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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_370/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
vertreten durch B.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhoben A.________ und B.________ im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens Beschwerde gegen die Herausgabe von Zeugeneinvernahmeprotokollen im vereinfachten Verfahren an Slowenien. 
 
Am 25. Juli 2014 trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) darauf nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation. Zudem erachtete es die Beschwerde als verspätet. 
 
2.   
A.________ und B.________ führen hiergegen beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
3.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
4.   
Die Beschwerdeführer verlangen den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz, Aemisegger und Chaix sowie Gerichtsschreiber Bopp. Da diese Personen am vorliegenden Entscheid nicht mitwirken, ist das Begehren gegenstandslos. 
 
5.   
Die Vorinstanz ist auf die ihr vorgelegte Beschwerde mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen nicht eingetreten. Weder mit der einen noch der anderen setzen sich die Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Auf die Beschwerde hätte auch deshalb nicht eingetreten werden können, weil offensichtlich kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt. 
 
6.   
Die Beschwerde ist unzulässig. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri