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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_509/2024  
 
 
Urteil vom 14. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung (Kinderbelange), 
 
Beschwerde gegen den Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, (LZ 230026). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. 
In Bezug auf das eine Kind erliess das Bezirksgericht Winterthur am 23. April 2024 einen Massnahmeentscheid. Sodann fällte es am 10. Juni 2024 das Endurteil (vgl. dazu Urteil 5A_486/2024 vom 29. Juli 2024). 
Gegen den Massnahmeentscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das Berufungsverfahren LZ240016 eröffnete und am 2. Mai 2024 eine Eingangsbestätigung versandte. Sodann teilte es der Mutter und dem Kindesvertreter mit, dass sie einstweilen nichts vorzukehren hätten und weitere Anordnungen folgen würden. 
Auf die als Rechtsverweigerungsbeschwerde betitelte und in Wahrheit eine angebliche Rechtsverzögerung betreffende Eingabe vom 23. Juli 2024 trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_484/2024 vom 29. Juli 2024 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer selbst festgehalten hatte, dass der zeitliche Ablauf vollkommen im Rahmen liege. 
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 11. August 2024 ein Revisionsgesuch gestellt (dazu Verfahren 5F_24/2024). Sodann hat er mit gleichem Datum erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die Begehren Ziff. 1-3 (es sei ihm zu erlauben, mit seinem Sohn die Ferien von 2022, 2023 und 2024 nachzuholen; das Besuchsrecht sei umzusetzen; es sei ihm zu erlauben, seinen Sohn im Kindergarten zu besuchen) kann von vornherein nicht eingetreten werden, weil in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Sachanträge möglich sind und in der Sache selbst noch kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt. 
 
 
2.  
Das Begehren Ziff. 4 betrifft die Rechtsverzögerung. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheides in einem kantonal letztinstanzlichen Verfahren kann an sich jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG). Indes sind seit der letzten Rechtsverzögerungsbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer selbst festgehalten hatte, dass der zeitliche Ablauf vollkommen im Rahmen liege, erst drei Wochen vergangen und der Beschwerdeführer überhäuft das Bundesgericht (wie auch die kantonalen Instanzen) in der letzten Zeit wöchentlich mit aussichtslosen Beschwerden und Eingaben aller Art. Die vorliegende Beschwerde ist querulatorisch im Sinn von Art. 42 Abs. 7 BGG und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli