Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_15/2024
Urteil vom 14. August 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2023 (VSBES.2022.200).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1986, leidet seit seiner Kindheit an wiederkehrender ausgeprägter familiärer Migräne mit Aura. Er schloss zwei Berufslehren als Zimmermann und Produktionsmechaniker ab. Seit Dezember 2011 meldete er sich mehrfach bei der IV-Stelle Solothurn (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Die entsprechenden Leistungsgesuche lehnte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 2. Oktober 2012 und 24. September 2013 ab. Infolge der von seinem Hausarzt med. pract. B.________, ab 1. November 2020 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % meldete sich A.________ am 24. November 2020 (Posteingang) erneut zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie insbesondere gestützt auf das von der Invalidenversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten vom 7. Dezember 2021 der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG in Schwyz (fortan: ZIMB-Gutachten) verneinte die IV-Stelle bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 13. September 2022).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Urteil vom 24. November 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil und die Verfügung der IV-Stelle vom 13. September 2022 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 67 % auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, zu initiieren.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397; Urteil 9C_495/2023 vom 24. Juni 2024 E. 1.2).
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.4. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweis).
1.5. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5 mit Hinweis).
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 13. September 2022 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs schützte.
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 bis 18d IVG), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) sowie zur Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung (im Beschwerdefall dem Gericht) und medizinischer Fachperson (BGE 140 V 193 E. 2.3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Funktion und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung steht gestützt auf die Ergebnisse des ZIMB-Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer pro Monat üblicherweise drei bis sechs Migräneattacken erleide. Diese träten in drei verschiedenen Formen auf. Zweimal pro Monat entstehe die Migräne mit Aura tagsüber, betreffe den Visus, die Sprache und die Muskulatur, halte 30 bis 60 Minuten an und lasse sich gut mit Triptane behandeln. Ein- bis zweimal pro Monat komme es nachts zu einer Migräneattacke, wobei er wegen der Kopfschmerzen aufwache. Triptane habe dann keinen Effekt mehr. Die Migräne sei in dieser Erscheinungsform mit Nausea und Brechreiz verbunden und könne bis acht Stunden anhalten. Schliesslich trete eine eher leichte Form einer Migräne mit Aura einmal pro Monat auf. Sie verlaufe "wie eine Streifung" mit leichten, tagsüber vorhandenen Kopfschmerzen, die sich mit Aspirin und Novalgin behandeln liessen. Der neurologische ZIMB-Gutachter Dr. med. C.________ diagnostizierte als Gesundheitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich eine "Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1) ". Insoweit erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
4.
4.1. Mit angefochtenem Urteil mass das kantonale Gericht dem ZIMB-Gutachten nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Beweislage vollen Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer und neurologischer Sicht bleibe dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Nachtschichten trotz der nachvollziehbaren kurzzeitigen Arbeitsausfälle infolge der Migräneattacken bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar. Zudem bestehe laut neurologischem ZIMB-Teilgutachten noch ein deutliches Verbesserungspotenzial. Bei dieser Sachlage habe die IV-Stelle zu Recht unter Verzicht auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs eine anspruchsbegründende Invalidität verneint.
4.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine beiden erlernten Berufe nicht mehr ausüben zu können, in jeder angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein und daher unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges "von mindestens 25 %" basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % nicht nur einen Rentenanspruch, sondern auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu haben. Er rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Soweit laut neurologischem ZIMB-Teilgutachten quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit angeblich nicht begründbar seien, obwohl der Beschwerdeführer bis zu sechs Migräneattacken pro Monat erleide, sei das ZIMB-Gutachten widersprüchlich. Gleiches gelte für das rheumatologische ZIMB-Teilgutachten. Die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie das ZIMB-Gutachten trotzdem für plausibel und nachvollziehbar eingestuft und folglich darauf abgestellt habe.
5.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem ZIMB-Gutachten vollen Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf eine anspruchsbegründende gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit verneinte.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das rheumatologische ZIMB-Teilgutachten sei widersprüchlich. Obwohl dieser Gutachter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, habe er hinsichtlich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit empfohlen, stereotype endphasige maximale Rotationsbewegungen und repetitive Reklinationsbewegungen der Halswirbelsäule (HWS) zu vermeiden und die Arbeitsposition regelmässig selbstständig zu wechseln. Fest steht, dass der ZIMB-Rheumatologe weitere quantitativen oder qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausdrücklich ausschloss und ein 100%-Pensum für voll zumutbar einschätzte. Dass aktenkundig zusätzliche, fachärztlich-rheumatologisch begründete Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von diesem Gutachter sorgfaltspflichtwidrig unberücksichtigt geblieben wären, obwohl gemäss rheumatologischem ZIMB-Teilgutachten entsprechende Anhaltspunkte nach Aktenlage fehlten, wird nicht geltend gemacht.
Denselben inneren Widerspruch rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf das neurologische ZIMB-Teilgutachten. Zwar habe der Gutachter hier als Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne mit Aura diagnostiziert (E. 3), jedoch keine Quantifizierung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit vorgenommen. Trotzdem habe der ZIMB-Neurologe ausgeführt, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur - aber immerhin - teilweise begründbar sei. Obwohl er zahlreiche Migräneattacken mit kurzen Ausfallzeiten für nachvollziehbar gehalten habe, sei die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit nicht beziffert worden. Deshalb sei nicht auf das ZIMB-Gutachten, sondern auf die hausärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung des med. pract. B.________ vom 25. März 2022 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit realistisch wohl nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert widersprüchlich. Zum einen bestreitet er die anamnestisch erhobenen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit infolge der geklagten Migräneattacken (E. 3) weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht. Zum anderen beruft er sich auf den Abschlussbericht vom 21. Dezember 2021 zur beruflichen Eingliederung, wonach er während des dreimonatigen Aufbautrainings ab September 2021 in der Eingliederungsstätte "Regiomech" anstatt des angestrebten 100%-Pensums nur ein Pensum von 13,3 % erreicht habe. Dies tut er, ohne sich dafür auf eine entsprechende, fachärztlich nachvollziehbar begründete Einschränkung der Leistungsfähigkeit berufen zu können. Gleichzeitig beansprucht er "die vollumfängliche Palette sowohl an Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung als auch an beruflichen Massnahmen".
5.2.2. Das kantonale Gericht hat sich mit den im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden gegen den Beweiswert des ZIMB-Gutachtens einlässlich auseinander gesetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht seines Hausarztes vom 25. März 2022 beruft, vermögen diese Ausführungen im Hinblick auf dessen fachärztliche Spezialisierung als Allgemeinpraktiker und auftragsrechtliche Vertrauensstellung (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis) gemäss angefochtenem Urteil die unabhängige Beurteilung aus polydisziplinärer und insbesondere rheumatologischer Sicht laut ZIMB-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Dass sich der rheumatologische ZIMB-Gutachter angesichts der ausführlich erhobenen Arbeitsanamnese mit Blick auf die zahlreichen unterschiedlichen, in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten keine hinreichend begründete Vorstellung in Bezug auf die Formulierung eines optimal leidensangepassten Anforderungsprofils hätte bilden können, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb ihm bei Einhaltung der gutachterlich empfohlenen leidensadaptierten Einschränkungen die Verwertung eines 100%-Pensums auch in der bisherigen Tätigkeit nicht bei annähernd voller Arbeitsfähigkeit zumutbar sein soll. Dass die nach insoweit unbestrittener Sachverhaltsfeststellung (E. 3) nur ein- bis zweimal pro Monat nachts geklagten Migräneattacken, welche dann eine Arbeitsunfähigkeitsdauer von bis zu acht Stunden zur Folge haben können, ausschliesslich unmittelbar vor Beginn einer Arbeitswoche oder zwischen Werktagen auftreten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch steht laut angefochtenem Urteil fest, dass die anamnestisch erhobenen Migräneattacken nur - aber immerhin - zu "kurzen Ausfallszeiten" führen (E. 3), welche gemäss ZIMB-Gutachten nachvollziehbar sind.
5.2.3. Insgesamt hat das kantonale Gericht nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage auch unter Mitberücksichtigung der Beurteilung vom 20. Juli 2022 der Dr. med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dem ZIMB-Gutachten vollen Beweiswert zuerkannt.
5.3. Mit Blick auf den dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung zustehenden erheblichen Ermessensspielraum (E. 1.5) ist jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, soweit die Vorinstanz angesichts der nur minimalsten gesundheitsbedingten Arbeitsausfälle in quantitativer Hinsicht gestützt auf die willkürfreien Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (E. 1.2) im Ergebnis zu Recht eine - in Bezug auf Art. 17 IVG ausreichende - anspruchsbegründende Invalidität von mindestens 20 % (vgl. dazu BGE 139 V 399 E. 5.3; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.2; je mit Hinweisen) verneint hat. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 i.f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer zeigt nicht in einer dem qualifizierten Rügeprizip (E. 1.3) genügenden Weise auf, inwiefern das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil - im Ergebnis - das Willkürverbot verletzt habe, indem es die Verfügung vom 13. September 2022 bestätigte, womit die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.
6.
Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli