Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_341/2023
Urteil vom 14. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________, gesetzlich vertreten durch B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mattias Dolder,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 17. März 2023 (ERZ 22 16).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1990) und B.________ (geb. 1991) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2010). Der Sohn steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.
A.b. Mit Vertrag vom 17./19. Dezember 2011 regelten die Eltern den Unterhalt und vereinbarten am 17./19. Dezember 2016 dessen Anpassung.
A.c. Für C.________ besteht seit Mai 2012 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs.
B.
Auf Klage von Mutter und Kind vom 26. Juni 2020 hin regelte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 19. April 2022, soweit hier von Belang, die vom Vater zu leistenden Kinderalimente wie folgt neu:
Der Vater wird verpflichtet, folgenden monatlichen Barunterhalt, zuzüglich allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen (aktuell durch die Mutter bezogen), an C.________ zu zahlen:
ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019:
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Fr. 1'628.--
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ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020:
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Fr. 1'488.--
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ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021:
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Fr. 1'478.--
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ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2026:
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Fr. 1'225.--
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ab 1. September 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus:
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Fr. 1'030.--
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Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Absolviert das Kind eine bezahlte Berufsausbildung, reduziert sich der vom Vater geschuldete Barunterhalt um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns.
C.
C.a. Gegen diesen Entscheid gelangten Mutter und Sohn fristgerecht mit Berufung vom 24. Mai 2022 an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Der Vater verlangte mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2022 die Abweisung der Berufung. In seiner gleichentags erhobenen Anschlussberufung beantragte er, soweit hier interessierend, die Unterhaltsbeiträge seien nur bis zur Volljährigkeit des Sohnes festzulegen, beanstandete aber die Höhe der erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht.
C.b. Das Obergericht setzte die Kindesunterhaltsbeiträge, soweit für das hiesige Verfahren von Belang, mit Entscheid vom 17. März 2023 folgendermassen neu fest:
A.________ wird verpflichtet, folgenden monatlichen Barunterhalt, zuzüglich allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen (aktuell durch B.________ bezogen), an C.________ zu bezahlen:
ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019:
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Fr. 1'860.--
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ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020:
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Fr. 1'870.--
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ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021:
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Fr. 1'830.--
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ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022:
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Fr. 1'940.--
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ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023:
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Fr. 1'900.--
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ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025:
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Fr. 1'790.--
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ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026:
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Fr. 1'810.--
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ab 1. Januar 2027 bis 30. September 2028:
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Fr. 1'820.--
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ab 1. Oktober 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung:
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Fr. 1'050.--
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Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Absolviert C.________ eine bezahlte Berufsausbildung, reduziert sich der von A.________ geschuldete Barunterhalt um einen Drittel (bis Ende September 2028) bzw. die Hälfte (ab 1. Oktober 2028) des Netto-Lehrlingslohns.
Der Berufungsentscheid wurde der Rechtsvertreterin des Vaters am 23. März 2023 zugestellt.
C.c. Mit Verfügung vom 26. April 2023 berichtigte das Obergericht sein Urteil, soweit es im Dispositiv versehentlich ein falsches Einkommen der Mutter angegeben hatte.
D.
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Mai 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer des Berufungsurteils seien die Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt herabzusetzen:
ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019:
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Fr. 1'340.--
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ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020:
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Fr. 1'260.--
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ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021:
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Fr. 1'530.--
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ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022:
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Fr. 1'640.--
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ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023:
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Fr. 1'520.--
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ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025:
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Fr. 1'360.--
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ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026:
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Fr. 1'390.--
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ab 1. Januar 2027 bis 30. September 2028:
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Fr. 1'400.--
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Ferner sei festzuhalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei und sich der Barunterhalt bei Absolvierung einer bezahlten Berufsausbildung um einen Drittel (bis Ende September 2028) reduziere. Falls Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus festgelegt würden, solle ab Volljährigkeit der Lehrlingslohn voll angerechnet werden. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung des Unterhalts und Neuverlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b. Am 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer nachträglich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Nach Einholung einer Stellungnahme von B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde hinsichtlich des bis und mit April 2023 verfallenen Unterhalts im Gesamtbetrag von Fr. 14'696.-- die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch im Übrigen ab.
D.c. Mit weiterer Eingabe vom 12. August 2024 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren insoweit ab, als für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 Kinderalimente in der Höhe von Fr. 1'628.-- und für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 solche von Fr. 1'488.-- monatlich zu sprechen seien.
D.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind nicht verheirateter Eltern geurteilt hat. Der für diese vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) massgebende Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist grundsätzlich zulässig.
1.2. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ohne besondere Begründung tiefere Unterhaltsbeiträge, als er noch im Berufungsverfahren zugestanden hatte. Soweit diese Differenz betreffend, wäre sein Rechtsbegehren neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), zumal die Offizialmaxime in Kinderbelangen vor Bundesgericht nicht gilt (Urteil 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Indessen hat er es im Umfang dieser Differenz mit Eingabe vom 12. August 2024 zurückgezogen, sodass auf das bereinigte Begehren ohne Weiteres einzutreten ist.
1.3. Demgegenüber kann im nachfolgenden Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden:
1.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzuhalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Hierfür fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), zumal die Vorinstanz diesbezüglich bereits in seinem Sinne entschieden hat (vgl. Urteil 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 III 113).
1.3.2. Sodann stellt der Beschwerdeführer das (Eventual-) Begehren, falls Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus festgelegt werden, sei ab Volljährigkeit der Lehrlingslohn voll anzurechnen. Für diesen Antrag enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3
in fine mit Hinweis). In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer anmerkt, bei der Steuerkalkulation sei die Vorinstanz für ihn von der falschen Konfession ausgegangen (reformiert statt katholisch), was eine zu tiefe Kirchensteuer ergeben habe, erläutert er nicht, inwiefern sich der angefochtene Entscheid durch die Behebung dieses Mangels konkret zu seinen Gunsten ändern sollte, sodass sein Einwand nicht zu berücksichtigen ist. Ferner zeigt er weder auf, dass sich die Beilagen 7-9 zur Beschwerde (Vereinbarungen Lehraufträge vom 5. Juli 2018, 5. Juli 2019 und 6. Juli 2020) bereits in den kantonalen Akten befinden, noch, weshalb die Voraussetzungen für deren nachträgliche Einreichung im hiesigen Verfahren erfüllt sein sollten, sodass auch diese Beweismittel unbeachtlich bleiben.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Bedarfsfestsetzung zumutete, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
3.1.
3.1.1. Auslagen für ein Privatfahrzeug sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn diesem sog. Kompetenzqualität zukommt (vgl. Urteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Andernfalls ist der Auslagenersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen. Ob ein Arbeitnehmender tatsächlich auf ein Fahrzeug angewiesen bzw. ob dieses für die Ausübung des Berufs notwendig ist, beschlägt eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Ob dem Arbeitnehmenden die Dauer des mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Arbeitsweges zumutbar erscheint bzw. den Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs zu begründen vermag, ist hingegen eine Rechtsfrage. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über einen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; zum Ganzen: Urteil 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.1.2. Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide an sich frei. Es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (zum Ganzen: BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer arbeite seit Mai 2021 bei der Firma D.________ AG in U.________ und sei zuvor während fünf Jahren als wissenschaftlicher Assistent an der Fachhochschule in V.________ tätig gewesen. Hinsichtlich der Kosten für den Arbeitsweg nach V.________ erwog sie, der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass er verpflichtet gewesen wäre, der Arbeitgeberin sein Privatauto für dienstliche Fahrten zur Verfügung zu stellen. Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Berechnung des Kantonsgerichts dauere die Fahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers nach V.________ und umgekehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 55 Minuten, was gerade noch knapp zumutbar sei. Die blosse Zeitersparnis führe grundsätzlich noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Anders zu entscheiden sei erst bei einer Zeitersparnis von rund zwei Stunden pro Tag, was vorliegend nicht erreicht werde. Es sei deshalb auf die vom Kantonsgericht ermittelten Werte abzustellen.
3.3. Der Beschwerdeführer hält die Bemessung der Kosten für seinen Arbeitsweg in mehrfacher Hinsicht für willkürlich.
3.3.1. Soweit seine Ausführungen darauf gerichtet sind aufzuzeigen, dass er sein Privatfahrzeug in seiner früheren Anstellung (bis April 2021) für Kundenbesuche und Materialtransporte gebraucht habe, lässt sich der Kompetenzcharakter seines Autos damit nicht begründen. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach er weder behauptet noch nachgewiesen habe, verpflichtet gewesen zu sein, der Arbeitgeberin sein Privatauto für dienstliche Fahrten zur Verfügung zu stellen, nicht als willkürlich. Auch im hiesigen Verfahren macht er nicht geltend, die entsprechende Tatsachenbehauptung bereits im Berufungsverfahren vorgetragen zu haben. Es bleibt mithin bei der (impliziten) Feststellung im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug nicht für die Ausübung seines Berufes benötigt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorne E. 2.1).
3.3.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslagen für den Arbeitsweg nach V.________ vor beiden kantonalen Instanzen damit begründet zu haben, er habe bei Benutzung des Autos über eine Stunde pro Tag pro Weg eingespart. Dem erstinstanzlichen Urteil zufolge, auf welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweist, beträgt die Distanz zwischen dem Wohnort und dem damaligen Arbeitsort des Beschwerdeführers 37,8 km und die Fahrtdauer mit dem Auto 36 Minuten pro Weg. Es ist offensichtlich, dass bei einer Reisezeit von 55 Minuten pro Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln keine Zeitersparnis im behaupteten Umfang möglich ist.
3.3.3. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die Vorinstanz habe die Reisezeit falsch berechnet.
Soweit er bemängelt, die kürzeste Rückfahrt dauere nicht 55 Minuten, sondern 10 Minuten länger, äussert er sich wiederum nicht zur Feststellung im angefochtenen Entscheid, die kantonsgerichtliche Berechnung der Fahrtdauer vom Wohnort zum ehemaligen Arbeitsort und umgekehrt sei unwidersprochen geblieben, sodass es damit sein Bewenden hat (vgl. vorne E. 3.3.1).
Ferner moniert der Beschwerdeführer, richtigerweise hätte die Vorinstanz nicht bloss mit der reinen Fahrtzeit, sondern auch mit dem Fussweg vom Wohnort zum Bahnhof (7 bis 8 Minuten) sowie vom Bahnhof zum Arbeitsort (9 Minuten) und unweigerlich anfallenden Wartezeiten rechnen müssen. Ob die Vorinstanz von 55 Minuten reiner Fahrtzeit oder von 55 Minuten Gesamtreisezeit ausging, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus dem darin verwiesenen erstinstanzlichen Urteil mit hinreichender Klarheit. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass er seine Rüge bereits im Berufungsverfahren vorgetragen hätte, und dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Insofern hat er den Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft, weshalb sein Einwand nicht berücksichtigt werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ohnehin würde auch keine tägliche Zeitersparnis von zwei Stunden oder mehr resultieren, wenn auf eine längere Gesamtreisezeit (pro Weg: 1 Stunde Fahrtzeit + 17 Gehminuten + 3 Minuten Wartezeit) abzustellen wäre (vgl. Urteile 5A_166/2022 vom 9. November 2023; 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis).
3.3.4. Was die Arbeitswegkosten ab Mai 2021 anbelangt, stösst sich der Beschwerdeführer daran, dass ihm selbst die Kosten für den öffentlichen Verkehr (Fr. 76.--), der Beschwerdegegnerin aber jene für die Benutzung des Autos (Fr. 98.--) angerechnet wurden. Dies stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung der Eltern dar, zumal beide in derselben Gemeinde wohnten und in derselben Stadt arbeiteten.
Die Beschwerdegegnerin ist an Multipler Sklerose erkrankt und teilinvalid. Die kantonalen Instanzen begründeten den Kompetenzcharakter ihres Fahrzeuges mit der sich aus der Kinderbetreuung bzw. ihren gesundheitlichen Problemen ergebenden Notwendigkeit eines Autos. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Ausgangslage mithin nicht für beide Parteien dieselbe, auch wenn sie ungefähr denselben Arbeitsweg zurückzulegen haben, denn er macht keine gesundheitliche oder anderweitige Beeinträchtigung seinerseits geltend, welche den Kompetenzcharakter seines eigenen Fahrzeuges zu begründen vermöchte. Insofern kann er aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegnerin die Auslagen für das Privatfahrzeug angerechnet wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Sodann erachtet der Beschwerdeführer den für den Sohn ermittelten Überschussanteil als zu hoch.
4.1. Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen). Bei Kindern nicht verheirateter Eltern ist der Überschuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen (BGE 149 III 441 E. 2.7).
4.2. Die erste Instanz begrenzte den Überschussanteil des Sohnes auf Fr. 400.-- (bis Dezember 2021) bzw. Fr. 500.-- (ab Januar 2022), dies sowohl aus erzieherischen Gründen als auch mit der Überlegung, es gelte zu verhindern, dass der Kindesunterhalt zu einem verdeckten Frauenunterhalt führe. Demgegenüber erkannte die Vorinstanz keinen Grund für ein Abweichen von der Regel, weshalb sie den Überschuss nach einem grossen und einem kleinen Kopf auf den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner verteilte. Daraus ergeben sich zwischen Fr. 604.-- und Fr. 925.--- liegende Überschussanteile des Sohnes (vgl. hinten E. 4.6.2). Die Vorinstanz erwog, keine Partei habe sich auf besondere Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen oder das Bestehen spezieller Bedarfspositionen berufen.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer hält dem zum einen entgegen, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, während seiner Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter über sein 100 %-Arbeitspensum hinaus Lehraufträge für die Fachhochschule ausgeführt zu haben und für diese zusätzlich entschädigt worden zu sein. Die Vorinstanz habe diese über dem 100 %-Pensum liegenden Arbeitsanstrengungen mit keinem Wort erwähnt, obwohl diese Vorbringen im Verfahren vor der ersten Instanz bei der Festlegung des Überschussanteils des Sohnes berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass mit der Berücksichtigung dieses Sachverhalts eine von der Regel abweichende Überschussverteilung möglich gewesen wäre, willkürlich ausser Acht gelassen und damit von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht Gebrauch gemacht.
4.3.2. Vor der Vorinstanz war die erstinstanzlich vorgenommene Begrenzung des Überschussanteils des Sohnes streitig. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, den Einwand der überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Berufungsverfahren vorgetragen zu haben. Er beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, keine Partei habe sich auf besondere Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen oder das Bestehen spezieller Bedarfspositionen berufen, nicht als willkürlich. Auch diese Rüge kann mithin im hiesigen Verfahren mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges nicht gehört werden (vgl. vorne E. 3.3.3). Ohnehin enthält auch das erstinstanzliche Urteil keine tatsächliche Feststellung darüber, dass die Lehrtätigkeit zusätzlich zum 100 %-Pensum erbracht worden wäre (vgl. E. 6.4.2 S. 17 f.: das Kantonsgericht gab lediglich die entsprechende Parteibehauptung wieder), und erwähnte das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Begrenzung des Überschussanteils keine überobligatorischen Arbeitsanstrengungen (vgl. vorne E. 4.2). Überhaupt würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Lehrtätigkeit zusätzlich entschädigt wurde, keine Erweiterung des Vollzeitpensums belegen, denn eine Funktionserweiterung bzw. -änderung geht nicht notwendigerweise mit einer Erhöhung des Arbeitspensums einher.
4.4.
4.4.1. Zum anderen verweist der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen kann, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Einmal abgesehen davon, dass die Parteien nie zusammengewohnt hätten, sei der Beschwerdeführer vor der Trennung von der Kindsmutter und nach der Geburt des Sohnes Student gewesen und habe damals sehr wenige finanzielle Mittel gehabt.
4.4.2. Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein, dass sein Sohn keinen höheren Lebensstandard beanspruchen könne als jenen, den er selbst als Student pflegte, so missversteht er die zitierte Rechtsprechung, welche im Zusammenhang mit der Ausscheidung einer Sparquote erging. Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 mit Hinweisen) ist der Kindesunterhalt nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt, wenn sich nach der Trennung die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners verbessern (vgl. Urteil 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1 und E. 5.2.3, in: FamPra.ch 2021 S. 1139 f.). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die gesprochenen Alimente erlaubten dem Beschwerdegegner eine höhere Lebensführung als seine eigene.
4.5. Er führt einzig aus, die Vorinstanz habe seinen Bedarf sehr knapp berechnet, während sie beim Beschwerdegegner in vielen Punkten Grosszügigkeit habe walten lassen, was ein weiterer Grund für eine Abweichung von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass er hier die fraglichen Bedarfsrechnungen zu beanstanden hätte und nicht die Überschussverteilung, konkretisiert er diesen Vorhalt nicht, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.1).
4.6.
4.6.1. Zuletzt bemängelt der Beschwerdeführer, spätestens ab der dritten Phase der Unterhaltsberechnung (ab Januar 2021) verfüge der Beschwerdegegner über einen Überschuss, welcher weit über dem Betrag liege, welchen die Beschwerdegegnerin aufweise. Darin sei eine Diskrepanz zwischen der Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils und den finanziellen Möglichkeiten des Kindes zu erblicken, das monatlich über drei- bis viermal höhere Summen verfügen könne als seine Mutter. Die Beschwerdegegnerin werde von den Überschussanteilen des Sohnes ebenfalls profitieren, was einen verdeckten Frauenunterhalt darstelle, auf den sie keinen Anspruch habe.
4.6.2. Die Vorinstanz hat die Überschussanteile des Sohnes und die Überschüsse der Beschwerdegegnerin von Januar 2021 bis September 2028 (Volljährigkeit des Sohnes) folgendermassen errechnet:
Jahr
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Überschussanteil des Sohnes
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Überschuss der Mutter
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2021
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Fr. 696.--
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Fr. 280.--
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2022
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Fr. 796.--
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Fr. 273.--
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2023
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Fr. 879.--
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Fr. 261.--
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2024
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Fr. 925.--
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Fr. 229.--
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2025
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Fr. 925.--
|
Fr. 229.--
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2026
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Fr. 916.--
|
Fr. 227.--
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2027
|
Fr. 913.--
|
Fr. 225.--
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2028
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Fr. 913.--
|
Fr. 225.--
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4.6.3. Der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, hat keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung. Deshalb ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern sicherzustellen, dass der betreuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (BGE 149 III 441 E. 2.6; 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweis).
4.6.4. Allein aufgrund der Lebensstellung des (haupt) betreuenden Elternteils ist der Überschussanteil des Kindes indes nicht zu begrenzen. Auch bei getrennt lebenden Eltern hat das Kind in Anwendung von Art. 285 Abs. 1 ZGB einen Anspruch darauf, an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils teilzuhaben. Lebt ein Elternteil in bescheideneren Verhältnissen, soll das Kind nicht vom finanziell bessergestellten Elternteil weniger Unterhalt erhalten, als ihm zustünde, wenn beide Eltern in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebten (zum Ganzen: Urteil 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.3 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2024 S. 248).
4.6.5. Zunächst einmal ist nicht grundsätzlich von einer Quersubventionierung des betreuenden Elternteils auszugehen, sobald dessen eigener Überschuss tiefer liegt als der rechnerische Überschussanteil des Kindes. Andernfalls wäre im Barunterhalt von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern nie ein Überschussanteil zu berücksichtigen, wenn Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, da diesfalls kein Überschuss seitens des betreuenden Elternteils vorläge. Dies liesse sich mit der Absicht des Gesetzgebers, Kinder unabhängig vom Zivilstand der Eltern grundsätzlich gleich zu behandeln, nicht vereinbaren. Aus dem blossen Umstand, dass die Überschussanteile des Sohnes höher ausfallen als die Überschüsse der Beschwerdegegnerin, kann der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.6.6. Vielmehr hätte er aufzuzeigen, dass seinem Sohn mit den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen bedeutend mehr finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, als er für Ferien, Freizeitaktivitäten u.ä. benötigt. Dies tut er nicht. Der Beschwerdeführer vertritt denn auch nicht den Standpunkt, die festgelegten Alimente würden die Äufnung von Vermögen erlauben. Zwar argumentiert er, durch die Überschussverteilung verfüge sein Sohn über mehr als doppelt so viel Geld, als er eigentlich benötige. Damit bezieht er sich allerdings nicht auf aus dem Überschussanteil zu finanzierende Auslagen, sondern auf den familienrechtlichen Grundbedarf. Er nimmt Anstoss daran, dass in den dem angefochtenen Entscheid beigefügten Berechnungsblättern die Überschussanteile teilweise höher (in den Jahren 2024 und 2025 um Fr. 65.--, im Jahr 2026 um Fr. 24.-- und im Jahr 2027 bis zur Volljährigkeit des Sohnes um Fr. 12.--) ausfallen als der Grundbedarf, von welchem vorgängig die Familienzulagen und die IV-Kinderrente abgezogen wurden. Mit dieser Betrachtungsweise verkennt der Beschwerdeführer, dass es unzulässig ist, für die Festlegung des Überschussanteils systematisch am familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes anzuknüpfen und ihn in einem irgendwie gearteten Verhältnis dazu zu begrenzen (zit. Urteil 5A_936/2022 E. 4.3.1.1), erst recht nicht unter Berücksichtigung von Familienzulagen und Kinderrenten. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, im Berufungsverfahren konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht genannt zu haben, die Beschwerdegegnerin könnte die Kinderalimente (teilweise) zweckentfremden. Mithin ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Überschussverteilung ihr Ermessen falsch ausgeübt haben soll. Daran vermag auch das Bedürfnis des Beschwerdeführers, seinem Sohn einen sparsamen Umgang mit Geld zu vermitteln, nichts zu ändern.
5.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, die Unterhaltsbeiträge seien nur bis zur Volljährigkeit festzulegen.
5.1. Rechtsprechungsgemäss kann das mit Minderjährigenunterhalt befasste Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen, und zwar selbst wenn das Kind noch sehr jung ist. Diese Regelung gilt unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Zweck dieser Möglichkeit ist es namentlich, dem (volljährig gewordenen) Kind die psychische Belastung, die eine Klage gegen einen Elternteil darstellt, zu ersparen. Im Gegensatz dazu erachtet es die Rechtsprechung als zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung des Unterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen zu lassen (Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 III 353, aber in: FamPra.ch 2022 S. 748).
5.2. Die Vorinstanz begründete die Zusprechung von Volljährigenunterhalt hauptsächlich damit, es entspreche ihrer Praxis, in Unterhaltsstreitigkeiten auch Regelungen für die Volljährigkeit zu treffen.
5.3. Der Beschwerdeführer kontert, beim Volljährigenunterhalt sei auch von Bedeutung, ob das Kind überhaupt Kontakt zum Unterhaltsschuldner pflege. Es zeichne sich bereits jetzt ab, dass sein Sohn sich weiter zurückziehe und den Kontakt zu ihm früher oder später ganz abbrechen werde. Das erstinstanzlich festgelegte Besuchsrecht sei vom Sohn nie eingehalten worden und von gemeinsamen Ferien sei überhaupt keine Rede. Es sei dem Sohn zumutbar, allfällige Unterhaltsansprüche nach Erreichen der Volljährigkeit auf eigene Initiative unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Umstände gerichtlich beurteilen zu lassen.
5.4. Soweit der Beschwerdeführer willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen beabsichtigt, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil an der von ihm verwiesenen Stelle auf S. 13 f. zwar, dass der Sohn ihm gegenüber negativ eingestellt ist und aussagte, er würde lieber weniger Zeit mit seinem Vater verbringen. Indessen enthalten die betreffenden Erwägungen keine Feststellung darüber, dass der Sohn den Kontakt zum Beschwerdeführer kategorisch ablehnen würde. Der Beschwerdeführer verweist auf keine weitere konkrete Aktenstelle (etwa des Protokolls der Kinderanhörung), welche dies ausweisen würde und welche die Vorinstanz zu Unrecht übergangen hätte. Ebenso wenig macht er geltend, die Vorinstanz habe diesbezügliche Beweisanträge seinerseits abgelehnt. Insofern mangelt es seinem Standpunkt bereits an der tatsächlichen Grundlage.
5.5. Sodann hätte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid selbst dann kein Bundesrecht verletzt, wenn davon auszugehen wäre, dass der Sohn im heutigen Zeitpunkt jeglichen Kontakt zum Beschwerdeführer konsequent ablehnt. Der Sohn der Parteien ist im heutigen Zeitpunkt knapp vierzehn Jahre alt und steht mithin nicht gerade vor der Volljährigkeit. Im Sinne einer Prognose liesse sich wohl kaum mit hinreichender Sicherheit sagen, dass er den Kontakt zum Vater auch bei Erreichen der Volljährigkeit noch gänzlich ablehnen werde, zumal er als junger Erwachsener möglicherweise differenzierter mit den Darstellungen sowohl der mütterlichen als auch der väterlichen Seite wird umgehen können. Im Übrigen änderte auch eine vollständige Ablehnung des Vaters nichts daran, dass es für ein gerade erst volljährig gewordenes Kind eine hohe emotionale Belastung darstellt, einen Prozess gegen einen Elternteil anstrengen zu müssen (vgl. vorne E. 5.1), weshalb es auch in einer derartigen Konstellation vorderrangig dem unterhaltspflichtigen Elternteil zuzumuten ist, gegebenenfalls kurz vor oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gerichtlich die Aufhebung der Unterhaltspflicht zu erreichen.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat den Beschwerdegegnern ihren für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller