Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_172/2024
Urteil vom 14. August 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Hüni,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2023 (VBE.2023.212).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1972, selbstständigerwerbender Zimmermann, meldete sich nach einer Schulterverletzung im November 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei und holte Berichte der Institution B.________ ein, wo A.________ im Januar 2019 im Rahmen einer Krisenintervention und erneut ab Januar 2022 behandelt worden war. Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beziehungsweise dessen beratenden Psychiaters vom 24. September 2021 und vom 4. April 2023 lehnte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. April 2023 ab.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Dezember 2023 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm spätestens ab 1. Februar 2023 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 6. April 2023 bestätigte. Zur Frage stehen die erwerblichen Auswirkungen ab Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im November 2022. Umstritten sind der hypothetische Verdienst als Gesunder (Valideneinkommen), wobei geltend gemacht wird, es hätten diesbezüglich bereits früher bestehende gesundheitlich bedingte Einschränkungen berücksichtigt werden müssen, sowie der leidensbedingte Abzug auf der Seite des auf statistischer Basis ermittelten, nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren (Invaliden-) Einkommens.
3.
Der nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstattete Bericht der Institution B.________ vom 8. März 2024 muss als echtes Novum im Verfahren vor dem Bundesgericht unberücksichtigt bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2).
4.
4.1. Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Rentenanspruch mit allfälligem Rentenbeginn im November 2022 sind die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG gemäss Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV WEIV, AS 2021 705, BBl 2017 2535) anzuwenden (Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4, zur Publikation vorgesehen).
4.2. Zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Was deren Beweiswert betrifft, ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, ob die ärztlichen Berichte und Gutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Verlautbarungen abgestellt werden, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d).
4.3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt - nebst weiteren Erfordernissen hinsichtlich der in erster Linie anzustrebenden Eingliederung sowie des Bestehens eines Wartejahrs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) - einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus (Art. 28 Abs. 1 lit. c und Art. 28b IVG ). Dessen Bemessung richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG (Art. 28a IVG). Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wird dazu in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
4.4. Für die Bemessung des damit angesprochenen Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1).
4.4.1. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Dies gilt namentlich für Selbstständigerwerbende (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 u. 6.3; Urteile 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.1; I 705/05 vom 4. Januar 2007 E. 3.1 u. 3.2; I 305/02 vom 29. Januar 2003 E. 2.2.1). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3 in fine; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2; vgl. nunmehr Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV).
4.4.2. Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit. Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Gestützt auf diesen Grundsatz schliesst die Rechtsprechung zwar nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (BGE 135 V 58 E. 3.4.7; Urteile 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.2; 8C_486/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2; so nunmehr Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe bis Oktober 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Seither sei diese wegen psychischer Probleme - bei somatisch unverändertem Gesundheitszustand - auf 45 % reduziert. In erwerblicher Hinsicht sei auf der Seite des Valideneinkommens der vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den Jahren 2014 bis 2018 verabgabte, im Rahmen seiner Einzelfirma bezogene Lohn von Fr. 42'000.- heranzuziehen. Das Invalideneinkommen sei auf statistischer Basis zu ermitteln und betrage Fr. 65'322.- beziehungsweise Fr. 29'395.- für das noch zumutbare 45 %-Pensum. Ob sich der vom Beschwerdeführer beantragte leidensbedingte Abzug rechtfertige, brauche, so das kantonale Gericht weiter, nicht beurteilt zu werden. Auch unter Berücksichtigung der seit 1. Januar 2022 gesetzlich vorgesehenen Reduktion um 10 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von weniger als 50 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; AS 2021 706) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %.
5.2. Der Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand, dass er wegen einer Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie einer Borderline-Störung bereits früher nur einen deutlich unterdurchschnittlichen Verdienst habe erzielen können, worauf die Berichte seiner Therapeutinnen der Institution B.________ hingewiesen hätten (finanzielle Schwierigkeiten, wiederholte Auflösung von Arbeitsverhältnissen) und was weitere Abklärungen bestätigt hätten. Es sei daher nicht der Lohn von Fr. 42'000.- gemäss IK-Auszug als Valideneinkommen anzurechnen, sondern vielmehr ein statistischer Lohn von Fr. 81'029.-. Zudem wird beantragt, dass beim Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % zu gewähren sei.
6.
6.1. Das kantonale Gericht erwog hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Valideneinkommen, es liessen sich den medizinischen Akten keine Hinweise entnehmen, dass bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2020 (wegen der Schulterverletzung) eine Einschränkung in der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen bestanden habe. Inwiefern die Vorinstanz damit offensichtlich unrichtige Feststellungen in sachverhaltlicher Hinsicht getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin liess zu dieser Frage den beratenden Psychiater des RAD Stellung nehmen. Gemäss dessen Einschätzung vom 4. April 2023 manifestierte sich die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte (und vom RAD bestätigte) Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erst in jüngster Zeit und begründet zusammen mit der (allerdings lediglich leicht ausgeprägten) ADHS- sowie der depressiven Symptomatik nunmehr die bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Indessen lägen, so der RAD, für den Zeitraum vor November 2022 keine Arztberichte vor, die auf eine psychiatrisch bedingte länger dauernde Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Inwiefern sich zu dieser spezifischen Frage aus Berichten behandelnder Ärzte abweichende Beurteilungen entnehmen liessen, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt. Dass die Vorinstanz davon ausging, ein gesundheitlich begründeter Erwerbsverlust in früheren Jahren sei nicht ausgewiesen, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die praxisgemäss zu beachtenden Grundsätze zur Ermittlung des Valideneinkommens bei Selbstständigerwerbenden verletzt worden wären beziehungsweise weshalb im vorliegenden Fall nicht auf die IK-Einträge abzustellen sei.
6.2. Bezüglich des leidensbedingten Abzugs auf der Seite des Invalideneinkommens wird gerügt, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV lediglich eine Reduktion von 10 % gewährt habe. Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 ist diese Bestimmung in der Fassung vom 3. November 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023, mit der damit beabsichtigten abschliessenden Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn in Form eines einzig verbleibenden Abzugsfaktors "Teilzeitarbeit" (E. 9.5.3, insb. 9.5.3.6.1) von 10 % gesetzeswidrig. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (E. 10.6).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit qualitativ und quantitativ stark eingeschränkt sei. Gemäss Vorinstanz sind wegen der rechtsseitigen Schulterproblematik keine Überkopfarbeiten und auch kein schweres Heben und Tragen mehr zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung besteht in einer insoweit angepassten Verweistätigkeit indessen nicht. Bezüglich der geltend gemachten ADHS- beziehungsweise Borderline- sowie der depressiven Symptomatik ging das kantonale Gericht von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit aus, dies in angepasster Tätigkeit mit wohlwollendem Arbeitsklima, Unterstützung und Mediation im Konfliktfall, ohne hohe Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit, Flexibilität und Selbstständigkeit, mit wenig Kontakt zu anderen Menschen. Die Vorinstanz verwies auf den Bericht des RAD vom 4. April 2023. Darin bestätigte der angefragte Psychiater die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt, erachtete die Schwere des Leidens auch in Anbetracht aller gestellten, häufig in Kombination auftretenden Diagnosen indessen insgesamt als lediglich leicht ausgeprägt.
Nach der bisherigen Praxis lässt sich bei Limitierung auch im Rahmen leichter Hilfstätigkeiten eine Reduktion des entsprechenden statistischen Verdienstes jedenfalls dann um mindestens 10 % rechtfertigen, wenn zusätzlich von einer allein noch zumutbaren Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist (Urteil 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Inwiefern hier über eine entsprechende Reduktion hinauszugehen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Zwar fällt in Betracht, dass qualitative Einschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht bestehen. Allerdings wird aus letztgenanntem Grund eine erhebliche zeitliche Einschränkung bescheinigt, derweil das Schulterleiden eine vollzeitliche Beschäftigung gestatten würde, was gegen weitergehenden Korrekturbedarf spricht. Insgesamt lässt sich ein höherer als der von der Vorinstanz gewährte 10%ige Abzug vom Tabellenlohn damit nicht begründen. Im Ergebnis muss es daher mit dem vom kantonalen Gericht ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % sein Bewenden haben.
6.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Helvetia Versicherungen, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo