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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_508/2024  
 
 
Urteil vom 14. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Juli 2024 (ABS 24 93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Aufgrund der Verwertungsbegehren mehrerer Pfändungsgläubiger versteigerte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, am 28. Februar 2024 das der Schuldnerin gehörende Grundstück U.________-GBB-xxx und schlug es für Fr. 1'180'000.-- dem Meistbietenden zu. 
 
B.  
Gegen den Zuschlag führten die rubrizierten Beschwerdeführer, welche bei Fr. 1'030'000.-- aufgehört hatten zu bieten, Beschwerde und beklagten sich darüber, dass der Zuschlag nicht an sie gegangen sei. 
Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwere ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 2. August 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Sie bitten um eine lückenlose und faire Aufklärung und ersuchen um rechtmässigen Zuschlag des Steigerungsobjektes. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Wie schon im kantonalen Verfahren machen die Beschwerdeführer geltend, der Gantbeamte, welcher den Hammer geschwungen habe, hätte bei ihrem Gebot von Fr. 1'030'000.--, bei welchem nach ihrer Aussage ihr persönliches Limit erreicht war, "sehr sehr ungewöhnlich und unangenehm lange" gezögert, "zum Dritten" zu sagen; die Situation sei fast unerträglich gewesen. 
Diese Behauptung beschlägt letztlich die Sachverhaltsfeststellung; indes werden keine Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen erhoben. In rechtlicher Hinsicht ist einzig relevant, dass das nächsthöhere Gebot vor dem dritten Aufruf erfolgte (vgl. Art. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 60 VZG). Dies war denn auch der Ablauf, wie er von der Steigerungsleitung bekanntgegeben worden war, dass nämlich weitere Angebote jeweils vor dem Wort "Dritten" erfolgen müssten, was die Beschwerdeführer selbst festhalten. Dass das folgende Mehrgebot erst nach dem dritten Aufruf erfolgt wäre, ist im angefochtenen Entscheid nirgends festgestellt und die Beschwerdeführer behaupten dies selbst nicht. Sie beschreiben einzig, dass ihnen der Aufruf wie eine Unendlichkeit vorkam, was nachvollziehbar ist, aber nichts zur Sache tut. 
Soweit die Beschwerdeführer den Ersteigerer der Preistreiberei bezichtigen bzw. der Verfahrensleitung das Ermöglichen der Abgabe höherer Gebote vorwerfen und sich auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV berufen, ist festzuhalten, dass niemand einen Anspruch auf Zuschlag zu einem Gebot in Höhe seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten hat; vielmehr ergibt sich aus Art. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 60 VZG, dass an den Meistbietenden zuzuschlagen ist. 
 
4.  
Wie ebenfalls schon im kantonalen Verfahren machen die Beschwerdeführer sodann geltend, der Ersteigerer sei der Vorsitzende der Geschäftsleitung der Bank C.________ und er habe sich von einem Mitglied des Bankrates, der im Kreditausschuss sitze und von Beruf Architekt sei, begleiten lassen. Dies führe zu Günstlingswirtschaft, Mauschelei, Wettbewerbsvorteil, Risikofinanzierung einer Immobilie und zum Versagen des internen Kontrollsystems bzw. zu einer Verflechtung zwischen Kreditausschuss, Risikofinanzierung für Privatzweck und Renovationstätigkeit. Entsprechend hätten sie bei der FINMA eine Anzeige erstattet und diese habe die Bank gerügt. 
Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass der Ersteigerer die Liegenschaft als Privatmann erworben habe, greifen die Beschwerdeführer nicht an. Im Übrigen ist unbekannt - und musste dem Betreibungsamt auch nicht bekannt sein, weil es für den Zuschlag ohne Belang ist -, auf welche Weise der Ersteigerer den Erwerb finanziert (vollständig aus eigenem Vermögen bzw. ganz oder teilweise durch Aufnahme eines Hypothekardarlehens). Weder dargetan noch ersichtlich ist ferner, welche Normen des Zwangsvollstreckungsrechts verletzt sein sollen, wenn der Ersteigerer sich von einer anderen Person hat begleiten und möglicherweise beraten lassen. Keine Relevanz für die Zwangsversteigerung und den Zuschlag, welcher vorliegend den Anfechtungsgegenstand bildet, hat insbesondere die Frage, ob es aus der Perspektive der Aufsicht über Finanzintermediäre, namentlich über Banken, als Bewilligungsträger unter irgendeinem Aspekt problematisch sein könnte, wenn es sich beim Ersteigerer um den CEO einer Bank und bei der Begleitperson um ein Mitglied des Bankrates handelt; hierüber hätte die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtsinstrumente, namentlich eines Enforcementverfahrens zu entscheiden (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 23 ff. BankG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 3 lit. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 24 ff. und insb. Art. 29 ff. FINMAG). 
 
5.  
Nichts zur Sache tut - wobei die Vorbringen ohnehin den Sachverhalt beschlagen und deshalb Verfassungs-, namentlich Willkürrügen zu erheben wären -, ob die Steigerung pünktlich um 14 Uhr anfing (nach Angabe der Beschwerdeführer war dies nicht der Fall, weil der Ersteigerer und sein Begleiter den Saal als Letzte betreten hätten), wo im Raum die einzelnen Bieter sassen bzw. ob sich die Beschwerdeführer umsetzen mussten, um bessere Sicht zu haben, u.ä.m. Dass sie an der Versteigerung teilnehmen und mitbieten konnten, stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage, und dass der Zuschlag an den Meistbietenden zu erfolgen hat, ist wie gesagt das Wesensmerkmal der Versteigerung. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli