-Stelle wegen fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug (Meldepflichtverletzung) mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 abwies. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab. 
C. 
E.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. 
Sowohl die IV-Stelle wie das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nachdem die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die Erlassvoraussetzungen zu Recht als nicht erfüllt erachtete. 
Nach ständiger Rechtsprechung geht es bei der Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungsschuld (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG), insbesondere über die bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (vgl. auch BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, obliegenden Pflicht, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 77 IVV). Die erwähnte Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die (inhaltlich analoge) Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden (vgl. dazu BGE 130 V 343 und Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 und N 23 zu Art. 31), ohne dass allerdings die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (Locher, Grundriss, S. 256 Rz 11 ff.). 
3. 
3.1 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler: RKUV 1989 Nr. U 79 S. 368). 
3.2 Nach der Rechtsprechung ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, ARV 2005 S. 70 Erw. 3.1. je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers in einer für das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Weise bejaht. 
4. 
4.1 Somit bleibt im Hinblick auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens das Verhalten des Versicherten unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit zu beurteilen. Das kantonale Gericht sah aufgrund der diagnostizierten psychischen Leiden die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 ZGB nicht beeinträchtigt und beurteilte das Verhalten des Versicherten nicht als leichtfahrlässige Pflichtwidrigkeit, da er - anders als im in ZAK 1986 S. 636 veröffentlichten Urteil B. vom 24. April 1986 - aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. April 2003, jede Adressänderung und jede Änderung in der Erwerbslage hätte melden müssen, welche Tatbestände bei einem überjährigen Aufenthalt in einer Strafanstalt erfüllt seien. 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass sich seine Erwerbslage nicht geändert habe, da er weder vor noch während der Verbüssung der Zuchthausstrafe erwerbstätig gewesen wäre, und ebenso wenig hätte er eine Adressänderung melden müssen, da er seine Wohnung in Glattbrugg nie aufgegeben habe, womit die postalische Zustelladresse unverändert geblieben sei. 
4.3 Mit Blick auf das Mass der aufzuwendenden Sorgfalt ist die psychische Erkrankung des Versicherten nicht ausser Acht zu lassen (Erw. 3.1 hievor). Frau Dr. med. H.________, Oberärztin am Psychiatriezentrum Y.________, diagnostizierte eine unreife Persönlichkeit (ICD10 F60.8) mit vermutlich histrionischen, narzisstischen und abhängigen Zügen und eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) (Gutachten vom 12. November 2002). Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 2. September 2004 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) sowie einer Zwangsstörung (ICD-10 F42). Trotz dieser psychischen Leiden ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der - zumindest im massgebenden Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung gemäss Aktenlage nicht bevormundete Versicherte (vgl. Art. 371 ZGB) - nicht in der Lage war, seine administrativen Belange selber zu besorgen, was im Übrigen auch nicht eingewendet wird. In Bezug auf die hier konkret zu beurteilende Frage ist der Beschwerdeführer als urteilsfähig anzusehen (BGE 112 V 97). 
4.4 Zwar ist die Verbüssung einer Haft- oder Zuchthausstrafe nicht explizit als meldepflichtiger Tatbestand auf der Verfügung über die Zusprechung einer Rente aufgeführt, stellt aber unbestrittenermassen eine meldepflichtige "Änderung in den persönlichen Verhältnissen" dar. Im erwähnten Urteil B. vom 24. April 1986 gestand das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Vater eines psychisch beeinträchtigten, volljährigen, nicht bevormundeten Sohnes, der eine fünfjährige Zuchthausstrafe zu verbüssen hatte, trotz der Nichtmeldung des Strafvollzuges während zweieinhalb Jahren den guten Glauben zu, weil seine Unterlassung keine grobe Fahrlässigkeit darstellte. Dies wesentlich mit Rücksicht darauf, dass der amtliche Hinweis auf die Meldepflicht bei Änderungen in den persönlichen Verhältnissen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch primär nicht an einen Strafvollzug denken lasse, sondern an näherliegende Umstände im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand oder der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Erw. 3d). Soweit aus den Erwägungen dieses Urteils der Schluss gezogen werden kann, die unterlassene Meldung der Verbüssung einer Freiheitsstrafe stelle grundsätzlich keine grobe Fahrlässigkeit dar, kann daran nicht festgehalten werden. Zu Unterscheiden ist dabei, ob eine Person in den Strafvollzug einzutreten hat oder ob sie in Untersuchungshaft genommen wird. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im in BGE 110 V 284 veröffentlichten Urteil Sch. vom 9. November 1984 darlegte, ist bei der Untersuchungshaft nicht von vornherein offenkundig, dass in einer solchen Situation der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht weiterbesteht. Dem Versicherten war daher auch nicht vorzuwerfen, er habe nicht sofort erkannt, dass seine Verhaftung Folgen für die laufenden Leistungen haben könnte. Zudem dauerte die Haft nicht lange genug, dass er ernsthafte Zweifel am Weiterbestand seines Rechts hätte haben müssen, womit keine Fahrlässigkeit vorlag. Anders präsentiert sich die Situation beim Strafvollzug. Vom Zeitpunkt der Verbüssung seiner vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe an war sich der Versicherte über die Zukunft endgültig im Klaren und konnte vernünftigerweise annehmen, dass die Inhaftierung - von verhältnismässig langer Dauer - nicht ohne Einfluss auf seinen Rentenanspruch war (BGE 110 V 290 Erw. 4b). Der Eintritt in den Strafvollzug zur Verbüssung einer knapp zweijährigen Zuchthausstrafe ist als einschneidende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen zu werten. Mit der von ihm zu erwartenden Umsicht hätte sich der Beschwerdeführer daher auch hier Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass ihm mit Beginn des Strafvollzugs unter Umständen die ausbezahlte Invalidenrente - gerade bei der Dauer der zu verbüssenden Zuchthausstrafe - nicht zustehen könnte. Wenn er diese Möglichkeit nicht erkannte, kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen). Das Verkennen dieser Situation ist nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit, sondern es liegt eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit vor, weshalb Vorinstanz und Verwaltung die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu Recht verneint haben. Für den Ausgang des Verfahrens ist demnach unerheblich, ob überhaupt eine meldepflichtige Adressänderung und/oder eine Änderung in der Erwerbslage vorliegt oder nicht. 
5. 
Bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Ergänzungsleistungen geht es rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen), weshalb für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Kosten zu erheben sind (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: